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   LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19   

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LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19 (https://dejure.org/2019,41247)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2019 - 4c O 30/19 (https://dejure.org/2019,41247)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. September 2019 - 4c O 30/19 (https://dejure.org/2019,41247)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsent-scheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von ei-nem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbe-standsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähig-keit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches In-strument; Urteil v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) - grundsätz-lich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Um-stände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Es muss sich vielmehr um einen klaren und in je-der Hinsicht unzweideutigen Fall handeln (OLG Düsseldorf Urt. v. 19.2.2016 - 2 U 54/15, beck-online, Rn. 55, m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsent-scheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von ei-nem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbe-standsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähig-keit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches In-strument; Urteil v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) - grundsätz-lich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Um-stände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein des-halb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene, technisch (laien-hafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbe-standsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähig-keit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches In-strument; Urteil v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) - grundsätz-lich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Um-stände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein des-halb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene, technisch (laien-hafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung - insbesondere auf Unterlassung - kommt prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des An-tragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgen-den Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwar-ten ist (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] - Kreissägeblatt; Mitt 2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; Urteil v. 06.12.2012 - I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Um ein Verfügungsschutzrecht für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb einer positiven Entscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 51; InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung - insbesondere auf Unterlassung - kommt prinzipiell nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des An-tragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgen-den Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwar-ten ist (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt 2012, 413 [LS] - Kreissägeblatt; Mitt 2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; Urteil v. 06.12.2012 - I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Grund, die Rechtsbestandsent-scheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbe-helf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte ge-stützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.12.2012, Az.: I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744).

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Denn selbst wenn es zulässig ist, Äußerun-gen des Patentanmelders im Erteilungsverfahren im Rahmen der Auslegung als Indiz dafür heranzuziehen, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents ver-steht, ergibt sich auch Aussagen der Verfügungsklägerin kein anderes Begriffsver-ständnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3380 - Weichvorrichtung II, vom BGH bestätigt in: Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15 - Pemetrexed).
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, GRUR 2009, 382 - Olan-zapin; GRUR 2004, 407, 411 - Fahrzeugleitsystem).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Grundsätzlich ist es jedenfalls nicht am Verletzungsgericht, einen Widerspruch zwischen Fachstellen aufzulösen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 - I-2 U 55/15 -, Rn. 28, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2017 - I-2 U 11/17, juris, Rn. 107).
  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 107/12

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Voraussetzungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal, Rn. 20 ff., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete techni-sche Lehre den Ursprungsunterlagen "unmittelbar und eindeutig" als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann.
  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 68/08

    Memantin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.09.2019 - 4c O 30/19
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre "unmittelbar und eindeutig" ent-nimmt (BGH, GRUR 2002, 146 - Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 - Betonstraßenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 - Mementain).
  • BGH, 16.12.2003 - X ZR 206/98

    "Fahrzeugleitsystem"; Begriff der Erfindung; Beschränkung auf eine bestimmte

  • BGH, 30.01.2008 - X ZR 107/04

    Betonstraßenfertiger

  • BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00

    "Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der

  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 22/97

    Kontaktfederblock

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 11/17

    Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 62/15

    Schutzfähigkeit des Verfügungspatents mit der Bezeichnung

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - 2 U 25/07

    Medizinisches Instrument II

  • LG Düsseldorf, 08.04.2021 - 4c O 68/18
  • LG Düsseldorf, 08.04.2021 - 4c O 68/18

    Halterahmen für Steckverbinder III 2

    Aufgrund dieses Schutzrechts hat die Kammer die Beklagten zu 1) und 2) bereits mit Urteil vom 05. September 2019 im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 4c O 30/19) zur Unterlassung verurteilt.
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