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   LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14   

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LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14 (https://dejure.org/2017,57986)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2017 - 4b O 158/14 (https://dejure.org/2017,57986)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - 4b O 158/14 (https://dejure.org/2017,57986)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 226/13

    Deltamethrin - Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14
    Dazu gehören die Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen einer Partei und damit auch ein Verhalten einer Partei, das dazu führen kann, einen Beweis zu verhindern oder zu erschweren und dadurch die Beweisführung des beweispflichtigen Prozessgegners scheitern zu lassen (zum Vorstehenden: BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 - Deltamethrin).

    Ist von einer Beweisvereitelung auszugehen, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Prozessgegners der beweispflichtigen Partei zu berücksichtigen (BGH, BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 - Deltamethrin).

    Nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten kann den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung tragen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 - Deltamethrin; Urt. v. 26.09.1996, III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534).

    Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf gerichtet sein, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 - Deltamethrin; Urt. v. 23.09.2003, XI ZR 380/00, BGH 2004, 222).

    Liegen die Voraussetzungen der Beweisvereitelung vor, so können zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 92 f., Rn. 48 - Deltamethrin).

    Die Annahme der Beweisvereitelung durch eine Partei rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass vom Vortrag der beweisbelasteten Partei auszugehen ist (BGH Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 93, Rn. 48 - Deltamethrin).

    Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen (BGH Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 93, Rn. 49 - Deltamethrin; vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. B Rn. 120).

  • BGH, 30.09.2003 - X ZR 114/00

    "Blasenfreie Gummibahn II"; Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei zur

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14
    Insoweit kommt es nicht auf die Frage einer etwaigen sekundären Darlegungslast der Beklagten an (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2003, X ZR 114/00, GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II).
  • LG Düsseldorf, 04.03.2003 - 4 O 456/01

    Steroide

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14
    Das patentgemäße Verfahrenserzeugnis muss sich unterscheidungskräftig vom Vorbekannten abheben (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2003, 4 O 456/01, Rn. 40 - zit. nach Juris).
  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 380/00

    Beweisvereitelung bei bewußt vielfältiger und variationsreicher Gestaltung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14
    Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf gerichtet sein, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 - Deltamethrin; Urt. v. 23.09.2003, XI ZR 380/00, BGH 2004, 222).
  • BGH, 26.09.1996 - III ZR 56/96

    Beweiswürdigung bei unterlassener Entbindung eines Zeugen von der Pflicht zur

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14
    Nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten kann den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung tragen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 - Deltamethrin; Urt. v. 26.09.1996, III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534).
  • LG Düsseldorf, 10.01.2012 - 4b O 267/10

    Energieführungskette II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14
    (c)Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Beweisvereitelung darauf stützt, dass die Beklagten eine Nachbesichtigung im Verfahren 4b O 267/10 beantragt haben, so dringt sie hiermit bereits deswegen nicht durch, weil dies zu den Rechten einer Partei im Besichtigungsverfahren gehört (§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 2 U 50/17

    Auskunfterteilung und Schadensersatz wegen einer Schutzrechtsverletzung

    hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Einleitung und Führung der Verfahren 4b O 276/10 LG Düsseldorf und 4b O 158/14 LG Düsseldorf entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht bereits anderweitig darüber entschieden ist;.

    Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehrt die Klägerin hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Einleitung und Führung der Verfahren 4b O 276/10 LG Düsseldorf und 4b O 158/14 LG Düsseldorf entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht bereits anderweitig darüber entschieden ist.

    Mit dem "höchstvorsorglich" gestellten weiteren Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie das Verfahren 4b O 158/14 LG Düsseldorf, mithin das vorliegende Verfahren, gegen die Beklagten zu 1. bis 3. geführt hat, statt nur gegen die Beklagten zu 1. und 2., soweit nicht bereits anderweitig darüber entschieden ist.

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