Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 06.11.2015 - 25 T 114/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 24 Abs. 1; GNotKG § 21 Abs. 1
Hinweispflicht des Notars bzgl. verschiedener zur Wahl stehender Gestaltungsmöglichkeiten für Kostenschuldner im Rahmen der betreuenden Tätigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung des Notars zur Hinweiserteilung im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit bei Wahlmöglichkeit des Kostenschuldners bzgl. verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten; Erforderlichkeit der notariellen Einholung einer Apostille
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 12.10.2000 - 3Z BR 171/00
Pflichten des Notars
Auszug aus LG Düsseldorf, 06.11.2015 - 25 T 114/15
Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen (OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512; BayObLG, JurBüro 2001, 151;… Klaus Macht, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, GNotKG § 21 Rn. 18). - OLG Düsseldorf, 06.12.2001 - 10 W 108/01
Pflicht des Notars zur Belehrung über die Höhe der Kosten der Beurkundung
Auszug aus LG Düsseldorf, 06.11.2015 - 25 T 114/15
In diesem Fall muss er zutreffend antworten (OLG Düsseldorf, RNotZ 2002, 60 = JurBüro 2002, 257). - OLG Zweibrücken, 18.03.2010 - 3 W 41/10
Notarkosten: Pflicht eines Notars zum Hinweis auf eine billigere …
Auszug aus LG Düsseldorf, 06.11.2015 - 25 T 114/15
Hierzu besteht in der Regel kein Anlass, weil die Höhe der Kosten gesetzlich festgelegt ist und das Gericht und der Notar diese auch in voller Höhe erheben müssen (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 11184). - OLG Naumburg, 02.01.2012 - 2 Wx 37/10
Pflicht eines Notars zum Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenfreien …
Auszug aus LG Düsseldorf, 06.11.2015 - 25 T 114/15
Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen (OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512; BayObLG, JurBüro 2001, 151;… Klaus Macht, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, GNotKG § 21 Rn. 18).