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LG Düsseldorf, 07.11.2018 - 2a O 71/18 |
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- BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15
Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur …
Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2018 - 2a O 71/18
Zu dem unterlassenen Rückruf der Waren war und ist die C mbH nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.09.2016, Az. I ZB 34/15) verpflichtet. - BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15
Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu …
Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2018 - 2a O 71/18
Zwar besteht in Abweichung zu der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2015, 3672), nunmehr eine Berufspflicht zur Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (…vgl. Schultzky, a.a.O., § 195 Rn. 6). - OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - 6 U 142/15
Gescheiterte Markenübertragung aufgrund in Vollmacht nicht ausgeschlossenes …
Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2018 - 2a O 71/18
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.08.2017, Az. 6 U 142/15, wurde die Verfügungsklägerin insoweit antragsgemäß verurteilt; darüber hinaus wurde sie unter anderem zur Unterlassung der Nutzung diverser Zeichen, unter anderem der Wortzeichen "BAKTAT" und "BAK" sowie verschiedener Bildzeichen, jeweils für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Lebensmittel verurteilt, wobei ihr eine Aufbrauchfrist bis zum Ablauf des 31.12.2017 eingeräumt wurde. - BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14
Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen …
Auszug aus LG Düsseldorf, 07.11.2018 - 2a O 71/18
Zwar kann von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, auch bei fehlender Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nicht ausgegangen werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in die gegenteilige Richtung weisen und hinreichend sicher auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen (BGH NJW-RR 2015, 953 (954) Tz. 12).
- LG Düsseldorf, 31.07.2019 - 2a O 143/18 Es handelt sich um die Hauptsacheklage zu dem vor der Kammer in derselben Angelegenheit geführten einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2a O 71/18.
Auf Antrag der Klägerin vom 15.03.2018 hat die Kammer am 20.03.2018 gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung (Az. 2a O 71/18, Anlage B&B 20) erlassen, mit der ihr untersagt wurde, " Kunden oder Abnehmer der Antragstellerin darauf hinzuweisen oder darauf hinweisen zu lassen, dass der Vertrieb von mit dem Zeichen "C7" gekennzeichneten Waren nach dem 01. Januar 2018, die vor dem 31. Dezember 2017 von der Antragstellerin [der hiesigen Klägerin] ausgeliefert wurden, die Rechte der Antragsgegnerin zu 1) [der hiesigen Beklagten zu 1)] an der Markeneintragung DE 2 036 935, Wort: C7 verletzt, wenn dies wie aus der Anlage AST 1 ersichtlich erfolgt".