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   LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14   

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LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14 (https://dejure.org/2015,19526)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2015 - 12 O 341/14 (https://dejure.org/2015,19526)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 12 O 341/14 (https://dejure.org/2015,19526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Landgericht Düsseldorf untersagt der Targobank den "einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Bank-AGB über einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Bank-AGB über einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrag

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Targobank: Untersagung des einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Individualbeitrag eines Kredits

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Denn auch diese Umstände - unterstellt der Sachvortrag der Beklagten wäre unstreitig - führen im Ergebnis nicht dazu, dass der Kunde den Eindruck bekommt, dass er in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen - was der Annahme von allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen würde (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Rn. 25, zitiert nach juris; BGH, NJW 2014, 2269).

    Mit der Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sollen insbesondere solche Klauseln einer Inhaltskontrolle entzogen werden, die Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzliche Sonderleistung enthalten (BGH, Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13, Rz. 9, juris; Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Rn. 33, juris).

    Denn es handelt sich auch nicht ausnahmsweise um eine zwar theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit, die hier dann außer Betracht bleiben müsste (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Rz. 34, juris).

    Damit weicht er von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, nach der das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist, weil die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 -, Rn. 74, juris).

    Grundgedanke des Darlehens ist es, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014, XI ZR 170/13 Rz. 74, juris).

    Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]).

    Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).

  • LG Düsseldorf, 05.06.2015 - 8 T 2/15

    Rückzahlungsbegehren des Darlehensnehmers bzgl. eines vertraglich vereinbarten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Die Klausel ist als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2015, 8 S 58/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2014, 8 T 2/15).

    Darüber hinaus hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 05.06.2015, 8 T 2/15, S. 11 zutreffend ausgeführt:.

    Hierzu führt die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 05.06.2015, 8 T 2/15, S. 13, zutreffend aus:.

    Ein Betrag in einer solchen Größenordnung ist nicht lediglich geringfügig, was auch die Regelung in § 502 Abs. 1 BGB zeigt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2015, 8 T 2/15, S. 15).

  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Mit der Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sollen insbesondere solche Klauseln einer Inhaltskontrolle entzogen werden, die Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzliche Sonderleistung enthalten (BGH, Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13, Rz. 9, juris; Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Rn. 33, juris).

    Verbleiben Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 Rz. 12, juris) Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 Rz. 35, juris).

    Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG beinhaltet neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei bereits bestehenden Verträgen die beanstandete Klausel nicht zur Anwendung zu bringen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 -, Rn. 20, juris).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Dies folgt zwar nicht bereits aus der Aufspaltung des Entgeltes in zwei Bestandteile, da eine Bank frei darin ist, den Zins aufzuspalten und sie beispielsweise neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben darf (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 42] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 51]).

    Ohne weiteres zulässig ist eine solche Aufspaltung aber nur, wenn auch der Einmalbetrag laufzeitabhängig berechnet wird, da dies das konstitutive Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges (zulässiges) Teilentgelt ist (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 [unter B II 2 c bb (c) = Rn. 43] und XI ZR 170/13 [unter II 1 b cc (2) (a) (cc) = Rn. 52]).

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2013 - 6 U 32/13

    Formularmäßige Vereinbarung der Festsetzung einer Bearbeitungsgebühr für die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Eine Vertragsbedingung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines (vor-) vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH, Urteil vom 03.07.1996 - VIII ZR 221/95; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013, I-6 U 32/13, Rn. 28, juris).

    Bereits können individuelle Faktoren der Berechnung des Individualbeitrags keine Relevanz für den vorliegenden Fall entfalten, da solche wegen des abstrakten Charakters des Verbandsklageverfahrens nach § 1 UklaG irrelevant sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2013, I-6 U 32/13 Rz. 31, juris).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Ob Entgeltklauseln sich als kontrollfreie Preisabrede darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 [unter II 3 c]).

    Verbleiben Zweifel und sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 Rz. 12, juris) Soweit die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangt, ist für den Kunden dasjenige Verständnis günstiger, das den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 Rz. 35, juris).

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Der Individualbeitrag ist auch nicht einzelnen, von der Beklagten als zusätzliche Leistungen dargestellten, Vorzugstellungen gegenübergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, Rz. 20, juris).
  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2013, IV ZR 215/12, Rn. 18).
  • OLG Köln, 14.12.2007 - 6 U 121/07

    "HappyDigits" - AGB-Kontrolle eines Rabattsystems u.a. Opt-Out-Regelung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Verbot durch eine zu abstrakte Fassung nicht auch solche Geschäftsbereiche erfasst, in denen eine AGB-Widrigkeit nicht festgestellt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2007 - 6 U 121/07 -, Rn. 22, juris).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85

    Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.07.2015 - 12 O 341/14
    Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt demnach eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376).
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 178/10

    Call-by-Call

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 6 U 152/15

    Formularmäßige Vereinbarung eines "einmaligen laufzeitabhängigen

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 08.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (12 O 341/14) abzuweisen.
  • BGH, 15.12.2016 - XI ZR 231/16

    "Individualbeitrag" bei Verbraucherdarlehen

    OLG Düsseldorf - I-6 U 152/15 vom 28.04.2016; LG Düsseldorf - Az. 12 O 341/14 vom 08.07.2015;.
  • LG Mönchengladbach, 09.09.2015 - 2 S 29/15

    Rückzahlung eines einmaligen laufzeitunabhängigen im Rahmen eines

    Denn es liegen divergierende Entscheidungen dazu vor, ob die Vereinbarung des Individualbeitrags den Anforderungen des Rechts über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhält (vgl. z.B. für eine Wirksamkeit der Regelung: AG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014, Az. 29 C 9484/14; AG Bonn, Urteil vom 22.10.2014, Az. 114 C 380/14; beide zitiert nach Juris; für eine Unwirksamkeit der Regelung z.B.: AG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2014, Az. 54 C 11313/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2015, Az. 26 C 7302/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015, Az. 34 C 9206/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2015, Az. 33 C 10980 14; AG Hameln, Urteil vom 02.04.2015, Az. 23 C 329/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2015, Az. 12 O 341/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2015, Az. 8 S 20/15; alle zitiert nach Juris).
  • LG Stuttgart, 02.12.2015 - 13 S 45/15

    Verbraucherkreditvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines sog.

    b) Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat sich in dem hier relevanten Streitpunkt weitgehend der Rechtsprechung der dortigen 8. Zivilkammer angeschlossen; auch das Urteil vom 08.07.2015 (12 O 341/14) überzeugt deswegen die hier zur Entscheidung berufene Kammer nicht.
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