Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37518
LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18 (https://dejure.org/2018,37518)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2018 - 19 S 34/18 (https://dejure.org/2018,37518)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. August 2018 - 19 S 34/18 (https://dejure.org/2018,37518)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,37518) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 61/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der für die Begutachtung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18
    Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte erneut Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war, sowie zur Zurückverweisung (BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17, Bl. 56 ff. Band IV d. Gerichtsakten bzw. NJW 2018, 693).

    Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Kammer hat diese die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 563 Abs. 2 ZPO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts im Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693, erneut zu prüfen.

    Der Geschädigte kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei aber wiederum Rücksicht auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2017, aaO; Urt. v. 11.03.2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 mwN).

    Nach den Ausführungen des 6. Senats bestehen gegen die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe keine grundsätzlichen Bedenken, da vom Sachverständigen die richtige Ermittlung des Schadensbetrages als Erfolg geschuldet wird und er hierfür haftet (BGH, Urt. v. 24.10.2017, aaO).

    Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17, ist die Kammer der Auffassung, dass die geforderten Nebenkosten nicht nur bei der Arbeit von Kfz-Sachverständigen, sondern auch in anderen Bereichen bestehen wie etwa bei Sachverständigen anderer Fachrichtung, Rechtsanwälten, Notaren, Ingenieuren etc.

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18
    In Betracht kommt vielmehr auch die Heranziehung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG, vgl. BGH, Urteil v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, DS 2016, 323).

    Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar, so dass eine Übertragung der Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, NJW 2006, 2472; Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, DS 2016, 323).

    In dieser Hinsicht wird das JVEG lediglich als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen, was keinen Bedenken begegnet (BGH, Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, DS 2016, 323).

  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18
    Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war, sowie zur Zurückverweisung (BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15, Bl. 58 ff. Band III d. Gerichtsakten).

    Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387; Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151).

    c) Da mangels einer beglichenen Rechnung eine solche Indizwirkung nicht vorliegt, hat der Geschädigte bzw. die Zessionarin konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten vorzutragen (BGH, Urt. v. 19.07.2014 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18
    Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387; Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151).

    Die BVSK-Honorarbefragung ist für die verlässliche Abbildung der anfallenden Nebenkosten nicht geeignet (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, DS 2014, 282).

  • LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15

    Unwirksamkeit einer Abtretung der Schadensersatzforderung aus einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18
    Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.043,83 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Berufung der Klägerin im Übrigen sowie die Berufung der Beklagten vollumfänglich zurückgewiesen (Urteil vom 10.07.2015 - 22 S 27/15, Bl. 413 ff. d.A.).

    Mit Urteil vom 06.01.2017 - 22 S 27/15 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin insgesamt - unter Einschluss des vom Amtsgericht zuerkannten Betrages - 1.847,17 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18
    Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar, so dass eine Übertragung der Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.2006 - X ZR 122/05, NJW 2006, 2472; Urt. v. 26.04.2016 - VI ZR 50/15, DS 2016, 323).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18
    Der Geschädigte kann jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, wobei aber wiederum Rücksicht auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2017, aaO; Urt. v. 11.03.2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 mwN).
  • AG Bergisch Gladbach, 16.03.2023 - 61 C 229/22
    Maßgebliche Größe für die Ableitung der Höhe des Honorars ist der vom Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand aber nur, wenn er zutreffend ermittelt ist (BGH Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 -, Rn. 25; vgl. auch im Anschluss LG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2018 - 19 S 34/18 - Rn. 16; LG Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022 - 13 S 31/21 - Rn. 11; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB, Stand: 27.05.2022, Rn. 241).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht