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   LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17   

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LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17 (https://dejure.org/2018,46125)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2018 - 4a O 17/17 (https://dejure.org/2018,46125)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. November 2018 - 4a O 17/17 (https://dejure.org/2018,46125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier: D"Bewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors ...")

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Bewegungsvektordekodierverfahren 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kartellrechtsfragen bei standardessentiellen Patenten

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 148 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).

    Aus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten/ Obliegenheiten, dessen einzelnen Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erfüllt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).

    Da bei der Verletzungsanzeige "das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll" (EuGH, ebd., Rn. 61), ist zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von §§ 9 f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 172 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).

    Sie kann pauschal sowie formlos geschehen, das Verhalten des Patentbenutzers muss jedoch den eindeutigen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn.183 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 333).

    Die Angabe zu begehrten Lizenzbedingungen entkräftet die Annahme der Lizenzbereitschaft nur dann, wenn sie den sicheren Schluss zulässt, dass der Patentbenutzer in Wahrheit keine Lizenz nehmen möchte (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss darüber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgebühr und die einschlägigen Berechnungsparameter (maßgebliche Bezugsgröße, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 203 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E. Rn. 325).

    Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 208 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).

    Eine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur dann vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einräumt, die er anderen verweigert, sondern gleichermaßen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber vorgeht, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung des Schutzrechts gewähren lässt (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 41, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 170 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass, sofern weitere Inhaber von essentiellen AVC-Patenten in derselben Art und Weise verfahren, eine exzessive Gesamtlizenzbelastung entstehe, lässt ihr Tatsachenvortrag schon nicht erkennen, dass eine solche tatsächlich auch besteht - was aber für die Feststellung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erforderlich wäre (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2006, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 50, zitiert nach juris).

    Der damit in Bezug genommene Sachverhalt kann zwar grundsätzlich Anhalt für eine unangemessene Behandlung geben, wobei es jedoch auch insoweit maßgeblich auf die Branchenüblichkeit ankommt (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2006, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 42).

    Die Feststellung eines "fairen und angemessenen Lizenzangebots" im Zusammenhang mit einem Patentpool, das heißt in der Form eines Zusammenschlusses mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, verlangt zunächst substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 26 f.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 420).

    Ein bloß theoretische Kumulierung führt hingegen noch nicht zur Unangemessenheit der Lizenzgebühr (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 50).

    Eine solche Anpassungsklausel wird zur Herbeiführung der FRAND-Gemäßheit eines sich auf einen Patentpool erstreckenden Angebots als adäquates Mittel erachtet, um ein mögliches Ungleichgewicht zwischen der festgeschriebenen Lizenzgebühr und dem variablen Schutzgegenstand in dem Fall auszugleichen, in dem sich der Bestand des Pools verändert (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 32, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 419), beispielsweise durch Ablauf der Schutzdauer von Poolpatenten oder rechtskräftiger Vernichtung derselben.

  • LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 508/05

    Ansprüche wegen mittelbarer Verletzung eines Patents für eine Gesamtvorrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Eine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur dann vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einräumt, die er anderen verweigert, sondern gleichermaßen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber vorgeht, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung des Schutzrechts gewähren lässt (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 41, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 170 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Regelmäßig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis für den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz für dessen Patente nachsuchen zu müssen (LG Düsseldorf, 4b O 508/05, Rn. 119 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Mit einer derartigen Zusammensetzung des Patentpools aus standardessentiellen und nicht-standardessentiellen Patenten kann grundsätzlich eine unangemessene Behandlung des Lizenzsuchers einhergehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 132 - Videosignal-Codierung I; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 255, Rn. 412 ff.).

    Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn in einen Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 130, 132 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Unbeschadet dessen, dass dieser Vortrag schon eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Pool nicht erkennen lässt, weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unabhängig von den Regularien der jeweiligen Organisation auch eine Prüfung durch unabhängige Sachverständige erfolge, was nach Randziffer 248 der Leitlinien bei der Einordnung eines Pools als wettbewerbsbeschränkend bzw. -fördernd zu berücksichtigen ist (vgl. zu dem Verfahren der ISO im Zusammenhang mit den MPEG-2 Standard auch LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 127 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Des Weiteren kann der Beklagten als Verletzer der angemahnte Kartellverstoß nur dann zugutekommen, wenn er von denjenigen Lizenzschutzrechten, die durch den Standard nicht gestützt werden, keinen Gebrauch macht (LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 136 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Der EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents (nachfolgend kurz: "SEP"), der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen ("FRAND" = "fair, reasonable and non-discriminatory") zu gewähren, in der Rechtssache D/ K, Az.: C-170/13, mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (GRUR 2015, 764) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die - sofern sie von diesem eingehalten werden - dazu führen, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder Rückruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55) (dazu unter lit. aa)).

    Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter "vor Erhebung der Klage" (bzw. "vor der gerichtlichen Geltendmachung") unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71).

    Der EuGH hat - wie den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen ist - den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dadurch charakterisiert gesehen, dass "zum einen" das Klagepatent für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziell ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 48) und "zum anderen" eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen (EuGH, ebd., Rn. 51).

    Der EuGH verlangt explizit ein FRAND-gemäßes Gegenangebot "innerhalb einer kurzen Frist" (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 66) und dass hierbei "keine Verzögerungstaktik verfolgt wird" (EuGH, ebd., Rn. 65).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Patentverletzungsverfahren: Auslegung eines Patentanspruchs im Hinblick auf die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245).

    Hat der Patentinhaber bereits Lizenzen an dem angebotenen SEP-Portfolio für vergleichbare Produkte erteilt, spricht der Anschein dafür, dass die Zusammenstellung von Schutzrechten interessengerecht ist (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 226, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 423).

    Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Standardlizenzverträge ihrerseits unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind (vgl. dazu Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 312, Rn. 409 sowie Fußnote 10 unter Verweis auf LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, und Kühnen, ebd., Rn. 430).

    Vor dem Hintergrund der etablierten Lizenzierungspraxis in Form einer Poolpatentlizenz ist es schließlich auch aus Gründen der Diskriminierungsfreiheit bedenklich, wenn die Klägerin vereinzelt - ohne erkennbaren sachlichen Grund - Lizenzen allein an ihrem Portfolio vergibt (zu dieser Argumentation allerdings im Verhältnis Portfoliolizenz - Einzellizenz vgl. auch LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 227, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 11.09.2008 - 4b O 78/07

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Ob der Lizenzsucher darüber hinaus noch weitere Lizenzen benötigt, um die standardisierte Technologie zu nutzen, spielt dann eine eher untergeordnete Rolle (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78/07, Rn. 102, zitiert nach juris).

    Mit der Etablierung eines Patentpools für die Nutzung eines Standards geht - was auch die Beklagte im Ausgangspunkt nicht in Abrede stellt - stets eine gewisse Pauschalierung einher (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78/07, Rn. 101, zitiert nach juris), wobei eine solche insbesondere bei einem Patentpool von mehr als 5.000 Patenten nicht vermeidbar erscheint.

    Abzustellen ist im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise vielmehr auf die auf dem jeweiligen Markt typischen Produktions- und Vertragsbedingungen (in anderem Zusammenhang: LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78/07, Rn. 141).

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Nachbau Winterweizensorte (Sortenschutz)

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat m.w.N.).

    Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Maßnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder - subsidiär, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht - der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungs-Vereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorranging zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 27/06

    Patentbeschwerdeverfahren - "Netbook mit alphanumerischer Tastatur" - auf einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 - Hubgliedertor I).

    Dabei muss die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen lassen, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 - Hubgliedertor I).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Sofern dies im konkreten Fall möglich ist, ist es ausreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris).

    Aufgrund der Abgabe nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Prozess keine ausreichende Möglichkeit zur Reaktion (vgl. Kammer, Urt. v. 13.07.2018 - 4a O 154/15 - Rn. 283 ff. zitiert nach juris, zur Unbeachtlichkeit eines Angebots kurz vor der mündlichen Verhandlung, was entsprechend für verspätete Gegenangebote gilt).

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 16/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Daneben ist auch ein Verfahren der hiesigen Klägerin gegen die K (Az.: 4a O 16/17) anhängig.

    Dieser Vortrag wird dadurch bestätigt, dass sie gegen die K ein Klageverfahren eingeleitet hat (vgl. das bei dem hiesigen Gericht anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 16/17).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 4c O 3/17
    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Neben dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit sind weitere Verfahren zwischen den Parteien im Hinblick auf ein anderes Poolpatent der Klägerin (Az.: 4a O 63/17) sowie weitere Verfahren anderer Poolmitglieder gegen die hiesige Beklagte (Az.: 4c O 3/17 und 4b O 4/17 [Klägerin jeweils: Godo Kaisha], Az.: 4b O 38/17 [Klägerin: Panasonic], Az.: 4c O 12/17 [Klägerin: Mitsubishi]) anhängig.

    Sofern die Beklagte - ausgehend von dem in dem Verfahren 4c O 3/17 vorgelegten USB-Stick - die Unvollständigkeit der Vertragsdokumente gerügt hat, hat die Klägerin diese behoben.

  • BGH, 05.10.2016 - X ZR 21/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Thermische Isoliermatte zur Verwendung als

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    Haubenstretchautomat

  • LG Düsseldorf, 23.06.2005 - 4b O 58/05

    Reisestellenkarte

  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    Patentrechtsverstoß bei Verwendung des MPEG 2-Standards bei der Datencodierung;

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06
  • BPatG, 14.07.2009 - 17 W (pat) 318/05

    Hubgliedertor I

  • BPatG, 11.05.2010 - 17 W (pat) 70/09

    Lizenzvertrag: Verpflichtung zum Vertragsabschluss auf Grund eines Vorvertrages;

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 6 U 66/09

    Geltendmachung von Rechten hinsichtlich des Gebrauchs und des Inverkehrbringens

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 2 U 137/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Tretkurbeleinheit

  • BGH, 27.08.2013 - X ZR 19/12

    Lichtemittierende Vorrichtung V

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 56/12

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend Aufrichtrollstühle

  • BGH, 17.02.2015 - X ZR 161/12

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2015 - 2 U 64/14

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 65/15

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheiten des Patentinhabers

  • LG Mannheim, 29.01.2016 - 7 O 66/15

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

  • BPatG, 13.12.2016 - 3 Ni 5/16

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2014 - 15 U 30/14

    Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung

  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Verbesserung

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 4/17
  • LG Düsseldorf, 30.10.2018 - 4b O 38/17
  • LG Düsseldorf, 08.01.2019 - 4c O 12/17
  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 4/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

    Gleichermaßen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrages ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des klägerischen SEPs bestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der "etablierten Lizenzierungspraxis" konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage führt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erklärung geweckt hat, werden schließlich vielmehr verstärkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Der Hinweis in der Email der X vom 6. September 2011 (Anlage B 19a), dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden können, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftstücke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erfüllen sollten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17/17).

    Die Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine mögliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. "one-stop-shop"-Lösung; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob man die im Internet einsichtsfähigen Cross-Reference-Charts (Anlage K 10 - Exhibit E) bereits als claimcharts ansehen mag, da sie die konkret einschlägigen AVC-Standard-Passagen sämtlichen Pool-Patenten zuordnen (so LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17), oder ob jedenfalls diese Liste branchenüblich war und es einer Vorlage gesonderter Claim-Charts nicht mehr bedurfte.

    Die Kammer vermag auch kein systematisches Vorgehen zur Überdeklarierung in der Gründung von J , der Klägerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch übertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollständig in dem Portfolio von W aufgehe.

    Die geschilderten Vorgänge sind als solche "neutral" und die Beklagte trägt darüber hinaus nichts vor, was einen systematischen Missbrauch rechtfertigt, zumal mit der Erhöhung der Patentzahl keine Erhöhung der Lizenzgebühr einhergeht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Verträge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führen müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Es ist jedoch auch möglich, eine in der Variabilität des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene Höhe der Lizenzgebühren durch andere Mechanismen zu kompensieren (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Abgesehen davon kommt es auf die Möglichkeit einer Patentdurchsetzung auch nicht in erster Linie an, weil ein Patent grundsätzlich dann zu beachten ist, wenn es besteht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Dass die Lizenzierung dort eine Aufteilung in Profilgruppen vornimmt, kann mannigfaltige Gründe haben und mag unter Berücksichtigung aller sonstigen einzubeziehenden Umstände bei dieser Lizenzierung geboten sein (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Etwaige Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen stellen keine gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Ungleichbehandlung dar, sondern Zahlungsmodalitäten, die die nach dem Standardvertrag der Höhe nach zu entrichtenden Gebühren im Grundsatz jedoch nicht berühren (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    In Hinblick auf etwaige Anrechnungsvereinbarungen - deren Bedürfnis im konkreten Fall nicht substantiiert und allenfalls im Hinblick auf den offenbar auch die Beklagte erfassenden Vertrag mit NTT M vorgetragen sind, wobei es dort wiederum an Vortrag in Bezug auf die Voraussetzungen fehlt (vgl. oben) - scheidet eine Ungleichbehandlung aus, weil es sich lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt und insofern ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17

    Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der zu

    Gleichermaßen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrages ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des klägerischen SEPs bestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der "etablierten Lizenzierungspraxis" konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage führt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erklärung geweckt hat, werden schließlich vielmehr verstärkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Der Hinweis in der Email der X vom 6. September 2011 (Anlage B 21a), dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden können, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftstücke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erfüllen sollten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17/17).

    Die Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine mögliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. "one-stop-shop"-Lösung; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob man die im Internet einsichtsfähigen Cross-Reference-Charts (Anlage K 10 - Exhibit E) bereits als claimcharts ansehen mag, da sie die konkret einschlägigen AVC-Standard-Passagen sämtlichen Pool-Patenten zuordnen (so LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17), oder ob jedenfalls diese Liste branchenüblich war und es einer Vorlage gesonderter Claim-Charts nicht mehr bedurfte.

    Die Kammer vermag auch kein systematisches Vorgehen zur Überdeklarierung in der Gründung von R , der Klägerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch übertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollständig in dem Portfolio der Klägerin aufgehe.

    Die geschilderten Vorgänge sind als solche "neutral" und die Beklagte trägt darüber hinaus nichts vor, was einen systematischen Missbrauch rechtfertigt, zumal mit der Erhöhung der Patentzahl keine Erhöhung der Lizenzgebühr einhergeht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Verträge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führen müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Es ist jedoch auch möglich, eine in der Variabilität des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene Höhe der Lizenzgebühren durch andere Mechanismen zu kompensieren (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Abgesehen davon kommt es auf die Möglichkeit einer Patentdurchsetzung auch nicht in erster Linie an, weil ein Patent grundsätzlich dann zu beachten ist, wenn es besteht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Dass die Lizenzierung dort eine Aufteilung in Profilgruppen vornimmt, kann mannigfaltige Gründe haben und mag unter Berücksichtigung aller sonstigen einzubeziehenden Umstände bei dieser Lizenzierung geboten sein (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Etwaige Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen stellen keine gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Ungleichbehandlung dar, sondern Zahlungsmodalitäten, die die nach dem Standardvertrag der Höhe nach zu entrichtenden Gebühren im Grundsatz jedoch nicht berühren (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    In Hinblick auf etwaige Anrechnungsvereinbarungen - deren Bedürfnis im konkreten Fall nicht substantiiert und allenfalls im Hinblick auf den offenbar auch die Beklagte erfassenden Vertrag mit NTT I vorgetragen sind, wobei es dort wiederum an Vortrag in Bezug auf die Voraussetzungen fehlt (vgl. oben) - scheidet eine Ungleichbehandlung aus, weil es sich lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt und insofern ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 16/17

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der

    Gleichermaßen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrags ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des klägerischen SEPs bestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der "etablierten Lizenzierungspraxis" konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage führt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erklärung geweckt hat, werden schließlich vielmehr verstärkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Es handelt sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Der Hinweis in der Email der X vom 8. September 2011, dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden können, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftstücke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erfüllen sollen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17/17).

    Die Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine mögliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. "one-stop-shop"-Lösung; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 08.01.2019 - 4c O 12/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Gerade mit diesen Aspekten verknüpft der EuGH den besonderen, für den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog, wie Rn. 51 des EuGH-Urteils entnommen werden kann (vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17).

    Auch die systematische Stellung der Ausführungen im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zusätzliches Argument für diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium präsentiert werden soll (LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17).

    Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der MPEG LA sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft der Beklagten nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17).

    Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, Az. 4a O 17/17).

    Die Kammer vermag kein systematisches Vorgehen zur Überdeklarierung in der Gründung von Tagivan, der Klägerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch übertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollständig in dem Portfolio von Panasonic aufgehe.

    Losgelöst von der Frage, weshalb für die Beklagte als Lizenznehmerin die Durchsetzung von Patentrechten im chinesischen System bei der Bemessung der Lizenzsätze relevant sein soll, da ein Patente ab dem Zeitpunkt zu beachten ist, zu dem es besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.November 2018, Az. 4a O 17/17), wären jedenfalls alle Lizenznehmer gleichermaßen von etwaigen Besonderheiten oder Schwierigkeiten des chinesischen Patentdurchsetzungssystems betroffen.

    Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Verträge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führen müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Zwar hat die Beklagte auch der jeweiligen Klägerin in den Parallelverfahren (4a O 17/17 und 4a O 63/17) ein Lizenzangebot gerichtet auf eine Portfoliolizenz unterbreitet.

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 5/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

    Gleichermaßen kann auch beim Vorliegen eines Standardlizenzvertrags ein Informationsdefizit seitens des Beklagten hinsichtlich der Benutzung des klägerischen SEPs bestehen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Erschwerend kommt hinzu, dass das Abgrenzungskriterium der "etablierten Lizenzierungspraxis" konturlos ist und in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Frage führt, wann eine Lizenzierungspraxis als etabliert zu bezeichnen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Die berechtigten Erwartungen, die der SEP-Inhaber mit der FRAND-Erklärung geweckt hat, werden schließlich vielmehr verstärkt, wenn es bereits eine gelebte Lizenzierungspraxis gibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018 - 4a O 17/17).

    Es handelt sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Der Hinweis in der Email der X vom 8. September 2011, dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden können, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftstücke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erfüllen sollen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2018, Az. 4a O 17/17).

    Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, 4a O 17/17).

    Die Poollizenz vereint verschiedene Vorteile in sich, allen voran eine mögliche vereinfachte Nutzung des erfassten Standards, indem die Lizenzsucher die Lizenz aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen erhalten (sog. "one-stop-shop"-Lösung; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn in einem Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 4c O 3/17

    Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des

    Gerade mit diesen Aspekten verknüpft der EuGH den besonderen, für den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog, wie Rn. 51 des EuGH-Urteils entnommen werden kann (vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17).

    Auch die systematische Stellung der Ausführungen im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zusätzliches Argument für diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium präsentiert werden soll (LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17).

    Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der MPEG LA sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft der Beklagten nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17).

    Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, Az. 4a O 17/17).

    Die Kammer vermag kein systematisches Vorgehen zur Überdeklarierung in der Gründung von Tagivan, der Klägerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch übertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollständig in dem Portfolio von J aufgehe.

    Losgelöst von der Frage, weshalb für die Beklagte als Lizenznehmerin die Durchsetzung von Patentrechten im chinesischen System bei der Bemessung der Lizenzsätze relevant sein soll, da ein Patente ab dem Zeitpunkt zu beachten ist, zu dem es besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.November 2018, Az. 4a O 17/17), wären jedenfalls alle Lizenznehmer gleichermaßen von etwaigen Besonderheiten oder Schwierigkeiten des chinesischen Patentdurchsetzungssystems betroffen.

    Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Verträge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führen müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.).

    Zwar hat die Beklagte auch der jeweiligen Klägerin in den Parallelverfahren (4a O 17/17 und 4a O 63/17) ein Lizenzangebot gerichtet auf eine Portfoliolizenz unterbreitet.

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 30/18

    Langsamer MAC-E

    Auch dabei kann eine beachtliche Zahl inhaltlich gleichlautender, bereits abgeschlossener Verträge - sofern diese nicht unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind - ein Indiz für die Angemessenheit der Vertragsbedingungen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 389, zitiert nach juris).

    Bei der Entscheidung, ob ein Lizenzsucher gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, ist der Klägerin jedoch ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, und ihr eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 155, zitiert nach BeckRS 2018, 20333; ebd., Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 385, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256).

    Dem Umstand eines sich ändernden Schutzrechtsbestandes kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der angebotene Lizenzvertrag auf einen kurzen Zeitraum befristet ist, und die Höhe der Lizenzgebühr auf die gesamte Vertragsdauer betrachtet deshalb FRAND-gemäß ist, weil sie den Ablauf von Patenten während der Vertragslaufzeit angemessen berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, 4a O 17/17, Rn. 511 ff., zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 30/18
    Auch dabei kann eine beachtliche Zahl inhaltlich gleichlautender, bereits abgeschlossener Verträge - sofern diese nicht unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind - ein Indiz für die Angemessenheit der Vertragsbedingungen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 389, zitiert nach juris).

    Bei der Entscheidung, ob ein Lizenzsucher gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, ist der Klägerin jedoch ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, und ihr eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 155, zitiert nach BeckRS 2018, 20333; ebd., Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 385, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256).

    Dem Umstand eines sich ändernden Schutzrechtsbestandes kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der angebotene Lizenzvertrag auf einen kurzen Zeitraum befristet ist, und die Höhe der Lizenzgebühr auf die gesamte Vertragsdauer betrachtet deshalb FRAND-gemäß ist, weil sie den Ablauf von Patenten während der Vertragslaufzeit angemessen berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, 4a O 17/17, Rn. 511 ff., zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 48/18

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten

    Auch dabei kann eine beachtliche Zahl inhaltlich gleichlautender, bereits abgeschlossener Verträge - sofern diese nicht unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind - ein Indiz für die Angemessenheit der Vertragsbedingungen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 389, zitiert nach juris).

    Bei der Entscheidung, ob ein Lizenzsucher gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, ist der Klägerin jedoch ein gewisser Entscheidungsspielraum zuzubilligen, und ihr eine differenzierte gerichtliche Geltendmachung schon wegen des damit verbundenen Kostenrisikos zuzugestehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, Az.: 4c O 72/17, Rn. 155, zitiert nach BeckRS 2018, 20333; ebd., Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 385, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 256).

    Dem Umstand eines sich ändernden Schutzrechtsbestandes kann beispielsweise auch dadurch Rechnung getragen werden, dass der angebotene Lizenzvertrag auf einen kurzen Zeitraum befristet ist, und die Höhe der Lizenzgebühr auf die gesamte Vertragsdauer betrachtet deshalb FRAND-gemäß ist, weil sie den Ablauf von Patenten während der Vertragslaufzeit angemessen berücksichtigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 32, Rn. 43, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, 4a O 17/17, Rn. 511 ff., zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 91/18
    Denn zum einen ist die Klägerin jedenfalls zunächst nicht zur Vorlage der Verträge (vgl. dazu allgemein LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 371, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn.363), sondern nur zur Benennung und Erläuterung bestehender Lizenzverträge verpflichtet.

    Der Vertragsentwurf erstreckt die Lizenznahme gemäß XXXXXX XXXXXXXXXXXXX auch auf Tochtergesellschaften, indem der Muttergesellschaft die Möglichkeit zur Einräumung von Unterlizenzen an ihre Tochtergesellschaften gewährt wird (so im Ergebnis auch: LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 365, zitiert nach juris).

    Auch dabei kann eine beachtliche Zahl inhaltlich gleichlautender bereits abgeschlossener Verträge - sofern diese nicht unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind - ein Indiz für die Angemessenheit der Vertragsbedingungen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 17/17, Rn. 389, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18

    Decodierverfahren für Datensignale

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 83/19
  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 6/19

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten II

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 23/20
  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 49/20
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