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   LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17   

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LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17 (https://dejure.org/2018,48866)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2018 - 4a O 63/17 (https://dejure.org/2018,48866)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. November 2018 - 4a O 63/17 (https://dejure.org/2018,48866)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier: D"Bewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors ...")

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier: D"Bewegungsvektordekodierverfahren zum Erzeugen eines vorausberechneten Bewegungsvektors ...")

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Bewegungsvektordekodierverfahren 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Müssen Inhaber von Poolpatenten auch gesonderte Lizenzen für ihre eigenen Patente anbieten?

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (bspw. Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis) (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 148 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).

    Aus dem in Bezug genommenen EuGH-Urteil ergibt sich ein von Patentinhaber und Patentbenutzer zu befolgendes Regime von Pflichten/ Obliegenheiten, dessen einzelnen Verfahrensschritte aufeinander aufbauen, so dass der Patentverletzer nur dann in der ihm obliegenden Art und Weise zu reagieren hat, wenn der Patentinhaber seinerseits zuvor die ihm oliegenden Pflichten erfüllt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).

    Da bei der Verletzungsanzeige "das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll" (EuGH, ebd., Rn. 61), ist zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von §§ 9 f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 172 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).

    Sie kann pauschal sowie formlos geschehen, das Verhalten des Patentbenutzers muss jedoch den eindeutigen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn.183 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 333).

    Die Angabe zu begehrten Lizenzbedingungen entkräftet die Annahme der Lizenzbereitschaft nur dann, wenn sie den sicheren Schluss zulässt, dass der Patentbenutzer in Wahrheit keine Lizenz nehmen möchte (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss darüber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgebühr und die einschlägigen Berechnungsparameter (maßgebliche Bezugsgröße, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 203 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E. Rn. 325).

    Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 15, zitiert nach juris).

    Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2017, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 208 - Mobiles Kommunikationssystem, zitiert nach juris).

    Eine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur dann vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einräumt, die er anderen verweigert, sondern gleichermaßen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber vorgeht, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung des Schutzrechts gewähren lässt (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 41, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 170 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Soweit die Beklagte darauf verweist, dass, sofern weitere Inhaber von essentiellen AVC-Patenten in derselben Art und Weise verfahren, eine exzessive Gesamtlizenzbelastung entstehe, lässt ihr Tatsachenvortrag schon nicht erkennen, dass eine solche tatsächlich auch besteht - was aber für die Feststellung eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung erforderlich wäre (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2006, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 50, zitiert nach juris).

    Der damit in Bezug genommene Sachverhalt kann zwar grundsätzlich Anhalt für eine unangemessene Behandlung geben, wobei es jedoch auch insoweit maßgeblich auf die Branchenüblichkeit ankommt (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2006, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 42).

    Die Feststellung eines "fairen und angemessenen Lizenzangebots" im Zusammenhang mit einem Patentpool, das heißt in der Form eines Zusammenschlusses mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, verlangt zunächst substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 26 f.; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 420).

    Ein bloß theoretische Kumulierung führt hingegen noch nicht zur Unangemessenheit der Lizenzgebühr (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 50).

    Eine solche Anpassungsklausel wird zur Herbeiführung der FRAND-Gemäßheit eines sich auf einen Patentpool erstreckenden Angebots als adäquates Mittel erachtet, um ein mögliches Ungleichgewicht zwischen der festgeschriebenen Lizenzgebühr und dem variablen Schutzgegenstand in dem Fall auszugleichen, in dem sich der Bestand des Pools verändert (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 32, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 419), beispielsweise durch Ablauf der Schutzdauer von Poolpatenten oder rechtskräftiger Vernichtung derselben.

  • LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 508/05

    Patentbeschwerdeverfahren - "Netbook mit alphanumerischer Tastatur" - auf einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Eine Ungleichbehandlung liegt tatbestandlich nicht nur dann vor, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber einzelnen Lizenzsuchern vertragliche Vorzugskonditionen einräumt, die er anderen verweigert, sondern gleichermaßen dann, wenn er seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber vorgeht, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung des Schutzrechts gewähren lässt (OLG Düsseldorf, (Hinweis)beschluss v. 17.11.2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 41, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 170 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Regelmäßig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis für den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz für dessen Patente nachsuchen zu müssen (LG Düsseldorf, 4b O 508/05, Rn. 119 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Mit einer derartigen Zusammensetzung des Patentpools aus standardessentiellen und nicht-standardessentiellen Patenten kann grundsätzlich eine unangemessene Behandlung des Lizenzsuchers einhergehen (LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 132 - Videosignal-Codierung I; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 255, Rn. 412 ff.).

    Ein Ausbeutungstatbestand wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn in einen Pool planmäßig für die Einhaltung des Standards nicht notwendige Schutzrechte Eingang in den Lizenzvertrag finden, so dass der Zweck erkennbar wird, die Lizenzgebühren durch die Aufnahme möglichst vieler Patente ungerechtfertigt zu steigern (LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 130, 132 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Unbeschadet dessen, dass dieser Vortrag schon eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Pool nicht erkennen lässt, weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass unabhängig von den Regularien der jeweiligen Organisation auch eine Prüfung durch unabhängige Sachverständige erfolge, was nach Randziffer 248 der Leitlinien bei der Einordnung eines Pools als wettbewerbsbeschränkend bzw. -fördernd zu berücksichtigen ist (vgl. zu dem Verfahren der ISO im Zusammenhang mit den MPEG-2 Standard auch LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 127 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

    Des Weiteren kann der Beklagten als Verletzer der angemahnte Kartellverstoß nur dann zugutekommen, wenn er von denjenigen Lizenzschutzrechten, die durch den Standard nicht gestützt werden, keinen Gebrauch macht (LG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2006, Az.: 4b O 508/05, Rn. 136 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Grundsätze zur Prüfung der Patentfähigkeit eines Patents mit der Bezeichnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245).

    Hat der Patentinhaber bereits Lizenzen an dem angebotenen SEP-Portfolio für vergleichbare Produkte erteilt, spricht der Anschein dafür, dass die Zusammenstellung von Schutzrechten interessengerecht ist (LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 226, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 423).

    Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Standardlizenzverträge ihrerseits unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind (vgl. dazu Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 312, Rn. 409 sowie Fußnote 10 unter Verweis auf LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, und Kühnen, ebd., Rn. 430).

    Vor dem Hintergrund der etablierten Lizenzierungspraxis in Form einer Poolpatentlizenz ist es schließlich auch aus Gründen der Diskriminierungsfreiheit bedenklich, wenn die Klägerin vereinzelt - ohne erkennbaren sachlichen Grund - Lizenzen allein an ihrem Portfolio vergibt (zu dieser Argumentation allerdings im Verhältnis Portfoliolizenz - Einzellizenz vgl. auch LG Düsseldorf, Teilurt. v. 31.03.2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 227, zitiert nach juris).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Der EuGH hat dem Inhaber eines standardessentiellen Patents (nachfolgend kurz: "SEP"), der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation dazu verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen ("FRAND" = "fair, reasonable and non-discriminatory") zu gewähren, in der Rechtssache E/ ZTE, Az.: C-170/13, mit Urteil vom 16.07.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (GRUR 2015, 764) in Auslegung des Art. 102 AEUV Verpflichtungen auferlegt, die - sofern sie von diesem eingehalten werden - dazu führen, dass eine von diesem erhobene Klage auf Unterlassen oder Rückruf nicht als Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 55) (dazu unter lit. aa)).

    Dieses Regime sieht vor, dass der Patentinhaber den angeblichen Verletzter "vor Erhebung der Klage" (bzw. "vor der gerichtlichen Geltendmachung") unter Angabe des fraglichen SEP sowie der Art und Weise der Verletzung hinzuweisen hat (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 62, 71).

    Der EuGH hat - wie den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen ist - den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt dadurch charakterisiert gesehen, dass "zum einen" das Klagepatent für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziell ist (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 48) und "zum anderen" eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen (EuGH, ebd., Rn. 51).

    Der EuGH verlangt explizit ein FRAND-gemäßes Gegenangebot "innerhalb einer kurzen Frist" (EuGH, GRUR 2015, 764, Rn. 66) und dass hierbei "keine Verzögerungstaktik verfolgt wird" (EuGH, ebd., Rn. 65).

  • LG Düsseldorf, 11.09.2008 - 4b O 78/07

    Orange-Book-Standard

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Ob der Lizenzsucher darüber hinaus noch weitere Lizenzen benötigt, um die standardisierte Technologie zu nutzen, spielt dann eine eher untergeordnete Rolle (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78/07, Rn. 102, zitiert nach juris).

    Mit der Etablierung eines Patentpools für die Nutzung eines Standards geht - was auch die Beklagte im Ausgangspunkt nicht in Abrede stellt - stets eine gewisse Pauschalierung einher (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78/07, Rn. 101, zitiert nach juris), wobei eine solche insbesondere bei einem Patentpool von mehr als 5.000 Patenten nicht vermeidbar erscheint.

    Abzustellen ist im Rahmen einer objektiven Betrachtungsweise vielmehr auf die auf dem jeweiligen Markt typischen Produktions- und Vertragsbedingungen (in anderem Zusammenhang: LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008, Az.: 4b O 78/07, Rn. 141).

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Nichtigkeit eines Patents für einen "Extrusionskopf

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Die Offensichtlichkeit folgt zwar nicht bereits daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen ausschließlich patentverletzend verwendet werden können (vgl. dazu BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat; GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat m. w. N.).

    Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Maßnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder - subsidiär, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht - der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorrangig zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Sofern dies im konkreten Fall möglich ist, ist es ausreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzsätze am Markt über bereits abgeschlossene Lizenzverträge darzulegen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311, zitiert nach juris).

    Aufgrund der Abgabe nach der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Prozess keine ausreichende Möglichkeit zur Reaktion (vgl. Kammer, Urt. v. 13.07.2018 - 4a O 154/15 - Rn. 283 ff. zitiert nach juris, zur Unbeachtlichkeit eines Angebots kurz vor der mündlichen Verhandlung, was entsprechend für verspätete Gegenangebote gilt).

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 16/17

    Patentverletzungsverfahren: Auslegung eines Patentanspruchs im Hinblick auf die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Daneben ist auch ein Verfahren der hiesigen Klägerin gegen die ZTE Deutschland GmbH (Az.: 4a O 16/17) anhängig.

    Dieser Vortrag wird dadurch bestätigt, dass sie gegen die ZTE Deutschland GmbH ein Klageverfahren eingeleitet hat (vgl. das bei dem hiesigen Gericht anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 16/17).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 4c O 3/17
    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Neben dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit sind weitere Verfahren zwischen den Parteien im Hinblick auf ein anderes Poolpatent der Klägerin (Az.: 4a O 17/17) sowie weitere Verfahren anderer Poolmitglieder gegen die hiesige Beklagte (Az.: 4c O 3/17 und 4b O 4/17 [Klägerin jeweils: Godo Kaisha], Az.: 4b O 38/17 [Klägerin: Panasonic], Az.: 4c O 12/17 [Klägerin: Mitsubishi]) anhängig.

    Sofern die Beklagte - ausgehend von dem in dem Verfahren 4c O 3/17 vorgelegten USB-Stick - die Unvollständigkeit der Vertragsdokumente gerügt hat, hat die Klägerin diese behoben.

  • BPatG, 13.12.2016 - 3 Ni 5/16

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheiten des Patentinhabers

    Auszug aus LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17
    Der dem Urteil des Bundespatentgericht vom 13.12.2016 (Az. 3 Ni 5/16) zugrundeliegende Fall ist mit der hiesigen Konstellation im Übrigen nicht unmittelbar vergleichbar.
  • LG Mannheim, 29.01.2016 - 7 O 66/15

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

  • BPatG, 28.06.2016 - 10 W (pat) 140/14

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 65/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend Aufrichtrollstühle

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 56/12

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Ansprüche wegen mittelbarer Verletzung eines Patents für eine Gesamtvorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 2 U 137/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Fräsverfahren

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Geltendmachung von Rechten hinsichtlich des Gebrauchs und des Inverkehrbringens

  • BPatG, 11.05.2010 - 17 W (pat) 70/09

    Lizenzvertrag: Verpflichtung zum Vertragsabschluss auf Grund eines Vorvertrages;

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2011 - 6 U 66/09

    Patentrechtsverstoß bei Verwendung des MPEG 2-Standards bei der Datencodierung;

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06
  • BPatG, 14.07.2009 - 17 W (pat) 318/05

    Haubenstretchautomat

  • LG Düsseldorf, 23.06.2005 - 4b O 58/05

    Reisestellenkarte

  • BGH, 03.03.2009 - KZR 82/07

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    Antriebsscheibenaufzug

  • LG Düsseldorf, 08.01.2019 - 4c O 12/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 4/17

    Kartellrechtsfragen bei standardessentiellen Patenten

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 30.10.2018 - 4b O 38/17

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

  • BGH, 05.10.2016 - X ZR 21/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Thermische Isoliermatte zur Verwendung als

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2014 - 15 U 30/14

    Audiosignalcodierung - Mittelbare Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur

  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 69/13

    Lichtemittierende Vorrichtung V

  • BGH, 13.04.1999 - X ZR 23/97

    Nachbau Winterweizensorte (Sortenschutz)

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02
  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18

    Decodierverfahren für Datensignale

    XX sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ansässig sind (XX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzansprüchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgebühren rechtfertigt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63/17; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).
  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 30/18

    Langsamer MAC-E

    Die in diesen Verträgen fixierten Bedingungen geben einen Anhaltspunkt dafür, was in der jeweiligen Branche üblich ist, und können einen Rückschluss auch auf die Angemessenheit zulassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 63/17, Rn. 296, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 491).
  • LG Düsseldorf, 08.01.2019 - 4c O 12/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Zwar hat die Beklagte auch der jeweiligen Klägerin in den Parallelverfahren (4a O 17/17 und 4a O 63/17) ein Lizenzangebot gerichtet auf eine Portfoliolizenz unterbreitet.
  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 4c O 3/17

    Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des

    Zwar hat die Beklagte auch der jeweiligen Klägerin in den Parallelverfahren (4a O 17/17 und 4a O 63/17) ein Lizenzangebot gerichtet auf eine Portfoliolizenz unterbreitet.
  • LG Düsseldorf, 18.06.2020 - 4b O 30/18
    Die in diesen Verträgen fixierten Bedingungen geben einen Anhaltspunkt dafür, was in der jeweiligen Branche üblich ist, und können einen Rückschluss auch auf die Angemessenheit zulassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 63/17, Rn. 296, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 491).
  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

    XXX sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ansässig sind (XXX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzansprüchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgebühren rechtfertigt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63/17; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).
  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

    X und X sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ansässig sind (XXXXXXXX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzansprüchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgebühren rechtfertigt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63/17; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).
  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 48/18

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten

    Die in diesen Verträgen fixierten Bedingungen geben einen Anhaltspunkt dafür, was in der jeweiligen Branche üblich ist, und können einen Rückschluss auch auf die Angemessenheit zulassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 63/17, Rn. 296, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 491).
  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 6/19

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten II

    Die in diesen Verträgen fixierten Bedingungen geben einen Anhaltspunkt dafür, was in der jeweiligen Branche üblich ist, und können einen Rückschluss auch auf die Angemessenheit zulassen (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 63/17, Rn. 296, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 491).
  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17
    Neben dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit sind weitere Verfahren zwischen den Parteien im Hinblick auf ein anderes Poolpatent der Klägerin (Az.: 4a O 63/17) sowie weitere Verfahren anderer Poolmitglieder gegen die hiesige Beklagte (Az.: 4c O 3/17 und 4b O 4/17 [Klägerin jeweils: Godo Kaisha], Az.: 4b O 38/17 [Klägerin: Panasonic], Az.: 4c O 12/17 [Klägerin: Mitsubishi]) anhängig.
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