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   LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15   

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LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15 (https://dejure.org/2015,62368)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - 22 S 27/15 (https://dejure.org/2015,62368)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - 22 S 27/15 (https://dejure.org/2015,62368)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Von derartigen Belastungen sollte der Geschädigte verschont bleiben, diese sollten vielmehr vom Schädiger zu tragen sein, welchem etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen im Wege des Vorteilsausgleichs abzutreten seien und der Schädiger sich dann anschließend mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen habe (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160, 162: zur Erforderlichkeit von unnötigen/überhöhten Reparaturkosten; sog. Werkstattrisiko).

    Hierbei führt er ein Geschäft des Schädigers, sodass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB des Schädigers und nicht des Geschädigten ist und der Schädiger daher für dessen Fehlverhalten einzustehen hat (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160, 162; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930: zur Erforderlichkeit von Reparaturkosten).

    Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (BGH, NJW 1975, S. 160, 162; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Anderes gelte nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (sog. subjektivbezogene Betrachtungsweise; vgl. BGH, NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153).

    Anders als die Beklagte meint, versteht die Kammer die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153 nicht dahin, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die Erforderlichkeit unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhängt, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sachverständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt hat.

    Die von der Kammer aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei unfallbedingten Sachverständigenkosten auch dann Anwendung findet, wenn der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat, ist vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151 nicht abschließend geklärt worden.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Anderes gelte nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (sog. subjektivbezogene Betrachtungsweise; vgl. BGH, NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153).

    Anders als die Beklagte meint, versteht die Kammer die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153 nicht dahin, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die Erforderlichkeit unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhängt, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sachverständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt hat.

    Die von der Kammer aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei unfallbedingten Sachverständigenkosten auch dann Anwendung findet, wenn der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat, ist vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151 nicht abschließend geklärt worden.

  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Hierbei führt er ein Geschäft des Schädigers, sodass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB des Schädigers und nicht des Geschädigten ist und der Schädiger daher für dessen Fehlverhalten einzustehen hat (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160, 162; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930: zur Erforderlichkeit von Reparaturkosten).

    Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (BGH, NJW 1975, S. 160, 162; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930).

  • BGH, 21.10.2014 - VI ZR 507/13

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Voraussetzung wäre hierfür, dass eine Abtretung für fremde Rechnung vorliegt, d. h. dass der Zessionar nach dem Wortlaut der Vereinbarung, den sonstigen Umständen und dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Vereinbarung nicht das volle Ausfallrisiko übernimmt, sondern dieses zumindest teilweise beim Zedent verbleibt (vgl. BGH, NJW 2015, S. 397).

    Die von der Beklagten bemühte Entscheidung des BGH, NJW 2015, S. 397 betraf demgegenüber eine andere Fallgestaltung.

  • BGH, 15.03.2001 - IX ZR 273/98

    Bürgschaftsversprechen unter einer Bedingung; Abtretung des Anspruchs auf

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Der situations- und personenbezogene Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB kann nach der überwiegenden Auffassung, der sich die Kammer anschließt, im Falle der Zession an einen unbeteiligten Dritten, in dessen Person die Voraussetzungen eines Missbrauchs nicht vorliegen, diesem Dritten nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, NJW 2001, S. 1859, 1862, unter IV. 2. b); OLG München, NJW 1970, S. 663; MüKo-BGB/ Roth , 6. Auflage 2012, § 404 Rn. 9 und § 242 Rn. 231; Palandt/ Grüneberg , BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 1).
  • LG Stuttgart, 16.07.2014 - 13 S 54/14

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    (so im Ergebnis auch LG Stuttgart, NJW-RR 2015, S. 355).
  • OLG München, 11.12.1969 - 1 U 1191/69
    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Der situations- und personenbezogene Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB kann nach der überwiegenden Auffassung, der sich die Kammer anschließt, im Falle der Zession an einen unbeteiligten Dritten, in dessen Person die Voraussetzungen eines Missbrauchs nicht vorliegen, diesem Dritten nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, NJW 2001, S. 1859, 1862, unter IV. 2. b); OLG München, NJW 1970, S. 663; MüKo-BGB/ Roth , 6. Auflage 2012, § 404 Rn. 9 und § 242 Rn. 231; Palandt/ Grüneberg , BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 1).
  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, NJW-RR 2004, S. 537, 538).
  • BGH, 15.03.1994 - VI ZR 44/93

    Zumutbarkeit einer Operation und Schadensminderungspflicht

    Auszug aus LG Düsseldorf, 10.07.2015 - 22 S 27/15
    Der Tatrichter darf ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht unbesehen übernehmen, sondern hat Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ernst zu nehmen und sich sorgfältig damit auseinanderzusetzen; dies gilt erst recht, wenn die Partei ein Privatgutachten vorlegt, auf das sie ihre Bedenken stützt (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1592, 1593).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

  • OLG Hamm, 09.10.1992 - 9 U 20/92

    Voraussetzung der Erstattung von Gutachten-Kosten zur Schadensfeststellung

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

  • BGH, 20.09.2012 - IX ZR 208/11

    Insolvenzverfahren: Insolvenzfestigkeit einer Forderungsabtretung künftiger

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 20 U 175/09

    Unzulässige Rechtsdienstleistung eines Sachverständigenbüros?

  • LG Düsseldorf, 09.08.2018 - 19 S 34/18

    Erstattung außergerichtlicher Sachverständigenkosten

    Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.043,83 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Berufung der Klägerin im Übrigen sowie die Berufung der Beklagten vollumfänglich zurückgewiesen (Urteil vom 10.07.2015 - 22 S 27/15, Bl. 413 ff. d.A.).

    Mit Urteil vom 06.01.2017 - 22 S 27/15 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin insgesamt - unter Einschluss des vom Amtsgericht zuerkannten Betrages - 1.847,17 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

  • AG Essen, 27.09.2018 - 11 C 188/18

    Unfallregulierung, Reparaturkosten, Verbringungskosten

    Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder (BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15; Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 m.w.N.; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2015 - 22 S 27/15; LG Essen, Urteil vom 16.06.2016 - 10 S 310/15, Beschluss vom 13.05.2016 - 13 S 19/16).
  • AG Darmstadt, 20.05.2022 - 306 C 390/18
    Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die in dem schriftlichen Auftrag sogar ausdrücklich vereinarte Berechnung des Grundhonorars nach der Schadenhöhe -ggf. unter Heranziehung einer beiliegenden oder veröffentlichten Honorartabelle (z.B. der VKS/BVK oder BVSK-Honorarbefragung)- als zulässig, weil bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen auch auf Umstände au- Rerhalb der -ggf. auslegungsbedürftigen- Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden kann (vgl. z.B. auch BGH, Urt. v. 20.09.2012, XI ZR 208/11, NJW-RR 2013, 248 ff. und Urt. v. 24, 10.2017, VI ZR 514/16 sowie LG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.2015, 22 S 27/15 und LG Köln, Urt, v. 26.10.2016, 9 S 103/16; jeweils zitiert nach juris).
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