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LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 4a O 40/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Tebuconazole II
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 17.08.2006 - 4a O 582/05
- LG Düsseldorf, 10.02.2011 - 4a O 40/10
- LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 4a O 40/10
- OLG Düsseldorf, 19.04.2012 - 2 U 17/11
- BGH, 07.03.2013 - IX ZR 123/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 18.05.1995 - 2Z BR 25/95
Verjährung vor Ergehen eines Ordnungsmittelbeschlusses
Auszug aus LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 4a O 40/10
Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, ob es sich bei der Vollstreckungsverjährung überhaupt um eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO handelt, die den Anspruch auf Zahlung von Ordnungsgeld selbst betrifft, da die Vollstreckungsverjährung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beachtendes Vollstreckungshindernis darstellt (BayObLG WuM 1995, 443; für die Verfolgungsverjährung: BGH NJW-RR 2007, 863, 864 und LG Düsseldorf InstGE 6, 293, 294 - Polyurethanhartschaum). - BGH, 25.01.2007 - I ZB 58/06
Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der …
Auszug aus LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 4a O 40/10
Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, ob es sich bei der Vollstreckungsverjährung überhaupt um eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO handelt, die den Anspruch auf Zahlung von Ordnungsgeld selbst betrifft, da die Vollstreckungsverjährung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beachtendes Vollstreckungshindernis darstellt (BayObLG WuM 1995, 443; für die Verfolgungsverjährung: BGH NJW-RR 2007, 863, 864 und LG Düsseldorf InstGE 6, 293, 294 - Polyurethanhartschaum). - BGH, 23.01.1985 - VIII ZR 285/83
Wiederholte Vollstreckungsgegenklage und entgegenstehende Rechtskraft eines …
Auszug aus LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 4a O 40/10
Gegen die Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses vermag ein Feststellungsurteil, mit dem das Nichtbestehen des titulierten Anspruchs festgestellt wird, grundsätzlich nichts auszurichten (vgl. BGH WM 1985, 703).