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   LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14   

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LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14 (https://dejure.org/2016,71975)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2016 - 14c O 234/14 (https://dejure.org/2016,71975)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 14c O 234/14 (https://dejure.org/2016,71975)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Die Beklagten haben indes die fehlende Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs in statthafter Weise mit der Widerklage gemäß § 52a DesignG angegriffen, welcher vorliegend gemäß § 74 Abs. 2 DesignG zur Anwendung kommt, weil die Klage seit dem 02.01.2015, mithin nach dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag, dem 31.12.2013, anhängig ist, (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 18, zitiert nach juris - Armbanduhr).

    Die Schutzfähigkeit des mit Zeitrang vom 11.08.2000 eingetragenen Designs, das der früheren gesetzlichen Terminologie entsprechend bei seiner Anmeldung noch Geschmacksmuster genannt wurde, bestimmt sich gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit, mithin nach dem Geschmacksmustergesetz in der vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes (BGBl. 2004 I S. 390) am 01.06.2004 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 19, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 24, zitiert nach juris - ICE).

    Zur Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ist zunächst sein ästhetischer Gesamteindruck anhand der ihn wesentlich bestimmenden Gestaltungsmerkmale zu ermitteln; diesem sind sodann im Wege des Einzelvergleichs die vorbekannten ästhetischen Gestaltungen gegenüberzustellen (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 21, zitiert nach juris - Armbanduhr).

    Ein Geschmacksmuster ist dann eigentümlich, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 21, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 25, zitiert nach juris - Dacheindeckungsplatten; BGH, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter).

    Die Schutzwirkungen bei einem vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmacksmuster bestimmen sich, soweit sich - wie hier - aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, nach geltendem Recht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 28, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Beschl. v. 17.08.2010, Az. I ZR 97/09, GRUR 2011, 423 - Baugruppe II; BGH, Az. I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 - Catwalk), mithin nach dem Designgesetz in der heute geltenden Fassung.

    Für die Prüfung, ob ein angegriffenes Design in den Schutzbereich des eingetragenen Designs eingreift, ist der Schutzumfang des eingetragenen Designs zu bestimmen und sein Gesamteindruck mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Musters zu vergleichen, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, GRUR 2011, 1117, Rn. 34 - ICE).

    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH GRUR 2013, 285, Rn. 31 f. m.w.N. - Kinderwagen II).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, NJW-RR 2010, 681, 682, Rn. 12), insbesondere dann, wenn der Geschädigte diese Kenntnis nur deswegen nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne Weiteres anbietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen verschlossen hat (BGH, a.a.O., Rn. 7).

    Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14).

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Es genügt, wenn er eine Feststellungsklage erheben kann (BGH, Urt. v. 10.05.2012, Az. I ZR 145/11, Rn. 30, zitiert nach juris - Fluch der Karibik).

    Nach den glaubhaften Angaben der beiden Zeugen unterhält die in Deutschland ansässige Wissensvertreterin der Klägerin, die O of F, hierzulande keine Abteilung, die für den deutschen Markt mit einer generellen Marktbeobachtung und dem Aufspüren von etwaigen Schutzrechtsverletzungen betraut ist, wozu sie im Übrigen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2012, Az. I ZR 145/11, zitiert nach juris - Fluch der Karibik).

  • BGH, 20.05.1974 - I ZR 136/72

    Zur hinreichenden Gestaltungshöhe des Geschmacksmusterschutzes bei Schaltern

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Einem Muster, dessen Gesamteindruck - wie hier - durch die Kombination mehrerer verschiedener Gestaltungselemente bestimmt wird, fehlt somit nur dann die Neuheit, wenn vor seiner Offenbarung ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sich also die vollständige Zusammenfassung aller kombinierten Elemente aus einer einzigen konkreten Entgegenhaltung aus dem vorbekannten Formenschatz ersehen lässt (vgl. BGH, GRUR 1969, 90, 95 - Rüschenhaube; BGH GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter; BGH GRUR 1996, 767, 770).

    Ein Geschmacksmuster ist dann eigentümlich, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 21, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 25, zitiert nach juris - Dacheindeckungsplatten; BGH, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Die Schutzfähigkeit des mit Zeitrang vom 11.08.2000 eingetragenen Designs, das der früheren gesetzlichen Terminologie entsprechend bei seiner Anmeldung noch Geschmacksmuster genannt wurde, bestimmt sich gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit, mithin nach dem Geschmacksmustergesetz in der vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes (BGBl. 2004 I S. 390) am 01.06.2004 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 19, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 24, zitiert nach juris - ICE).

    Für die Prüfung, ob ein angegriffenes Design in den Schutzbereich des eingetragenen Designs eingreift, ist der Schutzumfang des eingetragenen Designs zu bestimmen und sein Gesamteindruck mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Musters zu vergleichen, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, GRUR 2011, 1117, Rn. 34 - ICE).

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist in derartigen Fällen, in denen Schadensersatzansprüche aus einer Mehrzahl von Einzelakten hergeleitet werden, daher für den Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist an den Zeitpunkt der einzelnen Handlung anzuknüpfen (BGH, Urt. v. 14.01.1999, Az. I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 136/71

    Brünova

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Solange die Zuwiderhandlung fortbesteht, tritt für den Unterlassungsanspruch kein Verjährungsbeginn ein (BGH, GRUR 1974, 99, 100 - Brünowa).
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 195/81

    Intermarkt II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Bei fortlaufendem schutzrechtsverletzenden Vertrieb beginnt die Verjährung für den Anspruch auf Schadenersatz mit der Beendigung jeder einzelnen schadensstiftenden Handlung (BGH, GRUR 1984, 820, 822 - Intermarkt II; Eichmann, in: Eichmann/von Falckenstein, 5. Aufl. 2015, § 49 DesignG, Rn. 2).
  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Dabei kommt die Verwirkung praktisch nur bei Dauerhandlungen in Betracht, da bei wiederholten gleichartigen Verletzungen jeweils ein neuer Unterlassungsanspruch entsteht und damit auch die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (BGH WRP 2012, 1104 zum Markenrecht - Honda-Grauimport).
  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

    Auszug aus LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
    Die Schutzwirkungen bei einem vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmacksmuster bestimmen sich, soweit sich - wie hier - aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, nach geltendem Recht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 28, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Beschl. v. 17.08.2010, Az. I ZR 97/09, GRUR 2011, 423 - Baugruppe II; BGH, Az. I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 - Catwalk), mithin nach dem Designgesetz in der heute geltenden Fassung.
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05

    Dacheindeckungsplatten

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

  • BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75

    Kettenkerze

  • BGH, 18.04.1996 - I ZR 160/94

    "Holzstühle"; Prüfung der Neuheit und Eigentümlichkeit eines Erzeugnisses

  • BGH, 17.08.2010 - I ZR 97/09

    Geschmacksmusterschutz: Bestimmung der Schutzwirkung eines nach altem Recht

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

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