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   LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96   

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LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96 (https://dejure.org/1997,35172)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.1997 - 4 O 237/96 (https://dejure.org/1997,35172)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 1997 - 4 O 237/96 (https://dejure.org/1997,35172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz der Bindung der Marke (des Warenzeichens) an den Geschäftsbetrieb gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Warenzeichenrechts; Grundsatz der Bindung der Marke (des Warenzeichens) an den Geschäftsbetrieb als wesentlicher Bestandteil der Grundsätze ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Denn schon die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil zwischen den Waren, die für die Klagemarken 2 und 3 eingetragen sind - wie auch den Waren, die von den übrigen, nicht relevanten Klagemarken erfaßt werden - einerseits und "alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere)" andererseits keine Warengleichartigkeit die nach früherem Recht die Funktion einer "zweiten Säule" des Markenschutzes hatte (vgl. BGH, GRUR 1995, 216, 217 - Oxygenol II; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 118) besteht.

    Von Warengleichheit war nach der Rechtsprechung zum alten Recht dann auszugehen, wenn die beiderseitigen Waren im Hinblick auf die regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr bei gleichen Zeichen annimmt, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (vgl. nur BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; BGH, 1959, 25, 26 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550, 551 - Propan; GRUR 1969, 355 - Kim II; GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler; 1992, 108, 109 - Oxygenol; 1995, 216, 217 - Oxygenol II).

    In der Entscheidung "Oxygenol II" (GRUR 1995, 216, 219) hat der Bundesgerichtshof hierzu in einem obiter dictum unter Hinweis auf die Amtliche Begründung des Gesetzes zur Reform des Markenrechts vom 14. Januar 1994, BT-Drucks. 12/6581, S. 72 und 74, ausgeführt, daß künftig nicht mehr auf den "statischen" Warengleichartigkeitsbegriff des Warenzeichengesetzes abzustellen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs in seiner "Oxygenol II"-Entscheidung (GRUR 1995, 216, 219) bereits deutlich angesprochen.

    Der anspruchsbegründende Begriff der Verwechslungsgefahr in § 15 Abs. 2 Ziff. MarkenG ist insoweit derselbe wie in § 16 Abs. 1 UWG (vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609 - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr. 362).

    Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme der Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).

    Je weiter die Bezeichnungen einander angenähert sind und desto kennzeichnungskräftiger die Schutz beanspruchende Bezeichnung ist, desto eher genügen auch Berührungen der Tätigkeitsgebiete in Randbereichen oder bei einzelnen Produkten (vgl. BGH, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr 269).

    Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa BGH, GRUR 1990, 711 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991, 863, 864 f. - Avon; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 441 ff) wird mit der Klage wohl nicht beansprucht und ein hierauf gestützter Anspruch hätte mangels einer "überragenden Verkehrsgeltung" der Klagezeichen auch keinen Erfolg.

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609 - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr. 362).

    Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme der Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).

    Bei der Beurteilung der Branchennähe zweier Unternehmen ist grundsätzlich der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend (BGH, GRUR 1990, 1042, 1044 f. - Datacolor).

  • BGH, 05.02.1957 - I ZR 168/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Es wurde als ein Gebot der Rechtssicherheit angesehen, die Warengleichartigkeit nicht von dem Grad der Verwechslungsfähigkeit des Zeichens abhängig zu machen (vgl. BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, GRUR 1957, 125 - Troika; GRUR 1957, 287 - Plasticummännchen; GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen; 1959, 25 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550 - Propan).

    Bei der Prüfung eines zeichenrechtlichen Schutzes war deshalb grundsätzlich zuerst die Warengleichartigkeit, und, wenn sie zu bejahen war, alsdann die Verwechslungsgefahr festzustellen (vgl. BGH, GRUR 1957, 287 - Plasticummännchen; 1969, 355 - Kim II).

    Von Warengleichheit war nach der Rechtsprechung zum alten Recht dann auszugehen, wenn die beiderseitigen Waren im Hinblick auf die regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr bei gleichen Zeichen annimmt, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (vgl. nur BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; BGH, 1959, 25, 26 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550, 551 - Propan; GRUR 1969, 355 - Kim II; GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler; 1992, 108, 109 - Oxygenol; 1995, 216, 217 - Oxygenol II).

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609 - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr. 362).

    Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme der Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).

  • BPatG, 16.05.1995 - 25 W (pat) 61/93
    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Hierfür spricht bereits (vgl. BPatG GRUR 1995, 584, 586 - Sonett; GRUR 1996, 204, 205 - Swing) der Begriffsinhalt des Ausdrucks "Ähnlichkeit" (nach Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl., bedeutet Gleichartigkeit eine große Ähnlichkeit).

    Letzere Frage ist jedoch umstritten (vgl. hierzu Piper, GRUR 1996, 429, 431 f; Teplitzky, GRUR 1996, 1, 3 einerseits und BPatG, GRUR 1995, 584, 586 - Sonett; GRUR 1996, 204, 205 - Swing; Kliems, GRUR 1995, 198, 199 andererseits).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Es wurde als ein Gebot der Rechtssicherheit angesehen, die Warengleichartigkeit nicht von dem Grad der Verwechslungsfähigkeit des Zeichens abhängig zu machen (vgl. BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, GRUR 1957, 125 - Troika; GRUR 1957, 287 - Plasticummännchen; GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen; 1959, 25 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550 - Propan).

    Von Warengleichheit war nach der Rechtsprechung zum alten Recht dann auszugehen, wenn die beiderseitigen Waren im Hinblick auf die regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr bei gleichen Zeichen annimmt, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (vgl. nur BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; BGH, 1959, 25, 26 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550, 551 - Propan; GRUR 1969, 355 - Kim II; GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler; 1992, 108, 109 - Oxygenol; 1995, 216, 217 - Oxygenol II).

  • BGH, 21.02.1969 - I ZR 40/67

    Verwechselungsgefahr von Waren (Damenstrümpfe) - Unterlassung der Vertreibung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Bei der Prüfung eines zeichenrechtlichen Schutzes war deshalb grundsätzlich zuerst die Warengleichartigkeit, und, wenn sie zu bejahen war, alsdann die Verwechslungsgefahr festzustellen (vgl. BGH, GRUR 1957, 287 - Plasticummännchen; 1969, 355 - Kim II).

    Von Warengleichheit war nach der Rechtsprechung zum alten Recht dann auszugehen, wenn die beiderseitigen Waren im Hinblick auf die regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Berührungspunkte aufweisen, daß der Verkehr bei gleichen Zeichen annimmt, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (vgl. nur BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; BGH, 1959, 25, 26 - Triumph; 1963, 572 - Certo; 1968, 550, 551 - Propan; GRUR 1969, 355 - Kim II; GRUR 1990, 361, 362 - Kronenthaler; 1992, 108, 109 - Oxygenol; 1995, 216, 217 - Oxygenol II).

  • LG Frankfurt/Main, 03.11.1995 - 12 O 160/95
    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    § 152 MarkenG, der bestimmt, daß die Vorschriften des Markengesetzes auch Anwendung auf Marken finden, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen worden sind, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung (vgl. LG Frankfurt, GRUR 1997, 62 - Leerübertragungen; Fezer, a.a.O., § 27 MarkenG Rdnr. 28).

    Aus § 152 MarkenG folgt indes nicht, daß auch Leerübertragungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Mai 1992 (Inkrafttreten des Erstreckungsgesetzes) als geheilt anzusehen sind (vgl. LG Frankfurt, GRUR 1997, 62 - Leerübertragungen).

  • BGH, 27.06.1975 - I ZR 81/74

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit der Bezeichnung "IFA" als

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609 - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr. 362).
  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 43/88

    Telefonnummer 4711 - Beeinträchtigung des Werbewerts

  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 15/94

    Beurteilung der Ähnlichkeit der durch zwei Marken erfaßten Waren und

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89

    Salomon - Rufausbeutung

  • BGH, 23.10.1956 - I ZR 8/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.04.1968 - I ZR 15/66

    Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelwarenzeichen

  • BGH, 05.02.1987 - I ZR 56/85

    "LITAFLEX"; Zeichenrechtsschutz bei fehlendem Geschäftsbetrieb

  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 272/89

    Warengleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und chemischen Mitteln für

  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 231/91

    "Malibu"; Löschungsreife eines Warenzeichens nach Wegfall oder Fehlen eines

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 111/93

    "P3-plastoclin"; Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund eines vor

  • OLG Düsseldorf, 14.01.1997 - 20 U 5/96
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