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   LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04 U.   

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LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04 U. (https://dejure.org/2005,67046)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2005 - 35 O 169/04 U. (https://dejure.org/2005,67046)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 2005 - 35 O 169/04 U. (https://dejure.org/2005,67046)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in der Haftpflichtversicherung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2001, 90; VersR 1964, 156; VersR 1975, 655; VersR 1991, 414 f.).

    Dieses rechtliche Interesse ist insbesondere dann zu bejahen, wenn wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers oder wie hier - des Insolvenzverwalters, die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (vgl. dazu BGH VersR 2001, 90).

  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 264/89

    Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einer bestehenden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04
    Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 154 Abs. 1 S. 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG keine weiter gehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmers erlangt (vgl. BGH VersR 2004, 634; BGHVersR 1993, 1222 ; VersR 1991, 414).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in der Haftpflichtversicherung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2001, 90; VersR 1964, 156; VersR 1975, 655; VersR 1991, 414 f.).

  • BGH, 12.03.1975 - IV ZR 102/74

    Anspruchsabtretung - Unmittelbarer Zahlungsanspruch - Haftpflicht -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in der Haftpflichtversicherung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2001, 90; VersR 1964, 156; VersR 1975, 655; VersR 1991, 414 f.).
  • BGH, 17.03.2004 - IV ZR 268/03

    Anerkennung des Haftpflichtanspruchs durch den Versicherungsnehmer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04
    Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 154 Abs. 1 S. 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG keine weiter gehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmers erlangt (vgl. BGH VersR 2004, 634; BGHVersR 1993, 1222 ; VersR 1991, 414).
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