Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04 U. |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten gem. § 154 Abs. 1 S. 1 VVG als Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Transportversicherer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04 U.
- LG Düsseldorf, 13.12.2005 - 35 O 169/04
- OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - 18 U 17/06
- BGH, 22.07.2009 - IV ZR 265/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99
Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in der Haftpflichtversicherung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2001, 90; VersR 1964, 156; VersR 1975, 655; VersR 1991, 414 f.).Dieses rechtliche Interesse ist insbesondere dann zu bejahen, wenn wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers oder wie hier - des Insolvenzverwalters, die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (vgl. dazu BGH VersR 2001, 90).
- BGH, 09.01.1991 - IV ZR 264/89
Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einer bestehenden …
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04
Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 154 Abs. 1 S. 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG keine weiter gehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmers erlangt (vgl. BGH VersR 2004, 634; BGHVersR 1993, 1222 ; VersR 1991, 414).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in der Haftpflichtversicherung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2001, 90; VersR 1964, 156; VersR 1975, 655; VersR 1991, 414 f.).
- BGH, 12.03.1975 - IV ZR 102/74
Anspruchsabtretung - Unmittelbarer Zahlungsanspruch - Haftpflicht - …
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in der Haftpflichtversicherung ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 2001, 90; VersR 1964, 156; VersR 1975, 655; VersR 1991, 414 f.). - BGH, 17.03.2004 - IV ZR 268/03
Anerkennung des Haftpflichtanspruchs durch den Versicherungsnehmer
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.05.2005 - 35 O 169/04
Voraussetzung für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer ist nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gem. § 154 Abs. 1 S. 1 VVG festgestellt worden ist, weil dieser durch § 157 VVG keine weiter gehende Rechtsstellung als der Versicherungsnehmers erlangt (vgl. BGH VersR 2004, 634; BGHVersR 1993, 1222 ; VersR 1991, 414).