Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 S 46/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Versicherungen dürfen Kursgewinne behalten
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 11.08.2016 - 50 C 35/16
- LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 S 46/16
- BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.12.2015 - IV ZR 28/15
Kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers …
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 S 46/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 02.12.2015, Az. IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 (…Rn. 15 ff.) - ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausbezahlte Bewertungsreserve zu gering ist und ihm ein höherer Betrag zusteht. - BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95
Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für …
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 S 46/16
In seinem Urteil führt das Amtsgericht aus, dass die Regelungen des LVRG den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 26.07.2005 (BVerfG, 26.07.2005, Az. 1 BvR 80/95, openjur) gerecht würden und dementsprechend nicht verfassungswidrig seien. - BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 S 46/16
Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. z. B. Urteil vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 13/05, NJW 2010, 3629).". - BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14
Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven …
Auszug aus LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 S 46/16
Hiernach trifft den Versicherer nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Versicherungsnehmer in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 11.02.2015, IV ZR 213/14, NJW 2015, 2809).