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   LG Düsseldorf, 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE)   

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https://dejure.org/2009,19911
LG Düsseldorf, 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE) (https://dejure.org/2009,19911)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2009 - 31 O 38/09 (AktE) (https://dejure.org/2009,19911)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 2009 - 31 O 38/09 (AktE) (https://dejure.org/2009,19911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Sonderprüfers zur Überprüfung möglicher Pflichtverletzungen durch Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft; Vorliegen von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes bzw. der Satzung durch Handlungen oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Landgerichts zur Bestellung von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 14.08.2009 - 31 O 38/09
    Die Frage, ob Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes bzw. der Satzung vorliegen, ist Gegenstand der Sonderprüfung und nicht der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.07.2007, Aktenzeichen 31 Wx 29/07).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu 2) für diesen Teil seiner Klage kann nicht mit der von dem Landgericht gegebenen Begründung verneint werden, dass es mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich durch das Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 31 O 38/09 AktE angeordnete und durch den Senat in dem Beschwerdeverfahren I-6 W 45/09 bestätigte Sonderprüfung entfallen sei.

    (1) Selbst wenn man zugunsten des Klägers zu 2) unterstellt, dass sich der Verdacht, der das Landgericht und den Senat in dem Verfahren 31 O 38/09 LG Düsseldorf = I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf zu der Anordnung einer gerichtlichen Sonderprüfung veranlasst hat, im Ergebnis bestätigen wird, fehlt es doch an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers zu 2) dazu, wie die in der Hauptversammlung vom 27. August 2009 zu entlastenden Organmitglieder das Ergebnis dieser Sonderprüfung schon im voraus hätten kennen, wie (und bis wann) sie mithin auch ohne die Erkenntnisse aus dieser Prüfung aus sonstigen, für sie auch schon im Entlastungszeitraum oder bis spätestens zum Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung verfügbaren Erkenntnisquellen das erforderliche Wissen hätten ziehen können, um gegen ihre Amtsvorgänger mit der erforderlichen Aussicht auf Erfolg zumindest eine Feststellungsklage im Hinblick auf die von dem Kläger zu 2) angenommenen Schadensersatzansprüche erheben zu können.

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09

    Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von

    Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren gemäß § 142 Abs. 2 AktG über die Bestellung eines Sonderprüfers - 31 O 38/09 (AktE( LG Düsseldorf = I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf - gemäß § 148 ZPO oder auf einer sonstigen Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht.
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10

    Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer

    Auch das Verfahren gemäß § 142 Abs. 2 AktG über die Wiederbestellung des Sonderprüfers - 31 O 38/09 (AktE( LG Düsseldorf = I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf - ist mittlerweile beendet.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2013 - 26 W 21/12
    Das Landgericht Düsseldorf hatte am 14.08.2009 die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 2 AktG angeordnet ((Aktenzeichen 31 O 38/09 (AktE)).
  • LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09

    Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand oder Aufsichtsrat einer AG

    Hinsichtlich der Ablehnung der Sonderprüfung ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu 2) aufgrund der zwischenzeitlich vom Gericht in dem Verfahren 31 O 38/09 LG Düsseldorf rechtskräftig angeordneten Sonderprüfung das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen.
  • LG München I, 20.07.2011 - 33 O 14810/11

    Unfreie Benutzung eines urherrechtsgeschützten Werks: Vertrieb von

    Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2009, Az. 31 O 38/09,.
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