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LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 16 O 372/12 |
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Anspruch eines Geschädigten-Pools auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.07.2011 - II ZR 86/10
Parteifähigkeit einer zur Einziehung von Forderungen geschädigter Kapitalanleger …
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 16 O 372/12
Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (in der Fassung vom 1.7.2008) mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279/12; Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10; Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11).Dabei beurteilt sich die Frage, ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder, ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderung für die Gesellschaft ein fremdes oder eigenes Geschäft ist danach, wie das Gesellschaftsverhältnis im Einzelnen ausgestattet ist und insbesondere, wer die Gewinne und Verluste des einzelnen Prozesses tragen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10; Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11).
Denn die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, wonach eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler leidet, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam zu behandeln ist, gilt nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10 m.w.N.).
- BGH, 11.06.2013 - II ZR 279/12
Parteifähigkeit eines Inkassounternehmens bei Unwirksamkeit des …
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 16 O 372/12
Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (in der Fassung vom 1.7.2008) mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279/12; Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10; Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11).In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, wer sowohl das Veritäts- als auch das Bonitätsrisiko übernimmt (BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279/12).
Insoweit mag dahinstehen, ob die Bündelung von Einzelinteressen in einer Gesellschaft überhaupt geeignet ist, dem Kriterium der Wahrung gemeinschaftlicher Interessen zu genügen (verneinend: BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279/12).
- BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06
Finanz-Sanierung
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 16 O 372/12
Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 29.07.2009, I ZR 166/06; Urteil vom 24.06.1987, I ZR 74/85).Hinzu kommt, dass der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger hinzugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht diejenigen des primär Rechtssuchenden wahrzunehmen hat, sodass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsanwaltes prinzipiell gefährden können (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, Versäumnisurteil vom 29.07.2009, I ZR 166/06 m.w.N.).
- BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11
Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde …
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 16 O 372/12
Der Gesellschaftszweck der Klägerin verstößt gegen § 3 und § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (in der Fassung vom 1.7.2008) mit der Folge, dass der Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2013, II ZR 279/12; Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10; Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11).Dabei beurteilt sich die Frage, ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf die Gesellschaft übertragen werden oder, ob eine wirtschaftliche Vollübertragung stattfindet, ob also die Geltendmachung der Forderung für die Gesellschaft ein fremdes oder eigenes Geschäft ist danach, wie das Gesellschaftsverhältnis im Einzelnen ausgestattet ist und insbesondere, wer die Gewinne und Verluste des einzelnen Prozesses tragen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 86/10; Urteil vom 30.10.2012, XI ZR 324/11).
- BGH, 24.06.1987 - I ZR 74/85
Schuldenregulierung unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters
Auszug aus LG Düsseldorf, 15.10.2013 - 16 O 372/12
Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 29.07.2009, I ZR 166/06; Urteil vom 24.06.1987, I ZR 74/85).
- LG Düsseldorf, 12.01.2016 - 6 O 460/14
Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Rechtsverfolgung von Geschädigten einer …
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, den Drittwiderbeklagten von sämtlichen weiteren Kosten freizustellen, die im Zusammenhang mit der Rechtsberatung des Beklagten und dem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten S H gegen S B3, Gebietsfiliale B u.a., Aktenzeichen 16 O 372/12, bereits angefallen sind oder noch anfallen werden.Eine für die Gesellschaft am 24. September 2012 vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Klage, 16 O 372/12, wurde durch Urteil vom 15. Oktober 2013 abgewiesen.
Widerklagend beantragt der Beklagte, festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe keine Schadensersatzansprüche gegenüber ihm zustünden, welche im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen anwaltlichen Vertretung des Widerbeklagten im Streit der S2 H ./. S B3 u.a. - 16 O 372/12 LG Düsseldorf - stehen würden.
Bereits vor der in der Sache 16 O 372/12 unter dem 24. September 2012 erhobenen Klage hatte zudem der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 12. April 2011 sowie 19. Juli 2011 entschieden, das Klagen von Geschädigten, die sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatten, unzulässig seien, weil der Gesellschaftszweck gegen das Rechtsberatungsverbot verstoße, der Gesellschaftsvertrag daher unwirksam sei und die Gesellschaft nicht über die gebotene Parteifähigkeit verfüge.
Beide Entscheidungen waren bei Klageeinreichung in der Sache 16 O 372/12 publiziert.