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LG Düsseldorf, 15.11.2010 - 19 T 175/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung eines Kindes bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens i.R.d. Unterhaltspflicht
- www.bremer-inkasso.de
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß / Pfandfreier Betrag / Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder / Keine Unterhaltszahlungen durch den Schuldner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 850g
Berücksichtigung eines Kindes bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens i.R.d. Unterhaltspflicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neuss, 26.08.2010 - 65 M 2077/10
- LG Düsseldorf, 15.11.2010 - 19 T 175/10
Wird zitiert von ... (2)
- AG Herne-Wanne, 23.04.2012 - 7 M 396/12
Fragerecht des Gläubigers bei der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung; …
Es kommt insofern nicht nur auf das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung an, sondern darauf, ob der Schuldner tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt, vgl. dazu: LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2010, 19 T 175/10 und LG Amberg, Beschl. v. 12.08.2011, 33 T 782/11 mit Verweis auf MüKo - Smid , ZPO, § 850 c Rn. 11; Zöller, aaO., § 850 c Rn. 5). - AG Hamburg, 17.10.2016 - 29d M 1732/15 Soweit der Schuldner Unterhaltszahlungen wieder aufgenommen hat, bleibt es ihm unbenommen, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen (LG Düsseldorf, BeckRS 2011, 06789).