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   LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16   

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LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16 (https://dejure.org/2016,46108)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2016 - 14c O 73/16 (https://dejure.org/2016,46108)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 14c O 73/16 (https://dejure.org/2016,46108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig auch persönlich bei Schutzrechtsverletzungen durch Plagiate

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch des Vertriebs von Luftliegen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    Die von den Antragsgegnern in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 f. - Armbanduhr) mit dem Verfügungsgeschmacksmuster I jeweils einen anderen Gesamteindruck.

    Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 - Armbanduhr).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris - Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris - Videospiel-Konsolen II).

    Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rz. 62, zitiert nach juris - Armbanduhr).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 - C281/10, GRUR 2012, 506 Rz. 59 - PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 - Kinderwagen II).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris - Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris - Videospiel-Konsolen II).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris - Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris - Videospiel-Konsolen II).
  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rz. 62, zitiert nach juris - Armbanduhr).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - 20 U 124/15

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    Selbst wenn man also die zur Frage der Nichtigkeit eines Designs, dessen Merkmale sämtlich aus Gründen der Funktionalität entsprechend gestaltet worden waren, ergangene Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 - Häcksler, Rn. 34 ff.) auf einzelne Merkmale und ihre Kombination anwenden und deshalb Merkmale unberücksichtigt lassen wollte, so lassen sich im Streitfall bei gebotener objektiver Betrachtung keine Merkmale und keine Merkmalskombination feststellen, deren Gestaltung allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen (vgl. auch die Urteile der Kammer vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung jeweils in Betracht gezogen wurde, sowie der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15).
  • LG Düsseldorf, 26.06.2014 - 14c O 37/13

    Unterlassungsanspruch der Benutzung eines Dental-Mischers aus einem eingetragenen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    Durch die Verwendung des Wortes "ausschließlich" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist, sobald und soweit eine gangbare Designalternative zum konkret in Rede stehenden Merkmal existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise zu erfüllen vermag (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 200 ff. - Tablet PC; LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2014, Az. 14c O 37/13; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 8, Rn. 18).
  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    a) Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rz. 34 - ICE).
  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rz. 46 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rz. 23 - El Hogar Perfecto del Siglo XXI).
  • LG Düsseldorf, 09.09.2011 - 14c O 194/11

    Verfügungskläger steht der Unterlassungsanspruch der Verbreitung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 73/16
    Der geschmacksmusterrechtliche Streitgegenstand wird dabei durch Abbildungen festgelegt, wenn nicht ausdrücklich durch ergänzende Formulierungen der Schutzbereich erweitert oder beschränkt wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2011, Az. 14c O 194/11, Rn. 48 - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 6 U 188/15

    Missbräuchliche Berufung auf die Versäumung der Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 14c O 218/14
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 226/13

    Deltamethrin - Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

  • LG Düsseldorf, 13.08.2015 - 14c O 98/13

    Schutzfähigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters von

  • LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 92/16
  • LG Hagen, 13.09.2017 - 23 O 30/17

    Rechtliche Anforderungen an das Influencer-Marketing

    Denn gibt eine Partei eine Geschäftsanschrift an, dann muss sie eine Zustellung an diesem Ort hinnehmen, d. h. sie muss sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre die Zustellung erfolgt (LG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2016, 14c O 73/16, zit. nach juris Rn. 44).
  • LG Hagen, 29.11.2017 - 23 O 45/17

    Schleichwerbung durch Instagram-Posts

    Denn gibt eine Partei eine Geschäftsanschrift an, dann muss sie eine Zustellung an diesem Ort hinnehmen, d. h. sie muss sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre die Zustellung erfolgt (LG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2016, 14c O 73/16, zit. nach juris Rn. 44).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 14c O 92/16
    Das Begehren des Klägers wiesen die Beklagten zu 1. und 2. mit E-Mail vom 10.05.2016 (Anlage HPR 18) zurück, woraufhin der Kläger gegen die Beklagten zu 1. und 2. am 18.05.2016 eine einstweilige Beschlussverfügung erwirkte (LG Düsseldorf, 14c O 73/16).
  • LG Düsseldorf, 02.03.2017 - 14c O 107/16
    Schon deshalb war auch ihrem Antrag auf Beiziehung der Gerichtsakten 14c O 73/16 und 14c O 92/16 nicht nachzukommen, da nicht erkennbar ist, konkret welche Informationen und Glaubhaftmachungsmittel diesen Akten entnommen werden können sollen, die sie nicht auch im hiesigen Verfahren vorzutragen und vorzulegen in der Lage ist.
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