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   LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22   

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LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22 (https://dejure.org/2022,40128)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2022 - 4a O 91/22 (https://dejure.org/2022,40128)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 4a O 91/22 (https://dejure.org/2022,40128)
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Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 760
  • GRUR-RR 2023, 205
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (33)

  • LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20

    Pharmazeutische Zusammensetzung 4

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2017 - 4c O 42/17 = InstGE 5, 234 in Abkehr von InstGE 4, 287).

    Es ist deswegen anerkannt, dass bestimmte prozessuale Vorschriften nicht auf das Verfügungsverfahren anwendbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316).

    Hierzu gehört auch die Vorschrift des § 110 ZPO: Das dort geregelte Institut der Prozesskostensicherheit und die Möglichkeit des Beklagten, eine prozesshindernde Einrede bei mangelnder Prozesskostensicherheit zu erheben, ist mit den dargelegten Grundsätzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens unvereinbar, und zwar auch dann, wenn über den Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden wird (OLG Köln, Urteil vom 13.08.2004 - 6 U 140/04 = BeckRS 2004, 9872; OLG Frankfurt IPRax 2002, 222; OLG Hamburg GRUR 1999, 91; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316; LG Düsseldorf, InstGE 5, 234; LG München I, GRUR-RS 2020, 31319; Rüting in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl. 2018, § 110 Rn. 4; a.A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2022 - I-20 U 51/22; OLG Köln, ZIP 1994, 326; differenzierend danach, ob Prozesskostensicherheit ohne Verzögerung geleistet werden könnte: BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 110 Rn. 3.1).

    Ebenso wenig ist es einem außerhalb des EWR ansässigen Antragsteller zumutbar, schon bei oder jedenfalls kurz nach Antragstellung und jedenfalls vor Erhebung der Einrede nach § 110 ZPO gleichsam vorbeugend Sicherheit zu leisten, denn er kann die Höhe der zu leistenden Sicherheit nicht im Vornhinein kennen und kann auch nicht allein wegen seines Sitzes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gezwungen sein, sich den Zugang zu einem Eilverfahren durch die vorsorgliche Leistung einer Sicherheit für die Prozesskosten "zu erkaufen" (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Entscheidend für das Vorliegen eines solchen Verfügungsgrundes ist, ob es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, ein Hauptsacheverfahren durchzuführen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 13 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Mannheim, InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher).

    Dies setzt neben der Dringlichkeit der Sache grundsätzlich eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn 24 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 1 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022 - 4b O 23/22; Schulte/Voß, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn. 439; Cepl/Voß, ZPO 2. Aufl., § 940 Rn. 64; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn 153a).

    Eine solche Dringlichkeit erfordert, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2021 - 2 U 25/20

    Unterlassungsanspruch wegen des Angebots und Vertriebs eines Präparats aus einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich aufrecht erhalten wurde (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn. 28 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 10, 114 Rn 18 - Harnkatheterset) oder ein Vorbescheid des EPA oder BPatG ergangen ist, der eine solche Aufrechterhaltung hinreichend sicher in Aussicht stellt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249 - Cinacalcet II).

    Derartiges gilt insbesondere bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, 252 Rn. 22 - Cinacalcet II).

    Liegen solche Umstände vor, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn aus Sicht des Verletzungsgerichts die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen oder - mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweisverteilung - die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleibt, so dass das Verletzungsgericht, wenn es in der Sache selbst zu befinden hätte, den Rechtsbestand zu bejahen hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 = GRUR-RS 2018, 1291 Rn. 57; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, 252 Rn. 22 - Cinacalcet II).

  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Auch aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 (C-44/21) habe die Verfügungsklägerin für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung abwarten dürfen.

    Allerdings hat die Rechtsprechung bereits vor der Entscheidung Phoenix Contact/Harting des EuGH (GRUR 2022, 811) einen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend gesicherten Rechtsbestand auch ohne erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren angenommen - so etwa wenn sich die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Einwendungen bei summarischer Prüfung als haltlos erweisen (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 Rn 18 - Harnkatheterset), das Erteilungsverfahren aufgrund Einwendungen Dritter wie ein kontradiktorisches Verfahren geführt wurde oder sich der gesicherte Rechtsbestand etwa dadurch ersehen lässt, dass namhafte Konkurrenten Lizenzen an dem Verfügungsschutzrecht genommen haben oder diese keine Rechtsbestandsverfahren initiiert haben, obwohl dies bei Zweifeln am Rechtsbestand zu erwarten wäre (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 = GRUR-RS 2018, 1291 Rn. 45; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. G Rn. 58 ff.).

    Auch nach Verkündung der Entscheidung des EuGH in der Sache Phoenix Contact / Harting (GRUR 2022, 811) am 28.04.2022, wonach es europarechtlich unzulässig ist, wenn "der Erlass einstweiliger Maßnahmen wegen der Verletzung von Patenten grundsätzlich verweigert wird, wenn das in Rede stehende Patent nicht zumindest ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat" , muss ein Patentinhaber grundsätzlich nicht vor einer erstinstanzlichen Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Dringlichkeit zu wahren.

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Allerdings hat die Rechtsprechung bereits vor der Entscheidung Phoenix Contact/Harting des EuGH (GRUR 2022, 811) einen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend gesicherten Rechtsbestand auch ohne erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren angenommen - so etwa wenn sich die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Einwendungen bei summarischer Prüfung als haltlos erweisen (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 Rn 18 - Harnkatheterset), das Erteilungsverfahren aufgrund Einwendungen Dritter wie ein kontradiktorisches Verfahren geführt wurde oder sich der gesicherte Rechtsbestand etwa dadurch ersehen lässt, dass namhafte Konkurrenten Lizenzen an dem Verfügungsschutzrecht genommen haben oder diese keine Rechtsbestandsverfahren initiiert haben, obwohl dies bei Zweifeln am Rechtsbestand zu erwarten wäre (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 = GRUR-RS 2018, 1291 Rn. 45; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. G Rn. 58 ff.).

    Liegen solche Umstände vor, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn aus Sicht des Verletzungsgerichts die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen oder - mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweisverteilung - die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleibt, so dass das Verletzungsgericht, wenn es in der Sache selbst zu befinden hätte, den Rechtsbestand zu bejahen hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 = GRUR-RS 2018, 1291 Rn. 57; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, 252 Rn. 22 - Cinacalcet II).

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Schließlich liegt mit dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ein neuer Sachverhalt vor, der allein für sich genommen nicht dinglichkeitsschädlich sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2022 - I-15 U 58/22).

    Überdies steht es dem Verletzten frei, gegen welchen Verletzer er vorgeht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2022 - I-15 U 58/22).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Dies setzt neben der Dringlichkeit der Sache grundsätzlich eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn 24 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 1 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022 - 4b O 23/22; Schulte/Voß, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn. 439; Cepl/Voß, ZPO 2. Aufl., § 940 Rn. 64; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn 153a).

    Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich aufrecht erhalten wurde (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn. 28 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 10, 114 Rn 18 - Harnkatheterset) oder ein Vorbescheid des EPA oder BPatG ergangen ist, der eine solche Aufrechterhaltung hinreichend sicher in Aussicht stellt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249 - Cinacalcet II).

  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Grundsätzlich ist ein Verständnis des Anspruchs geboten, das Anspruch und Beschreibung nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 - Rotorelemente).

    Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge; BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 - Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. 26 - Zugriffsrechte).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Selbst gebräuchliche Fachbegriffe dürfen niemals unbesehen der Auslegung eines technischen Schutzrechts zugrunde gelegt werden; entscheidend ist das fachmännische Verständnis anhand der Beschreibung des Schutzrechts zu ermitteln (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube; GRUR 2005, 754 - werkstoff-einstückig; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2015 - I-15 U 25/14).

    Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 - Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 - Trägerplatte).

  • LG München I, 04.09.2020 - 21 O 8913/20

    Keine Berücksichtigung der Einrede der Prozesskostensicherheit im einstweiligen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
    Hierzu gehört auch die Vorschrift des § 110 ZPO: Das dort geregelte Institut der Prozesskostensicherheit und die Möglichkeit des Beklagten, eine prozesshindernde Einrede bei mangelnder Prozesskostensicherheit zu erheben, ist mit den dargelegten Grundsätzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens unvereinbar, und zwar auch dann, wenn über den Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden wird (OLG Köln, Urteil vom 13.08.2004 - 6 U 140/04 = BeckRS 2004, 9872; OLG Frankfurt IPRax 2002, 222; OLG Hamburg GRUR 1999, 91; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316; LG Düsseldorf, InstGE 5, 234; LG München I, GRUR-RS 2020, 31319; Rüting in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl. 2018, § 110 Rn. 4; a.A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2022 - I-20 U 51/22; OLG Köln, ZIP 1994, 326; differenzierend danach, ob Prozesskostensicherheit ohne Verzögerung geleistet werden könnte: BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 110 Rn. 3.1).

    Dass der Gesetzgeber die gerichtliche Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Kostenfragen belasten will, zeigt sich jedoch auch daran, dass anders als im Hauptsacheverfahren die Entscheidung über den Verfügungsantrag nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig ist, da § 12 Abs. 1 GKG nur "Klagen" nennt (LG München I, GRUR-RS 2020, 31319 Rn. 40).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

  • BGH, 14.10.2014 - X ZR 35/11

    Zugriffsrechte - Patentnichtigkeitssache: Auslegung des Patentanspruchs für ein

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2014 - 15 U 29/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Arbeitswerkzeug

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 3/21

    Unrechtmäßiges Gebrauchmachen von einem Patent Schnellauflösungsformulierung mit

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2021 - 2 W 3/21

    1. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige zeitliche

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

  • BGH, 12.02.2009 - Xa ZR 116/07

    Trägerplatte

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 112/05

    Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit

  • OLG Düsseldorf, 02.12.1999 - 2 U 71/98

    Auslegung eines zum Oberbegriff eines Patentanspruchs gehörenden Merkmals

  • LG Düsseldorf, 21.09.2022 - 4b O 23/22
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 2 U 26/20

    Grundsätze der Auslegung eines Patents

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 2 U 30/20
  • OLG Köln, 13.08.2004 - 6 U 140/04

    Rechtskraft im Verfahren einer einstweiligen Verfügung; Sicherheitsleistung wegen

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 198/01

    "Knickschutz" - Prüfung einer Gebrauchsmusterverletzung

  • OLG Köln, 08.02.1994 - 4 U 9/93
  • LG Düsseldorf, 21.04.2005 - 4b O 435/04

    Anwendbarkeit des § 110 Zivilprozessordnung (ZPO) im Verfahren auf Erlass einer

  • LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4a O 20/19

    Solarzelle

  • LG Düsseldorf, 30.04.2004 - 12 O 52/04
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 20 U 51/22

    Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit auch im einstweiligen

  • OLG Frankfurt, 14.11.2000 - 11 U 33/00

    Eilverfahren zum gewerblichen Rechtsschutz: Einrede fehlender

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2015 - 15 U 25/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters für eine Vorrichtung zum

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 3 U 60/22

    Weihrauchextrakt

    Die Regelung wird nach ganz überwiegender Ansicht jedoch zu Recht im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund des besonderen Eilcharakters nicht angewendet, und zwar unabhängig davon, ob eine Entscheidung durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht (Senat, Urteil vom 12.03.1998 - 3 U 206/97, GRUR 1999, 91; OLG Köln, Urteil vom 13.08.2004 - 6 U 140/04, NJOZ 2005, 66; OLG München, Urteil vom 10.5.2012 - 29 U 515/12, BeckRS 2012, 16871; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 205 Rn. 42 ff.; Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl., ZPO § 110 Rn. 5, mwN; aA sofern mündlich verhandelt: OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1383 Rn. 12 - Prozesskostensicherheit).
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