Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30356
LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17 (https://dejure.org/2017,30356)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2017 - 4a O 27/17 (https://dejure.org/2017,30356)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 2017 - 4a O 27/17 (https://dejure.org/2017,30356)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,30356) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 112/05

    Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorläufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl/Voß/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, § 709 Rn. 4).

    Zu dem ersatzfähigen Schaden können zwar auch Aufwendungen gehören, die die Schuldner machen, um vorübergehend nicht vertriebene Gegenstände wieder in den Verkehr zu bringen und einen etwa verlorenen Kundenkreis zurückzugewinnen, wenn die Ursache für den Schaden durch das einstweilige Unterlassungsgebot gesetzt wurde (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 48/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines expandierbaren Stents

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Dies berücksichtigend obliegt es der Verfügungsbeklagten, Tatsachen vorzubringen und ggf. glaubhaftzumachen, aufgrund derer sich die bereits ergangene Rechtsbestandsentscheidung als nicht vertretbar darstellt, oder aufgrund derer ein Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, Az.: I-2 U 48/15, Rn. 133, zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 65/13

    Multimodale Roboterbedeckung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verfügungsklägerin ein Verweis auf ein Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2014, Az.: 4a O 65/13, Seite 10, zitiert nach BeckRS 2010, 10846).
  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 55/09

    Tintenpatrone III

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Diese Vorgaben entfalten gem. Art. 111 Abs. 2 Satz 1 EPÜ eine Bindungswirkung für die erste Instanz, weshalb die Entscheidung einer rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung gleichsteht (Günzel/ Beckedorf, in: Benkard, EPÜ, Kommentar, 2. Auflage, 2012, Art. 111, Rn. 139, zweiter Spiegelstrich; jedoch offengelassen von BGH, GRURInt. 2012, 659, Rn. 21 - Tintenpatrone III).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsachverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf Urt. v. 29.04.2010, Az.: 2 U 126/09, Seite 4 - Harnkatheter, zitiert nach BeckRS).
  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verfügungsklägerin ein Verweis auf ein Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2014, Az.: 4a O 65/13, Seite 10, zitiert nach BeckRS 2010, 10846).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Der Einwand aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) kann erfolgreich erhoben werden, wenn der Patentinhaber im Einspruchsverfahren erklärt, für eine bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren und diese dann im Verletzungsverfahren angreift, soweit seine Erklärung Grundlage für die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (BGH, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2014 - 15 U 30/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend Aufrichtrollstühle

    Auszug aus LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17
    Aus diesem Ausführungsbeispiel, das die Lehre des Verfügungspatents zwar grundsätzlich nicht beschränken, wohl aber Anhaltspunkte dafür geben kann, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - I-15 U 30/14 - Rn. 92 bei Juris), ist ableitbar, dass ein ausreichender Zugang dann besteht, wenn das Quellungsmedium nicht durch zusätzliches Material an einem Zugang zu der hydrophilen Katheteroberfläche gehindert wird.
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2011 - 2 U 95/10

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für eine gebrauchsfertige

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09

    Blasenkatheter (2) III

  • BPatG, 29.05.2019 - 4 Ni 50/17
  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 133/09

    Blasenkatheterset - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Blasenkatheterset" - zum

    Parallel zu dem hiesigen Hauptsacheverfahren ist zwischen den Parteien auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 27/17) anhängig.

    Der Hinweis auf die Bekanntmachung der Patenterteilung datiert vom 23.11.2005 (vgl. Klagepatentschrift Anlage PBPI 1; deutsche Übersetzung in Form der T4-Schrift liegt als Anlage KAP1a zur Verfahrensakte 4a O 27/17 vor).

    Der Tenor liegt in Form des Protokolls zur mündlichen Verhandlung (Bl. 195 - 199 GA) wie folgt vor (deutsche Übersetzung von der Anlage KAP1c zur Verfahrensakte 4a O 27/17 übernommen):.

    In der Fassung des in Bezug genommenen Hilfsantrags (Hilfsantrag 3; vgl. auch Anlage KAP1d zur Verfahrensakte 4a O 27/17; deutsche Übersetzung: Anlage KAP1e zur Verfahrensakte 4a O 27/17), die auch in dem vorliegenden Verletzungsverfahren geltend gemacht wird, ergibt sich folgender Anspruchswortlaut (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens ergänzten Teile.):.

    Eine an die geänderte Anspruchsfassung angepasste Beschreibung liegt in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 27/17, dessen Akten beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, als Anlage KAP1g (deutsche Übersetzung: dort Anlage KAP1f) vor, auf diese wird wegen ihres genauen Inhalts verwiesen.

    Eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform aus der "C"-Produktfamilie, die dem Produktblatt (Anlage KAP4 der Verfahrensakte 4a O 27/17, dort S. 4) entnommen ist, wird nachfolgend wiedergegeben:.

    Unter mehreren bestehenden Möglichkeiten eine solche Schicht zu erzeugen - beispielsweise durch Verwendung eines hydrophilen Kathetermaterials (Abs. [0026] - dieser Passus ist in der geänderten Patentschrift nicht mehr enthalten, vgl. Abs. [0020] Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) - greift die geänderte Fassung des Klagepatents nunmehr diejenige einer Beschichtung, das heißt die Ergänzung des Kathetermaterials um ein zusätzliches Material, heraus, ohne dass im Hinblick auf dieses ergänzende Material einschränkende Vorgaben gemacht werden (Abs. [0026]; Abs. [0020] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    Des Weiteren wird dieses Verständnis durch Abschnitt [0026] (Abs. [0020] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) gestützt:.

    Auf diese Art und Weise werden gerade das Beschädigungsrisiko für die Harnröhrenwände sowie die Gefahr von Schmerzen beim Herausziehen des Katheters verringert (Abs. [0005], [0026]; Abs. [0005], [0020] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    Sofern die Beklagte bemängelt, dass im Rahmen der Auslegung ein Rückgriff auch auf den gestrichenen Passus (Abs. [0026] bzw. Abs. [0020] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) erfolgt, so handelt es sich - selbst dann, wenn das Einspruchsverfahren ein Ende gefunden hat, und eine geänderte Patentschrift veröffentlicht worden ist - bei der veröffentlichten ursprünglichen Patentschrift um zulässiges Auslegungsmaterial (Kühnen, ebd., Rn. A.77).

    Ergänzend dazu wird in Abschnitt [0031] (Abs. [0025] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) unter Bezugnahme auf das Ausführungsbeispiel der Figuren 1 und 2 ausgeführt:.

    Auch spricht gegen eine einschränkende Auslegung nicht, dass sich der Beschreibung des Klagepatents im Zusammenhang mit der Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele Passagen entnehmen lassen, die eine Aktivierung mittels des Quellungsmediums innerhalb weniger Sekunden bzw. sehr kurzer Zeit beschreiben (Abs. [0032] und Abs. [0036]; Abs. [0026] und Abs. [0030] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    "[...], wodurch die hydrophile Oberflächenschicht des Katheters unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsprozesses aktiviert wird." (Abs. [0013]; identisch mit Absatz der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    "Die gasundurchlässigen Wände der Verpackung schützen dann die aktivierte Beschichtung vor Austrocknung und ergeben einen lang andauernden Erhalt des Oberflächencharakters geringer Reibung des Katheters bis zur tatsächlichen Verwendung." (Abs. [0013]; identisch mit Absatz der geänderten Patentschrift Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17).

    Die Klägerin, hat einen Auszug aus dem "Compendium of Chemical Terminology" der International Union of Pure and Applied Chemistry (kurz: IUPAC) in der Fassung aus dem Jahre 1972, das allgemeine und international anerkannte Definitionen für Begriffe aus der Chemie enthält, als Anlage KAP12 zur beigezogenen Verfahrensakte 4a O 27/17 vorgelegt.

    Von dem Schutzbereich des Klagepatents sind aber auch solche Ausgestaltungen erfasst, bei welchen sich innerhalb des durch die Katheterverpackung gebildeten Hohlraums ein räumlicher Bereich ausmachen lässt, in dem sich das Kompartiment mit dem flüssigen Quellungsmedium befindet und ein solcher, in welchem der Katheter platziert ist, so ist es etwa in dem Ausführungsbeispiel, welches die Figuren 1 und 2 beschreiben, und wie es durch die Abschnitte [0011] und [0027] (Abs. [0021] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) erläutert wird.

    Das Klagepatent lässt - wie es in Abschnitt [0031] (Abs. [0025] der geänderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27/17) beschrieben ist - zwar äußere Krafteinwirkungen insoweit zu, als Druck auf den schwammartigen Körper mit dem flüssigen Quellungsmedium ausgeübt werden muss, um das Herausfließen des Quellungsmediums und damit den Aktivierungsvorgang zu veranlassen.

    Soweit die Beklagte geltend macht, dem Klagepatent fehle es ausgehend von der im Jahre 1975 veröffentlichten DE 25 11 198 A1 (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27/17; NK18 im Nichtigkeitsverfahren) bzw. der entsprechenden US-Anmeldung US 4, 026,296 (Anlage HL27; NK19 im Nichtigkeitsverfahren; D34 im Einspruchsverfahren) - die Entgegenhaltungen werden auch zusammenfassend mit "Stoy-Schriften" bezeichnet - an einer erfinderischen Tätigkeit, stützt sie sich damit auf Druckschriften, die bereits in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.

    "Der Katheter wurde sterilisiert und gasdicht in eine Polyäthylenpackung geschlossen, [...]." (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27/17, S. 19, 1. Abs. a. E.),.

    Kern der offenbarten Lehre ist vielmehr das Problem, den Katheter an dem Teil, mit dem er in die Körperöffnung eingeführt wird, "schlüpfrig" zu halten und ein Austrocken des außerhalb des Körpers befindlichen Teils zu verhindern (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27/17, S. 4, 1. Abs.).

  • LG Düsseldorf, 08.05.2018 - 4a O 113/17

    Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers von Äußerungen in einer Pressemitteilung

    Zuletzt entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 18.07.2017 ein auf die Verletzung des Europäischen Patents E(nachfolgend: EP'E) gestütztes einstweiliges Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 27/17) und das entsprechende Hauptsacheverfahren (Az: 4a O 133/09), wobei die Schutzdauer des streitgegenständlichen Patents am 18.09.2017 ablief.

    Nach Erlass der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 in den Verfahren 4a O 27/17 und 4a O 133/09 erfolgte am 19.07.2017 eine Pressemitteilung durch die Verfügungsklägerin, mit welcher diese über die Gerichtsentscheidungen informierte.

    Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende angegriffene Äußerung (1), ausweislich derer etwaige Unannehmlichkeiten für die Kunden der Verfügungsbeklagten allein auf die Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17 und Az.: 4a O 133/09) zurückzuführen seien, lasse unberücksichtigt, dass der Vollstreckung eine patentrechtliche Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten zugrundeliege, und sich die Verfügungsbeklagte um eine vergleichsweise Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung - entgegen der Ankündigung gegenüber ihren Kunden mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) - nicht bemüht hat.

    Zuletzt entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 18.07.2017 ein auf die Verletzung des Europäischen Patents E(nachfolgend: EP'E) gestütztes einstweiliges Verfügungsverfahren (Az.: 4a O 27/17) und das entsprechende Hauptsacheverfahren (Az: 4a O 133/09), wobei die Schutzdauer des streitgegenständlichen Patents am 18.09.2017 ablief.

    Nach Erlass der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 in den Verfahren 4a O 27/17 und 4a O 133/09 erfolgte am 19.07.2017 eine Pressemitteilung durch die Verfügungsklägerin, mit welcher diese über die Gerichtsentscheidungen informierte.

    Die als Tatsachenbehauptung zu qualifizierende angegriffene Äußerung (1), ausweislich derer etwaige Unannehmlichkeiten für die Kunden der Verfügungsbeklagten allein auf die Vollstreckung der landgerichtlichen Urteile vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17 und Az.: 4a O 133/09) zurückzuführen seien, lasse unberücksichtigt, dass der Vollstreckung eine patentrechtliche Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten zugrundeliege, und sich die Verfügungsbeklagte um eine vergleichsweise Beendigung der rechtlichen Auseinandersetzung - entgegen der Ankündigung gegenüber ihren Kunden mit Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage KAP4) - nicht bemüht hat.

    Mit der hier vorliegenden Äußerung führt die Verfügungsbeklagte "Unannehmlichkeiten", die aufgrund der Einstellung des Vertriebs ihrer "A" und "B" Produkte entstanden sind, auf ein Verhalten der Verfügungsklägerin, nämlich die Vollstreckung der nicht-rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 133/09 und 4a O 27/17), zurück.

  • LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18

    Patentverletzung betreffend eine Ersatzklappe für die Verwendung im menschlichen

    Dies gründet sich darauf, dass es sich hier - anders als in den Fällen des BGH (GRUR 2010, 950 - Walzenformgebungsmaschine) und der Parallelkammer (LG Düsseldorf, BeckRS 2017, 121430) - nicht um eine Entscheidung einer Instanz der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens handelt (vgl. LG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 8354).
  • LG Düsseldorf, 01.02.2018 - 4b O 47/16

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Inverkehrbringens eines durch ein Verfahren

    Dies gründet sich zum einen darauf, dass es sich hier - anders als in den Fällen des BGH (GRUR 2010, 950 - Walzenformgebungsmaschine) und der Parallelkammer (LG Düsseldorf, BeckRS 2017, 121430) - nicht um eine Entscheidung einer Instanz der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens handelt.
  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 28/17

    Beanspruchung der Unterlassung von patentverletzenden Benutzungshandlungen bzgl.

    Daneben ist eine Nichtigkeitsklage der I Inc., gegen die bei der hiesigen Kammer ein einstweiliges Verfügungsverfahren (4a O 27/17) und ein Hauptsacheverfahren (4a O 133/09) läuft, unter dem Aktenzeichen 4 Ni 50/17 beim Bundespatentgericht anhängig.

    Jedenfalls werde das Verfügungspatent aber auch aufgrund der von der D((Verfügungs)beklagte in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mit den Aktenzeichen 4a O 133/09 und 4a O 27/17) eingereichten Nichtigkeitsklage vernichtet werden.

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 15 U 67/17

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein gebrauchsfertiges

    In einem parallelen Verfügungsverfahren der Parteien hat der Senat durch Urteil vom 31.10.2019 (Az. I-15 U 65/17; Anlage KAP 39; GRUR-RS 2019, 31339 - Blasenkatheter-Set) auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung eines Urteils des Landgerichts vom 18.07.2017 (Az.: 4a O 27/17) einen auf das Klagepatent gestützten, die angegriffenen Ausführungsformen betreffenden Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
  • LG Düsseldorf, 01.02.2018 - 4b O 46/16

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Inverkehrbringens eines durch ein Verfahren

    Dies gründet sich zum einen darauf, dass es sich hier - anders als in den Fällen des BGH (GRUR 2010, 950 - Walzenformgebungsmaschine) und der Parallelkammer (LG Düsseldorf, BeckRS 2017, 121430) - nicht um eine Entscheidung einer Instanz der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens handelt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht