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   LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 014 KLs 9/07   

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LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 014 KLs 9/07 (https://dejure.org/2008,15316)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2008 - 014 KLs 9/07 (https://dejure.org/2008,15316)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - 014 KLs 9/07 (https://dejure.org/2008,15316)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untreue des Vorstandsvorsitzenden der Westdeutschen Landesbank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits wegen der Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens; Gewährung eines Brückenkredits in Höhe von 860 Millionen Britischen Pfund für das ...

  • Wolters Kluwer

    Vorwurf der Untreue gegen ein Vorstandsmitglied einer Bank im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits für ein Projekt i.R.d. bereits rückläufigen Vermietungsmarkts; Abhängigkeit der Gewährung eines Kredits von einer ausführlichen Marktanalyse durch die Bank ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wiwo.de (Pressemeldung, 19.06.2008)

    Landgericht Düsseldorf spricht Ex-WestLB-Chef Sengera frei

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

    LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07

    Jürgen Sengera

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Jürgen Sengera

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Eine Kreditentscheidung stellt sich erst dann als strafbare Pflichtverletzung im Sinne der Untreue dar, wenn mit ihr die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 355/03, StV 2004, 424f; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff; BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff).

    Die Aussicht auf den möglichen Nutzen und die Vorteile des Geschäfts müssen gegen das Risiko eines Nachteils auf der Grundlage umfassender Information abgewogen werden (BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff).

    Dabei darf sich das Kreditinstitut nicht auf die Entgegennahme von Informationen beschränken, sondern muss - soweit der Kreditnehmer relevante Daten nicht von sich aus vorlegt - weitergehende Informationen verlangen und die vorgelegten Informationen je nach Sachlage im Einzelfall auch überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148f).

    Ein Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB erfordert ein Verhalten, das Rechtswirkungen für den Inhaber des betreuten Vermögens entfaltet (BGH, Urteil vom 15.11.2001, BGHSt 47, 148ff; BGH, Urteil vom 5.7.1984, 4 StR 255/84, NJW 1984, 2539ff; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 266 Rdnr. 10; Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 266 Rdnr. 43; Münchener Kommentar, StGB, § 266 Rdnr. 118ff; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 266 Rdnr. 14, 17).

    Tathandlung ist die Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens durch rechtsgeschäftliches oder hoheitliches Handeln (BGH, Urteil vom 15.11.2001, BGHSt 47, 148ff; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 266 Rdnr. 9; Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 266 Rdnr. 32, 43; Münchener Kommentar, StGB, § 266 Rdnr. 118ff; Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 266 Rdnr. 15).

    Das Wissenselement ist zu bejahen, wenn der Entscheidungsträger im Zeitpunkt der Kreditgewährung die nicht gegebene Rückzahlbarkeit für möglich hält und erkennt, dass die Forderung der Bank nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 1827ff; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff).

    Liegt neben einer gravierenden Verletzung der Informations- und Prüfungspflicht bereits eine derart über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehende erkannte höchste Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank vor, so liegt es nahe, dass der Bankleiter die Schädigung der Bank auch billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff).

    Die Billigung liegt noch näher, wenn das Kreditengagement unbeherrschbar ist oder die Existenz der Bank aufs Spiel gesetzt wird (BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff).

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Erforderlich, zugleich aber auch hinreichend ist vielmehr - und zwar unabhängig davon, ob man dies als Schaden oder aber als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeichnet -, dass im Zeitpunkt der Gewährung bzw. Auszahlung des Kredits bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage eintritt, nämlich der Rückzahlungsanspruch der Bank gegenüber der ausbezahlten Darlehenssumme minderwertig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff; BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 415ff).

    Die Feststellung des Nachteils erfordert dabei eine detaillierte Gegenüberstellung der Kreditforderungen mit den der Bank zur Verfügung stehenden Sicherheiten zum Tattag (vgl. BGH, Beschluss vom 24.8.1999, 1 StR 232/99, wistra 2000, 60f); in den meisten Fällen muss der Rückzahlungsanspruch im Wege der Schätzung bewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff).

    Der Tatbestand der Untreue entfällt auch nicht dadurch wieder, dass die Darlehensrückzahlungsforderung später tatsächlich doch bedient wird (BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff).

    In einer solchen Konstellation kommt es dann nicht mehr auf die Frage an, ob er den von ihm bereits erkannten Nachteil billigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff).

    Der vorliegende Fall ist daher nicht mit der vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20.3.2008 (1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff) beispielhaft angeführten Konstellation einer zu Verschleierungszwecken erfolgenden ungesicherten Kreditvergabe an ein zahlungsunfähiges Unternehmen zu vergleichen.

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Eine Kreditentscheidung stellt sich erst dann als strafbare Pflichtverletzung im Sinne der Untreue dar, wenn mit ihr die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 355/03, StV 2004, 424f; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff; BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff).

    Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die erforderliche Chancen-Risiko-Abwägung nicht ausreichend vorgenommen worden ist, können sich insbesondere daraus ergeben, dass Informationspflichten vernachlässigt wurden, die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen, im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht befugten oder berechtigten Personen gemacht wurden, die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden, die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden oder die Entscheidungsträger eigennützig handelten (BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff).

    Denn bei Kollegialorganen ist die durch eine Entscheidung des Gremiums begründete Strafbarkeit für jedes Mitglied gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff; BGH, Urteil vom 6.7.1990, 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106ff).

    Der objektive Tatbestand der Untreue ist nur erfüllt, wenn ein Vermögensnachteil eingetreten ist, der auf die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff).

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Ein mit Risiken verbundenes Kreditgeschäft erfüllt daher auch nicht schon wegen des Risikos an sich oder wegen eines späteren Ausfalls des Kredits den Tatbestand der Untreue (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 335/03, StV 2004, 424f).

    Dem Unternehmer steht hinsichtlich seiner Führungs- und Gestaltungsaufgaben ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der bei der strafrechtlichen Würdigung zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff).

    Eine Kreditentscheidung stellt sich erst dann als strafbare Pflichtverletzung im Sinne der Untreue dar, wenn mit ihr die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 355/03, StV 2004, 424f; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff; BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff).

    Die Aussicht auf den möglichen Nutzen und die Vorteile des Geschäfts müssen gegen das Risiko eines Nachteils auf der Grundlage umfassender Information abgewogen werden (BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff).

  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Erforderlich, zugleich aber auch hinreichend ist vielmehr - und zwar unabhängig davon, ob man dies als Schaden oder aber als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeichnet -, dass im Zeitpunkt der Gewährung bzw. Auszahlung des Kredits bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage eintritt, nämlich der Rückzahlungsanspruch der Bank gegenüber der ausbezahlten Darlehenssumme minderwertig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff; BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 415ff).

    Das Wissenselement ist zu bejahen, wenn der Entscheidungsträger im Zeitpunkt der Kreditgewährung die nicht gegebene Rückzahlbarkeit für möglich hält und erkennt, dass die Forderung der Bank nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 1827ff; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff).

    Bezüglich des voluntativen Vorsatzelements ist nicht nur das Inkaufnehmen der konkreten Gefahr eines Nachteils erforderlich, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 1826ff; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007, 2 StR 469/06, wistra 2007, 384ff; BGH, Urteil vom 18.10.2006, 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100ff).

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Bezüglich des voluntativen Vorsatzelements ist nicht nur das Inkaufnehmen der konkreten Gefahr eines Nachteils erforderlich, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 1826ff; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007, 2 StR 469/06, wistra 2007, 384ff; BGH, Urteil vom 18.10.2006, 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100ff).

    Es ist zu unterscheiden, ob die Ablehnung des Erfolgs nur eine vage Hoffnung ist, weil nach Kenntnis des Täters ein extrem hohes, nicht abschätzbares und unbeherrschbares Risiko eingegangen wird, das zu einer konkreten höchsten Gefährdung führt, oder, ob sich vielmehr aus objektiven Indizien ergibt, dass der Täter die Gefahr zwar erkannt hat, aber die Realisierung der Gefahr unter allen Umständen vermeiden wollte und keinesfalls billigte (BGH, Urteil vom 18.10.2006, 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100ff).

  • BGH, 04.02.2004 - 2 StR 355/03

    Untreue (Risikogeschäft; riskantes Handeln; unternehmerischer Spielraum)

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Ein mit Risiken verbundenes Kreditgeschäft erfüllt daher auch nicht schon wegen des Risikos an sich oder wegen eines späteren Ausfalls des Kredits den Tatbestand der Untreue (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 335/03, StV 2004, 424f).

    Eine Kreditentscheidung stellt sich erst dann als strafbare Pflichtverletzung im Sinne der Untreue dar, wenn mit ihr die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005, 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331ff; BGH, Urteil vom 4.2.2004, 2 StR 355/03, StV 2004, 424f; BGH, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148ff; BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff).

  • BGH, 25.05.2007 - 2 StR 469/06

    Untreue (Vermögensgefährdung durch unzureichende Kreditsicherung); voluntatives

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Bezüglich des voluntativen Vorsatzelements ist nicht nur das Inkaufnehmen der konkreten Gefahr eines Nachteils erforderlich, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet (BGH, Beschluss vom 2.4.2008, 5 StR 354/07, NJW 2008, 1826ff; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007, 2 StR 469/06, wistra 2007, 384ff; BGH, Urteil vom 18.10.2006, 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100ff).
  • BGH, 24.08.1999 - 1 StR 232/99

    Untreue; Darlegungsvoraussetzungen; Vermögensschaden; Vorsatz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Die Feststellung des Nachteils erfordert dabei eine detaillierte Gegenüberstellung der Kreditforderungen mit den der Bank zur Verfügung stehenden Sicherheiten zum Tattag (vgl. BGH, Beschluss vom 24.8.1999, 1 StR 232/99, wistra 2000, 60f); in den meisten Fällen muss der Rückzahlungsanspruch im Wege der Schätzung bewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2008, 1 StR 488/07, StraFo 2008, 303ff).
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07
    Denn bei Kollegialorganen ist die durch eine Entscheidung des Gremiums begründete Strafbarkeit für jedes Mitglied gesondert zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 6.4.2000, 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30ff; BGH, Urteil vom 6.7.1990, 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106ff).
  • BGH, 05.07.1984 - 4 StR 255/84

    Hinweispflicht bei Wechsel von Mißbrauch- zum Treubruchstatbestand

  • LG Tübingen, 10.05.2011 - 5 O 27/11

    Umfang der Prüf- und Hinweispflichten einer Bank, wenn das Darlehen für die Bank

    Durch die streitgegenständliche Darlehensgewährung hat nicht nur der betroffene Entscheidungsträger der Klägerin bankübliche Informations- und Prüfpflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt (vgl. BGH, 1. Strafsenat, Urteil vom 15.11.2001, 1 StR 185/01; LG Düsseldorf, 14. Strafkammer, Urteil vom 19.6.2008, 14 KLs 9/07), sondern zugleich auch vorvertragliche Pflichten gegenüber dem Beklagten als Vertragspartner.
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