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   LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18   

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LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18 (https://dejure.org/2018,52654)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2018 - 38 O 16/18 (https://dejure.org/2018,52654)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 2018 - 38 O 16/18 (https://dejure.org/2018,52654)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    Das in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelte Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache soll verhindern, dass sich der Beklagte in mehreren Verfahren verteidigen muss und einander widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 [unter A I]).

    Dieselbe Streitsache ist in mehreren Verfahren rechtshängig, soweit der Streitgegenstand dieser Verfahren übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 256/99 [unter A I 1]).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    Die Kerntheorie ist (nur) von Bedeutung für die Frage, ob aus einem Unterlassungstitel auch wegen solcher Verstöße vollstreckt werden kann, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe [unter A II 2 b cc]; s.a. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11 [unter II 2 b aa]; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11 - Reichweite des Unterlassungsgebots [unter II 2 b]; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 [unter III 4 a]).

    Die der Kerntheorie zugrundeliegende Annahme, das Unterlassungsbegehren sei grundsätzlich auch auf das Verbot kerngleicher Abweichungen von der konkreten Verletzungsform gerichtet, bezieht sich ausschließlich auf die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge und hat mit der Abgrenzung des Klagegrunds, aus dem diese Rechtsfolge hergeleitet wird, nichts zu tun (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe [unter A II 2 b cc]).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    Der - in Bezug auf Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Klagehäufung und Klageänderung einheitlich zu verstehende (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 1 e]) - Streitgegenstand des Zivilprozesses ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1 [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 1 b]; Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 [unter II 1 b bb (1) (b) (aa)]).

    Bei einer Unterlassungsklage, die sich gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 1 f]).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 35/00

    Aspirin; Umpacken von parallel importierten Arzneimitteln in neu hergestellte

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    Von einer Erschöpfung des Markenrechts kann nur ausgegangen werden, wenn die betreffenden X zuvor "unter der Marke" in den Verkehr gebracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 219/99 - Zantac/Zantic [unter II 1 a aa]; Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 35/00 - Aspirin [unter II B 2]).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 219/99

    "Zantac/Zantic"; Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    Von einer Erschöpfung des Markenrechts kann nur ausgegangen werden, wenn die betreffenden X zuvor "unter der Marke" in den Verkehr gebracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 219/99 - Zantac/Zantic [unter II 1 a aa]; Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 35/00 - Aspirin [unter II B 2]).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    aa) Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren - insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der mit ihnen gekennzeichneten X oder Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke - eine Wechselwirkung besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der X oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt; abzustellen ist auf den Gesamteindruck der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-251/95 - Sabèl BV / Q AG und O, GRUR 1998, 387 [Rn. 22 ff.]; BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16 - form-strip II [unter II 2 c bb]; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 154/09 - Enzymax/Enzymix [unter II]).
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    b) Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG gelten die zu § 8 Abs. 2 UWG entwickelten Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte, wonach dem Inhaber eines Unternehmens Y seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet werden, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen und sich der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen E verstecken können soll, wobei der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch ihn liegt und es deshalb unerheblich ist, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, so dass Beauftragter auch ein selbständiges Unternehmen sein kann und entscheidend ist, ob der unmittelbar Handelnde in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugutekommt und er einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragten hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt, wobei es nicht darauf ankommt, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste mit der Folge, dass er gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße haftet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06 - Partnerprogramm [unter II 2 c aa]).
  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 154/09

    Enzymax/Enzymix

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    aa) Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren - insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen einerseits und der mit ihnen gekennzeichneten X oder Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke - eine Wechselwirkung besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der X oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt; abzustellen ist auf den Gesamteindruck der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-251/95 - Sabèl BV / Q AG und O, GRUR 1998, 387 [Rn. 22 ff.]; BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 110/16 - form-strip II [unter II 2 c bb]; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 154/09 - Enzymax/Enzymix [unter II]).
  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 82/14

    Verletzung des Namensrechts: Schutz des Namensträgers bei Gebrauch seines Namens

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    aa) Eine Benutzung des angegriffenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt, wobei es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt und im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es [unter B II 1 b aa]).
  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.04.2018 - 38 O 16/18
    Ferner kann eine Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke vorliegt was voraussetzt, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der X oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient, so dass die Rechte aus der Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UMV auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen E die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 - World of Warcraft II [unter B IV 2 b]).
  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 110/16

    form-strip II - Verletzung einer Unionsmarke: Einrede des Inhabers eines älteren

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

  • BGH, 10.02.2000 - IX ZB 31/99

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidung; Vorlage an den EuGH

  • OLG Köln, 26.02.2003 - 6 U 201/02

    Dringlichkeit eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehrens; Lauterkeit des

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2001 - 20 U 114/01

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt nicht für Unterlassungsansprüche

  • OLG Düsseldorf, 21.04.1998 - 20 U 155/97

    Begriff der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen

  • OLG Hamburg, 25.02.1999 - 3 U 272/98

    Irreführung der Werbung der Bezeichnung "Schoko-Keks" für einen mit Kakao-Creme

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 4 U 168/11

    Verbraucherschutz: Firma und Anschrift des Anbieters müssen in einem

  • BGH, 06.02.2013 - I ZB 79/11

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung

  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 42/11

    Reichweite des Unterlassungsgebots - Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2014 - 20 U 231/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Forderns überhöhter Abschläge durch ein

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 20 U 114/14

    Voraussetzungen der Durchsetzung von Kennzeichenrechten im Wege einstweiliger

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15

    Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

  • BGH, 11.07.2017 - X ZB 2/17

    BGH gestattet weiteren Vertrieb eines HIV-Medikaments

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 164/16

    Parfummarken - Markenverletzungsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung:

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