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   LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 438/04   

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https://dejure.org/2010,35247
LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 438/04 (https://dejure.org/2010,35247)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2010 - 4b O 438/04 (https://dejure.org/2010,35247)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 4b O 438/04 (https://dejure.org/2010,35247)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 24/98

    Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 438/04
    Die Rechtsprechung legt diesem Merkmal neben der zeitlichen eine wertende Komponente bei, indem darauf abgestellt wird, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegen stehen (BGH, NJW 1999, 3125).
  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 438/04
    Denn nach h.M. (vgl. BGH NJW 82, 1598; bestätigend NJW 86, 588) kann eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur ausgesprochen werden, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist; ansonsten ist der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen.
  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 438/04
    Denn nach h.M. (vgl. BGH NJW 82, 1598; bestätigend NJW 86, 588) kann eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nur ausgesprochen werden, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist; ansonsten ist der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen.
  • LG Düsseldorf, 21.01.2010 - 4b O 296/03

    Schwangerschaftstestgerät VIII

    Sowohl die hiesige Beklagte als auch die Beklagte in dem vor dem Oberlandesgericht anhängigen Berufungsrechtsstreit werden mit Testgeräten von der B beliefert, welche Beklagte in den Verfahren 4b O 399/04, 4b O 405/04 und 4b O 438/04 vor der angerufenen Kammer ist.
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