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   LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14   

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https://dejure.org/2015,35087
LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14 (https://dejure.org/2015,35087)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2015 - 8 O 138/14 (https://dejure.org/2015,35087)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. August 2015 - 8 O 138/14 (https://dejure.org/2015,35087)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorfälligkeitsentschädigung nach außerordentlicher Kündigung des Darlehensvertrages; Schadenersatzbegehren des Darlehensgebers bzgl. des Erfüllungsinteresses; Anforderungen an die Ausgestaltung des dem Verbraucher gegenüber mitzuteilenden Widerrufsrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag und ihre gesetzlichen Anforderungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Entsprechend dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers muss die Belehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein und soll ihm nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b]).

    Aus dieser Belehrung ergibt sich aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen unbefangenen, rechtsunkundigen aber verständigen Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04 [unter II 3 b]; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07 [unter II 1 a aa]), dass die Widerrufsfrist nicht etwa schon dann beginnt, wenn der Verbraucher einen Vertragsantrag der Bank erhält, sondern erst, nachdem ihm seine eigene Vertragserklärung oder eine Vertragsurkunde vorliegt.

    Anders als in dem von dem Kläger herangezogenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08) wird nicht auf den Erhalt "eines Vertragsantrags" abgestellt, sondern es wird durch die Verwendung des Possessivpronomens ("mein Vertragsantrag") einem Missverständnis dahingehend vorgebeugt, dass es unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers auf den Erhalt des Angebots der Bank ankommt (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 W 34/14 [unter II 1]).

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Abgesehen davon enthält die Widerrufsbelehrung diesbezüglich Ausführungen, die den Anforderungen, wie sie für - hier mangels Eingreifen von § 312 Abs. 2 BGB a.F. - gesetzlich nicht vorgeschriebene Zusätze gelten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 [unter II 3 a]), genügen.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Allerdings ist ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, wenn ihm zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden, von denen eine inhaltlich unzutreffend ist, weil es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02 [unter II 4]).
  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 224/04

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Aus dieser Belehrung ergibt sich aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen unbefangenen, rechtsunkundigen aber verständigen Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04 [unter II 3 b]; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07 [unter II 1 a aa]), dass die Widerrufsfrist nicht etwa schon dann beginnt, wenn der Verbraucher einen Vertragsantrag der Bank erhält, sondern erst, nachdem ihm seine eigene Vertragserklärung oder eine Vertragsurkunde vorliegt.
  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Aus dieser Belehrung ergibt sich aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen unbefangenen, rechtsunkundigen aber verständigen Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04 [unter II 3 b]; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07 [unter II 1 a aa]), dass die Widerrufsfrist nicht etwa schon dann beginnt, wenn der Verbraucher einen Vertragsantrag der Bank erhält, sondern erst, nachdem ihm seine eigene Vertragserklärung oder eine Vertragsurkunde vorliegt.
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 233/10

    Revisionsverfahren: Nachholung einer durch das Berufungsgericht offen gelassenen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Außerdem mag davon auszugehen sein, dass die dem Zedenten erteilte Widerrufsbelehrung zur Sicherheitenbestellung den - für sie allerdings gar nicht geltenden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10 [unter B II 2 b]) - Anforderungen des § 355 BGB a.F. nicht genügt.
  • OLG Celle, 14.07.2014 - 3 W 34/14

    Zur Wirksamkeit einer Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist in einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Anders als in dem von dem Kläger herangezogenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08) wird nicht auf den Erhalt "eines Vertragsantrags" abgestellt, sondern es wird durch die Verwendung des Possessivpronomens ("mein Vertragsantrag") einem Missverständnis dahingehend vorgebeugt, dass es unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers auf den Erhalt des Angebots der Bank ankommt (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 3 W 34/14 [unter II 1]).
  • OLG Stuttgart, 11.02.2015 - 9 U 153/14

    Grundschuld gesicherter Festzinskredit: Berechnung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Ihr stand gegen den Zedenten, nachdem dieser mit seinem Zahlungsverzug die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte verursacht hatte, dem Grunde nach ein auf Ersatz ihres Erfüllungsinteresses gerichteter Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2015 - 9 U 153/14, BKR 2015, 237 [unter B II 2]) zu.
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2015 - 17 U 125/14

    Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 138/14
    Denn die Beklagte, die für die Frage des Beginns der Widerrufsfrist die Darlegungs- und Beweislast trifft (§ 355 Abs. 2 S. 4 BGB a.F., nunmehr § 361 Abs. 3 BGB), hat keine Tatsachen vorgetragen aus denen sich ergibt, dass angesichts der maßgeblichen Umstände des konkreten Vertragsschlusses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2015 - 17 U 125/14, bei juris Rn. 6) für den Verbraucher kein Missverständnis hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auftreten konnte.
  • LG Dortmund, 09.12.2016 - 3 O 569/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Erklärung des Widerrufs

    Grundsätzlich ist ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, wenn ihm zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden, von denen eine inhaltlich unzutreffend ist, weil es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02 - NJW-RR 2005, 180, 181; LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2015 - 8 O 138/14 - BeckRS 2015, 19504; LG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.2014 - 10 O 544/13 - BeckRS 2016, 05031; a.A. zu voneinander abweichenden Wider spruchs belehrungen (§ 5a VVG a.F.): BGH, Urt. v. 16.12.2015 - IV ZR 71/14 - BeckRS 2015, 21001, Rn. 11).
  • LG Dortmund, 20.05.2016 - 3 O 199/15

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückabwicklung eines

    Grundsätzlich ist ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, wenn ihm zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden, von denen eine inhaltlich unzutreffend ist, weil es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02 - NJW-RR 2005, 180, 181; LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2015 - 8 O 138/14 - BeckRS 2015, 19504; LG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.2014 - 10 O 544/13 - BeckRS 2016, 05031).
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