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   LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07 (ZV)   

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LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07 (ZV) (https://dejure.org/2009,34436)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2009 - 4b O 292/07 (ZV) (https://dejure.org/2009,34436)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 4b O 292/07 (ZV) (https://dejure.org/2009,34436)
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  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91

    Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07
    Diese Differenzierung hat der BGH unter anderem auch hinsichtlich der für die Bürgschaftserklärung maßgeblichen Schriftform gemäß § 766 BGB hervorgehoben ( BGH NJW 1993, 1126 f. [BGH 28.01.1993 - IX ZR 259/91] ); insofern verfängt das Argument der Gläubigerin, die erstgenannte BGH-Entscheidung betreffe nur einen Fall des Erfordernisses einer notariellen Beurkundung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG , nicht.

    So hat der BGH auch für das Schriftformerfordernis nach § 766 BGB entschieden, dass der Bürgschaftsschuldner sich seiner Erklärung derart entäußern muss, dass dem Bürgschaftsgläubiger eine schriftliche Erklärung zur Verfügung gestellt wird ( BGH NJW 1993, 1126 f. [BGH 28.01.1993 - IX ZR 259/91] ).

  • BGH, 07.06.1995 - VIII ZR 125/94

    Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, notariell beurkundeten Willenserklärung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es einer Differenzierung der materiellrechtlichen Frage nach der Form, in welcher eine Urkunde zuzugehen hat, und der verfahrensrechtlichen Frage, in welcher Weise die Zustellung erfolgen kann, bedarf (siehe nur BGH NJW 1995, 2217 mit umfänglichen weiteren Nachweisen).

    Wiederum ist nämlich zu beachten, dass die §§ 192 ff. ZPO für den Zugang einer Willenserklärung durch Zustellung nach § 132 Abs. 1 BGB nur das Verfahren regelt, während sich die Frage, in welcher Form die zuzustellende Willenserklärung zugehen muss, ausschließlich nach dem maßgeblichen materiellen Recht richtet ( BGHZ 36, 201 [207]; BGHZ 130, 71 [74]; Zöller/Stöber, ZPO , 27. Auflage, § 192, Rn. 10).

  • BGH, 25.01.1967 - VIII ZR 173/64
    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07
    Zu Unrecht verweist die Gläubigerin für ihre gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung BGH NJW 1967, 823 (824) [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 173/64] .

    Die übrigen zitierten Kommentarstellen berufen sich im Wesentlichen - soweit sie überhaupt eine Begründung abgeben - verfehlt auf die Entscheidung BGH NJW 1967, 823 (824) [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 173/64] , der dabei - wie ausgeführt - eine rechtliche Aussage entnommen wird, die dort gerade nicht getroffen worden war.

  • BGH, 10.04.2008 - I ZB 14/07

    Nachweis der Sicherheitsleistung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07
    Der BGH (Beschluss vom 10.01.2008, Az.: I ZB 14/07; siehe Anlage ZV 15) ging auf die hier interessierende Frage - zu Recht - gar nicht ein; vielmehr ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung im betreffenden BGH-Beschluss zweifelsohne, dass die Bürgschaftserklärung im Original zugestellt worden war.
  • BGH, 14.12.1961 - V ZB 20/61

    Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07
    Wiederum ist nämlich zu beachten, dass die §§ 192 ff. ZPO für den Zugang einer Willenserklärung durch Zustellung nach § 132 Abs. 1 BGB nur das Verfahren regelt, während sich die Frage, in welcher Form die zuzustellende Willenserklärung zugehen muss, ausschließlich nach dem maßgeblichen materiellen Recht richtet ( BGHZ 36, 201 [207]; BGHZ 130, 71 [74]; Zöller/Stöber, ZPO , 27. Auflage, § 192, Rn. 10).
  • OLG Köln, 19.01.2007 - 6 W 146/06

    Keine Doppelzustellung der Sicherungsbürgschaft

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07
    Der Gläubigerin ist allerdings einzuräumen, dass namhafte Vertreter in der Kommentarliteratur (Zöller/Herget, ZPO , 27. Auflage, § 108, Rn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO , 22. Auflage 2004, Band 2 (§§ 41-127a), § 108, Rn. 32 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 67. Auflage 2009, § 108, Rn. 12 m.w.N.) und - zumindest inzident - auch der (unter Geltung des § 108 Abs. 1 S. 2 n.F. ZPO ergangene) Beschluss des OLG Köln vom 19.01.2007 (Az.: 6 W 146/06 ; veröffentlicht in OLGR Köln 2007, 481) die hier maßgebliche Rechtsfrage in ihrem Sinne beurteilten.
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.06.2009 - 4b O 292/07
    Eine unterschiedliche Behandlung gegenüber der Schriftform nach § 766 BGB ist nicht veranlasst; dies gilt umso mehr, als dass die in § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgeschriebene Schriftform Dokumentations- und Beweiszwecken dient (siehe BT-Drucksache 14/4722 vom 24.11.2000, S. 75, linke Spalte, vorletzter Absatz; Anlage ZV 17) und damit anders als § 766 BGB , der ausschließlich den Bürgen schützt (vgl. BGHZ 132, 119 ), zumindest auch die Interessen des Sicherungsberechtigten, der Klarheit über die Frage haben muss, ob ihm hinreichende Sicherheit geleistet worden ist, wahrt.
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