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   LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06   

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https://dejure.org/2010,6930
LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06 (https://dejure.org/2010,6930)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.2010 - 10 O 44/06 (https://dejure.org/2010,6930)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 10 O 44/06 (https://dejure.org/2010,6930)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 652 ff.
    Entgegennahme von Maklerdiensten durch den Interessenten in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens als Abschluss eines Maklervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unklarheiten über Vertragsabschluss: Kein Provisionsanspruch!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wer Provision klar verweigert hat, geht keinen Maklervertrag ein!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Maklervertrag bei verweigerter Provisionszahlung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immobilienmakler: Kein Provisionsanspruch bei Unklarheiten über Vertragsabschluss! (IMR 2010, 442)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 27/80

    Anspruch aus einem Maklervertrag - Vereinbarung einer Verkäuferprovision in einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06
    Die Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrages trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Makler (BGH NJW 1981, 279, 280; Baumgärtel-Laumen, § 653 Rn. 1 und § 652 Rn. 1; Münchener Kommentar-Roth, BGB, 3. Aufl., § 652 Rdn. 85; Palandt-Sprau, § 652 Rn. 55; Soergel-Lorentz, BGB, 12. Aufl., § 652 Rdn. 109).

    Der Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Interessent zu erkennen gibt, dass er keine Provision zahlen will (BGHZ 95, 393, 396; NJW 1981, 279, 280; NJW-RR 1986, 1496, 1497; NJW-RR 1996, 114 und 1496; NJW 2002, 817 und 1945).

    Der Beweis des Gegenteils, insbesondere die Widerlegung des Einwandes der Beklagten, sie habe darauf hingewiesen, dass sie keine Provision zahlen werde, ist Sache der für das Zustandekommen eines Maklervertrages beweispflichtigen Klägerin (vgl. BGH NJW 1981, 279, 280; abw. OLG Hamburg AIZ A 110 Bl. 85 = IBR 2000, 342).

  • BGH, 04.10.1995 - IV ZR 163/94

    Provisionszahlunganspruch eines Immobilienmaklers wegen Mitwirkung am Verkauf

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06
    Sache des Maklers ist es, klare Verhältnisse zu schaffen; jede Unklarheit über einen Vertragsschluss geht zu seinen Lasten (BGH NJW-RR 1996, 114; Palandt-Sprau, § 652 Rn. 3; Soergel-Lorentz § 652 Rdn. 7 f. m. w. N.).

    Der Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Interessent zu erkennen gibt, dass er keine Provision zahlen will (BGHZ 95, 393, 396; NJW 1981, 279, 280; NJW-RR 1986, 1496, 1497; NJW-RR 1996, 114 und 1496; NJW 2002, 817 und 1945).

  • BGH, 06.12.2001 - III ZR 296/00

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Maklerprovision

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06
    Der Abschluss eines Maklervertrages ist dann anzunehmen, wenn der Interessent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens Maklerdienste entgegennimmt (BGH NJW 2002, 817 und 1945; Palandt-Sprau § 652 Rn. 4 jew. m. w. N.).

    Der Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Interessent zu erkennen gibt, dass er keine Provision zahlen will (BGHZ 95, 393, 396; NJW 1981, 279, 280; NJW-RR 1986, 1496, 1497; NJW-RR 1996, 114 und 1496; NJW 2002, 817 und 1945).

  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 6/96

    Zuständigkeit des Zivilrechtsweges bei Zusammenfallen von zuständigkeits- und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06
    Für die Zulässigkeit reicht es daher aus, dass schlüssig Tatsachen vorgetragen werden, nach welchem sich eine Zulässigkeit der Klage ergibt (BGHZ 133, 240, 243; 124, 241; vgl. auch Roth in Stein-Jonas, ZPO-Kommentar, 22. Aufl., § 1 Rn. 24 ff; Vollkommer in Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., § 12 Rn. 15).
  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06
    Der Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Interessent zu erkennen gibt, dass er keine Provision zahlen will (BGHZ 95, 393, 396; NJW 1981, 279, 280; NJW-RR 1986, 1496, 1497; NJW-RR 1996, 114 und 1496; NJW 2002, 817 und 1945).
  • BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 94/80

    Beweislast für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Maklervertrag -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06
    Erst wenn der Abschluss des Maklervertrages feststeht, hat der Maklerkunde, sofern die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war, die Unentgeltlichkeit zu beweisen (BGH NJW 1981, 1444).
  • BGH, 02.07.1986 - IVa ZR 246/84

    Zustandekommen eines Maklervertrages

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06
    Der Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Interessent zu erkennen gibt, dass er keine Provision zahlen will (BGHZ 95, 393, 396; NJW 1981, 279, 280; NJW-RR 1986, 1496, 1497; NJW-RR 1996, 114 und 1496; NJW 2002, 817 und 1945).
  • OLG Hamburg, 10.06.1999 - 13 U 78/98

    Wie kommt der Maklervertrag zustande?

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.07.2010 - 10 O 44/06
    Der Beweis des Gegenteils, insbesondere die Widerlegung des Einwandes der Beklagten, sie habe darauf hingewiesen, dass sie keine Provision zahlen werde, ist Sache der für das Zustandekommen eines Maklervertrages beweispflichtigen Klägerin (vgl. BGH NJW 1981, 279, 280; abw. OLG Hamburg AIZ A 110 Bl. 85 = IBR 2000, 342).
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