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LG Düsseldorf, 22.09.2011 - 4a O 150/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Polstervorrichtung
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 22.09.2011 - 4a O 150/10
- OLG Düsseldorf, 12.07.2012 - 2 U 94/11
- OLG Düsseldorf, 12.07.2012 - 2 U 95/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Düsseldorf, 22.09.2011 - 4a O 72/11
Polstervorrichtung III
Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2011 - 4a O 150/10
a) Die Klägerin hat in dem parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 4a O 72/11) als Anlage B 21a ein Gutachten der K Technologies vorgelegt, welchem Messungen der Dicke der Stoffschicht sowohl nach physikalischer als auch chemischer Trennung der Stoffschicht vom anhaftenden Gel zugrunde liegen. - OLG Düsseldorf, 16.11.1978 - 2 U 15/78
Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2011 - 4a O 150/10
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. - BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06
Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten …
Auszug aus LG Düsseldorf, 22.09.2011 - 4a O 150/10
Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.
- LG Düsseldorf, 22.09.2011 - 4a O 71/11
Polstervorrichtung II
Auch wenn die Verfügungsklägerin bereits nach ihrem Vortrag schon seit einiger Zeit Kenntnis von den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen der Verfügungsbeklagten hatte und zudem im Zeitpunkt des Verfügungsantrages bereits ein paralleles Verletzungsverfahren gegen die M GmbH rechtshängig war (Az.: 4a O 150/10), fehlte es dem Verfügungsantrag gleichwohl nicht an der erforderlichen Dringlichkeit.