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   LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18   

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LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18 (https://dejure.org/2018,34538)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2018 - 4c O 53/18 (https://dejure.org/2018,34538)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 4c O 53/18 (https://dejure.org/2018,34538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Patentstreit: Einstweilige Verfügung gegen Edwards Lifesciences

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene, technisch (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829).

  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 2 U 112/05

    Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Die Höhe der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorläufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl/Voß/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, § 709 Rn. 4).

    Für die Abschätzung des drohenden Schadens ist von einer Dauer des Berufungsverfahrens von maximal einem Jahr auszugehen, in dem ein Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen im Inland nicht möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451).

    Es kommt also bei dem drohenden Schaden nicht darauf an, wann sich der Schaden entwickelt und der Schuldner die konkrete Vermögenseinbuße erlitten hat, sondern, wann die Ursache für den Schaden gesetzt wurde (OLG Düsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35/15 und I-2 U 36/15, BeckRS 2016, 06208 und BeckRS 2016, 06343; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene, technisch (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829).

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Unter anderem aus Vorbereitungshandlungen kann sich die Gefahr einer Benutzung ergeben (BGHZ 3, 270 = GRUR 1952, 410 - Constanze I; BGH, GRUR 1987, 125 - Berühmung; GRUR 1995, 595 - Kinderarbeit; GRUR 1992, 612 - Nicola).

    Ausreichend ist das Vorliegen von Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Entschluss zur Verletzung bereits gefasst ist und es nur noch vom potenziellen Verletzer abhängt, ob es zu einer Verletzung kommt oder nicht (BGH, GRUR 1992, 612 - Nicola).

    Nicht ausreichend für die Bejahung einer Erstbegehungsgefahr ist die bloße Möglichkeit, dass sich die Gefahr eines Patenteingriffs ergeben könnte, selbst wenn die Übernahme einer förmlichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wird (BGH, GRUR 1957, 348 - Klasen-Möbel; GRUR 1970, 358 - Heißläuferdetektor; GRUR 1992, 318 - Jubiläumsverkauf; GRUR 1992, 612 - Nicola) oder bei auslaufendem Patentschutz ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer durch einstweilige Verfügung nicht mehr abzuwendenden Patentverletzung besteht (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013.241 -HIV-Medikament; Mitt 2006, 426 = BeckRS 2006, 05129 - Terbinafin).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

    Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2011, Az.: I-2 U 41/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2016, Az.: I-2 U 54/15, BeckRS 2016, 06344).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    2012, 415 - Adapter für Tintenpatrone; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2012, Az.: I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 = InstGE 11, 143).

    Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012, Az.: I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt eine einstweilige Verfügung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, …

    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35/15 und I-2 U 36/15, BeckRS 2016, 06208 und BeckRS 2016, 06343; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 158/84

    Herleitung der Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Unter anderem aus Vorbereitungshandlungen kann sich die Gefahr einer Benutzung ergeben (BGHZ 3, 270 = GRUR 1952, 410 - Constanze I; BGH, GRUR 1987, 125 - Berühmung; GRUR 1995, 595 - Kinderarbeit; GRUR 1992, 612 - Nicola).

    Eine Berühmung endet mit der Aufgabe der Berühmung (BGH GRUR 1987, 125, 126 - Berühmung; GRUR 1989, 432 - Kachelofenbauer I; GRUR 1992, 116, 117 - Topfgucker-Scheck; GRUR 1993, 53, 55 - Ausländischer Inserent).

  • BGH, 18.12.1969 - X ZR 52/67

    Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung - Verletzung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Eine Erstbegehungsgefahr setzt konkrete Tatsachen voraus, aus denen sich greifbar ergibt, dass ein Eingriff in das Klageschutzrecht drohend bevorsteht (BGH, GRUR 1970, 358 - Heißläuferdetektor; GRUR 2001, 1174 - Berühmungsaufgabe).

    Nicht ausreichend für die Bejahung einer Erstbegehungsgefahr ist die bloße Möglichkeit, dass sich die Gefahr eines Patenteingriffs ergeben könnte, selbst wenn die Übernahme einer förmlichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt wird (BGH, GRUR 1957, 348 - Klasen-Möbel; GRUR 1970, 358 - Heißläuferdetektor; GRUR 1992, 318 - Jubiläumsverkauf; GRUR 1992, 612 - Nicola) oder bei auslaufendem Patentschutz ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer durch einstweilige Verfügung nicht mehr abzuwendenden Patentverletzung besteht (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013.241 -HIV-Medikament; Mitt 2006, 426 = BeckRS 2006, 05129 - Terbinafin).

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18
    Die Ausführungsbeispiele stellen lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 - Steckverbindung).

    Gerade da sie auch zeigen, wie die technische Lehre nach dem Hauptanspruch umgesetzt werden kann, darf der Schutzbereich eines Patentes grundsätzlich nicht auf diejenige konstruktive Gestaltung beschränkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausführungsbeispiel der Erfindung offenbart ist (BGH, GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe).

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 84/90

    Jubiläumsverkauf - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 27/17

    Verletzung des Verfügungspatents mit der Bezeichnung "Blasenkatheter-Set mit

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - 2 U 25/07

    Medizinisches Instrument II

  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 28/16

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst

  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 4a O 137/15

    Herzklappenpatente: Boston Scientific setzt sich mit Peterreins Schley vorerst

  • BGH, 05.10.2016 - X ZR 21/15

    Patentverletzungsverfahren: Auslegung eines Patentanspruchs im Hinblick auf die

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2015 - 2 U 35/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 35/15
  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2012 - 2 U 44/12

    Anforderungen an die Darlegung einer Erstbegehungsgefahr im

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

  • BGH, 16.10.2012 - X ZB 10/11

    Steckverbindung

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • BGH, 20.01.1994 - X ZR 102/91

    "Muffelofen"; Erfassung des Gegenstandes eines Patents; Maßgeblichkeit der Sach-

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

  • BGH, 04.12.1956 - I ZR 106/55

    Klasen-Möbel

  • BGH, 23.02.1989 - I ZR 18/87

    Kachelofenbauer

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2006 - 2 W 43/05

    Kostenpflicht des Antragstellers nach § 91a ZPO bei unzureichendem

  • BGH, 05.05.1998 - X ZR 57/96

    "Regenbecken"; Auslegung eines europäischen Patents

  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 31/90

    Topfgucker-Scheck - Erstbegehungsgefahr; verbotene Nebenleistung

  • BGH, 19.03.1992 - I ZR 166/90

    Ausländischer Inserent - Prüfungspflicht bei Inseraten;

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 110/93

    Kinderarbeit - Gefühlsbetonte Werbung; Erstbegehungsgefahr

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

  • LG Düsseldorf, 16.08.2022 - 4c O 25/21
    Wie die Kammer den Parteien bereits mit Hinweis vom 20. Juni 2022 mitgeteilt und auch mit Urteil vom 23. Oktober 2018 (Az. 4c O 53/18) in einem ähnlich gelagertem Sachverhalt betreffend ein Medizinprodukt bereits entschieden hat, genügt allein die Durchführung eines europäischen CE-Zertifizierungsverfahrens nicht, um die erforderliche Erstbegehungsgefahr zu begründen, vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten bzw. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreiber des Zulassungsverfahrens das angegriffene Produkt unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens in patentverletzender Art und Weise auf den deutschen Markt bringt.
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