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   LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15   

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https://dejure.org/2017,7816
LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15 (https://dejure.org/2017,7816)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2017 - 10 O 308/15 (https://dejure.org/2017,7816)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. März 2017 - 10 O 308/15 (https://dejure.org/2017,7816)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Insolvenzverwalters aufgrund einer Insolvenzanfechtung; Freie Vereinbarung von Inhalt und Reichweite eines Rangrücktritts; Vorrang der einfachen Insolvenzgläubiger

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen auf Nachrangdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen auf Nachrangdarlehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifizerter Rangrücktritt bei Darlehen für Gleichlauf von Überschuldungsstatus vor und nach Verfahrenseröffnung nötig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Millionenklage im Infinus-Komplex: Arme Brüder gewinnen gegen Insolvenzverwalter

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Ordensgemeinschaft der Armen Brüder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Rückzahlung von fast 5,5 Millionen Euro - Insolvenzverwalter scheitert mit Klage gegen Ordensgemeinschaft der Armen Brüder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2068
  • NZI 2017, 487
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15
    So kann etwa vorgesehen werden, dass der Nachrang nur für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geltung haben soll (BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14, Rn. 15 m. w. N.).

    (1)Die Klausel könnte zum einen dahin zu verstehen sein, dass eine (Rück-) Zahlung nur dann unterbleiben soll, wenn anderenfalls gerade infolge dieser Zahlung ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 ff. InsO entstünde, die Befriedigung der Forderung mithin bei der Schuldnerin eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auslösen würde (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14, Rn. 22, 26).

    Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof einer dem § 10 S. 2 DB in Teilen ähnlich formulierten, im Rahmen einer sog. Mezzanine-Finanzierung vereinbarten Rangrücktrittsklausel ("[...] Der Nachrang gilt auch im Insolvenzfall. Der Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurücktretenden Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldnerin entsteht oder zu entstehen droht." ) zugleich eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre im Sinne eines materiell-rechtlichen Zahlungsverbots im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung entnommen hat (BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14).

    Zwar ist anerkannt, dass der Begriff der Unentgeltlichkeit weit auszulegen ist und auch Leistungen umfasst, die ohne rechtlichen Grund erfolgt sind (BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10, Rn. 10 ff.; Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14, Rn. 49; jeweils m. w. N.).

    Es kann dahinstehen, ob eine gesellschaftergleiche Stellung im Sinne des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch durch einen freiwilligen (qualifizierten) Rangrücktritt vermittelt werden kann (so h), ZIP, 2012, 2277 ff.; a. A. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 31; im Nachgang offengelassen von BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14).

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2014 - 12 U 87/13

    Insolvenzanfechtung von Zinszahlungen an einen Genussrechtsinhaber und einen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15
    Bei einem Darlehen ist die Gegenleistung für die vom Darlehensnehmer entrichteten Zinsen in der Überlassung der Darlehensvaluta durch den Darlehensgeber und die Gegenleistung für die Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers in der Befreiung von seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Zinsen zu sehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 12 U 87/13, Rn. 34 ff. m. w. N., zitiert nach juris).

    Anders, als hierfür vorausgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 12 U 87/13, Rn. 29 m. w. N., zitiert nach juris), vermittelten die Darlehensverträge ihm keine weitreichenden Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Gesellschaft.

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 137/13

    Formularmäßiger Darlehensvertrag zu einem Unterrichtsvertrag mit einem privaten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15
    Der offenkundige Widerspruch zwischen diesen beiden Regelungen kann nicht mithilfe der Auslegungsregel des § 39 Abs. 2 InsO behoben werden, weil das von dieser Vorschrift nahegelegte Ergebnis - ein Rang nach § 39 Abs. 1 InsO - von den Vertragsparteien auf keinen Fall gewollt sein kann: Trifft ein Vertrag - wie hier - zwei widersprüchliche Aussagen, die sich gegenseitig ausschließen, kann der Zweifel, ob die eine oder die andere gelten soll, nicht dadurch behoben werden, dass man sich gleichsam "in der Mitte trifft" (Bork, a. a. O., S. 13; hierdurch unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung des BGH vom 20.02.2014, Az. IX ZR 137/13, vgl. Rn. 7, zugrundeliegenden Sachverhalt).
  • BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übernahme eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15
    Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (BGH, Urteil vom 08.11.2012, Az. IX ZR 77/11, Rn. 32).
  • BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10

    Kapitalanlagevermittlung: Rechtsscheinhaftung des sich im Internet als

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15
    Zwar ist anerkannt, dass der Begriff der Unentgeltlichkeit weit auszulegen ist und auch Leistungen umfasst, die ohne rechtlichen Grund erfolgt sind (BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10, Rn. 10 ff.; Urteil vom 05.03.2015, Az. IX ZR 133/14, Rn. 49; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 18.04.2007 - VIII ZR 117/06

    Unzulässige Benachteiligung des Tankstellenhalters

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.03.2017 - 10 O 308/15
    Da die Aufrechterhaltung eines Klauselteils nur in Betracht kommt, wenn die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Regelungen enthält und die Streichung des unwirksamen Teils sich zugunsten des Vertragspartners auswirkt (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 306 Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 18.04.2007, Az. VIII ZR 117/06, Rn. 42 ff.), könnte vorliegend allenfalls die Regelung in § 10 S. 5 DB aufrechterhalten werden.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 U 16/17

    Wirksamkeit einer in AGB des Darlehensnehmers vereinbarten vorinsolvenzlichen

    Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 308/15) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2017 (10 O 308/15) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.4 8 7.458,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

  • OLG Hamm, 14.07.2017 - 19 U 104/17

    Inhaltskontrolle von beim Vertrieb von Nachrangdarlehen gegenüber Verbrauchern

    Danach käme Nachrangdarlehensgebern ein Rang zwischen § 38 InsO und § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu (LG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2017 - 10 O 308/15 - juris, zu einer gleichartigen Regelung).

    Dieser offenkundige Widerspruch kann auch durch Auslegung nicht behoben werden (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2017 - 10 O 308/15 -, Rn. 20, juris).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17

    Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e.

    Zwar legt der Wortlaut der Klausel - "dass durch sie [gemeint: die Ausschüttung] kein Bilanzverlust entstehen darf" - zunächst nahe, dass die Erhöhung eines unabhängig von Erfüllung der Kuponansprüche bestehenden Bilanzverlusts unschädlich sei, und könnte damit eine Unklarheit im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB begründen (vgl. OLG München, Urteil vom 11.06.2015, 23 U #####/####, Rn. 90 f., juris, zu einer gleichlautenden Genussscheinbedingung; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2017, 10 O 308/15, Rn. 24 f., juris, zu einer ähnlich formulierten Nachrangdarlehensbedingung).
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