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   LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08   

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LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08 (https://dejure.org/2008,16052)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2008 - 22 S 172/08 (https://dejure.org/2008,16052)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Oktober 2008 - 22 S 172/08 (https://dejure.org/2008,16052)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 459
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • LG Kempten, 10.05.2006 - 5 S 266/06
    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

    Die Ersatzpflicht der Klägerin scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde gelegen hatte (dazu LG Kempten NJW-RR 2006, 1534).

  • LG Stendal, 12.10.2006 - 22 S 86/06

    Leitsatz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

  • LG Kiel, 08.10.1998 - 1 S 107/98
    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

    Das Anliegen des Gesetzgebers, den Mieter vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, kam erneut bei der Novellierung des WoVermittG im Jahre 1993 zum Tragen, als es nunmehr auch dem Mieter verwehrt wurde, gegen Entgelt die von ihm bewohnte Wohnung zu vermitteln (vgl. hierzu LG Kiel WuM 2000, 312, Windisch NZM 2000, 197 und WuM 1996, 149).

  • LG Bonn, 23.09.2002 - 6 S 201/02

    Anspruch auf Maklerprovision; Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

    Zwar ist zuzugeben, dass allein die formale Stellung der Klägerin als Verwalterin eine Interessenkollision nicht indiziert; die Vorschrift des § 2 WoVermittG will aber bereits die bloße Möglichkeit eines Interessenkonflikts verhindern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23. September 2002, Az.: 6 S 201/02 mit Hinweis auf LG Bautzen WuM 1998, 363).

  • LG Düsseldorf, 18.03.2005 - 20 S 167/04

    Anschlussberufung eines Drittwiderbeklagten ; Rückzahlung von Provisionszahlungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

  • LG Hannover, 06.03.1996 - 1 S 145/95
    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

  • LG Hamburg, 23.02.1996 - 317 S 321/95

    Provisionsanspruch des Wohnungseigentumsverwalters

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

    Weitergehend sollen auch darüber hinaus gehende Tätigkeiten noch nicht zu einem Provisionsausschluss führen, wenn sie noch kein solches Gewicht erlangen, dass der Makler als Verwalter der Wohnung anzusehen ist (vgl. LG Hamburg NJW 1997, 2827; AG Hamburg NZM 2003, 165; LG Bonn WuM 2000, 362; LG Düsseldorf NJW-RR 2006, 235).

  • LG Wuppertal, 10.02.2000 - 9 S 234/99
    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

    Andere Gerichte lassen es für einen Provisionsausschluss bereits genügen, dass der Makler geringfügige typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörige Aufgaben wahrnimmt, die auch nur einen geringen Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lassen und mit seiner Neutralitätspflicht unvereinbar sind (vgl. LG Wuppertal NZM 2000, 352; LG Hagen WuM 1998, 294; AG Bielefeld WuM 1996, 427).

  • StGH Hessen, 18.08.1999 - P.St. 1391

    Rechtliches Gehör; Gehörsrecht; Willkür; Willkürverbot; Prüfungsbefugnis;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

    Eine "echte Vermittlungstätigkeit" liegt dann nicht vor, wenn Spezialkenntnisse auf Kosten von Wohnungssuchenden zusätzlich vermarktet werden (so Windisch, NZM 2000, 179 mit weiteren Nachweisen).

  • LG Zweibrücken, 10.02.1998 - 3 S 178/97
    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2008 - 22 S 172/08
    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen kann (so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2006, Az.: VI ZR 224/05, Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280 Rdn. 27 mit Hinweis auf LG Braunschweig OLGR 2001, 196 (197); LG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1105; LG Stendal MDR 2007, 389; Amtsgericht München NJW-RR 1994, 1261; AG Bonn MDR 1999, 347).

  • AG Münster, 04.05.1994 - 48 C 9/94

    Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Rechtsanwalt

  • AG Hamburg, 23.11.2001 - 4 C 319/01
  • AG Bonn, 22.12.1998 - 12 C 302/98

    Geltendmachung unberechtigter Ansprüche als schuldhafte Vertragsverletzung.

  • LG Paderborn, 15.06.2000 - 1 S 57/00

    Maklervertrag und Maklerprovision; mit dem Makler-Leitbild unvereinbare Tätigkeit

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05

    Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen

  • OLG Braunschweig, 19.03.2001 - 7 U 97/00

    Schadensersatzansprüche wegen Geltendmachung einer nicht bestehenden Bürgschaft

  • LG Bonn, 17.11.1997 - 6 S 272/97

    Anspruch auf Maklerprovision für die Vermittlung einer Mietwohnung

  • Drs-Bund, 25.06.1964 - BT-Drs IV/2421
  • AG Siegburg, 24.08.1994 - 12 C 312/94

    Maklerprovisionsanspruch bei gleichzeitiger Wahrnehmung von Tätigkeiten wie der

  • AG Frankfurt/Oder, 24.02.2016 - 25 C 639/15

    Wohnungsvermittlung: Provisionsschädlichkeit branchenüblicher Serviceleistungen

    Ein Wohnungsmakler wird auch dann nicht als Verwalter i.S.v. § 2 Abs. 2 WoVermittG tätig, wenn er für den Vermieter das Ausfüllen des Formularmietvertrages übernimmt, die Wohnungsübergabe organisiert sowie das entsprechende Übergabeprotokoll fertigt (AG Wedding a.a.O.), Renovierungsarbeiten organisiert (LG Düsseldorf, NZM 2006, 28) oder Vertragsverhandlungen führt und nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückgabe des Mietobjekts übernimmt (LG Düsseldorf, ZMR 2009, 459).
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