Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 018 KLs-130 Js 116/12-3/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17983
LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 018 KLs-130 Js 116/12-3/17 (https://dejure.org/2018,17983)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2018 - 018 KLs-130 Js 116/12-3/17 (https://dejure.org/2018,17983)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 018 KLs-130 Js 116/12-3/17 (https://dejure.org/2018,17983)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17983) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Hauptverfahren in Strafsache gegen GWE-Gewerbeauskunftszentrale - Kein gewerbsmäßiger Bandenbetrug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Eröffnung des Strafverfahrens zur GWE-Gewerbeauskunftszentrale

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Kein Strafverfahren zur GWE-Gewerbeauskunft-Zentrale

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387; NStZ-RR 2004, S. 110; NStZ 2001, S. 430; ebenso O1., NStZ 2011, S. 398).

    Vielmehr setzt die Annahme einer Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (vgl. BGH, NStZ 2001, S. 430, 431; NZWiSt 2014, S. 387, 389).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen, wenn durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387, 390; NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

    Zudem kann auch bei Kaufleuten gezielt ein Routineirrtum hervorgerufen werden, insbesondere wenn die Schreiben nicht wahllos verschickt werden, sondern bewusst an einen Personenkreis gerichtet werden, für den unmittelbar zuvor ein Registereintrag erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung konkret rechnen musste (vgl. NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

    Die Schreiben wurden schließlich - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen 5 StR 308/03 - NStZ-RR 2004, S. 110, 111 und 4 StR 439/00 - NStZ 2001 S. 430, 431 - wahllos an gewerbliche Empfänger versandt.

    Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen von sog. "Angebotsrechnungen" (BGH, wistra 2014, S. 439; NStZ-RR 2004 S. 110; NStZ 2001, S. 430) lagen hier den Schreiben keine Überweisungsträger bei.

  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387; NStZ-RR 2004, S. 110; NStZ 2001, S. 430; ebenso O1., NStZ 2011, S. 398).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen, wenn durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387, 390; NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

    Zudem kann auch bei Kaufleuten gezielt ein Routineirrtum hervorgerufen werden, insbesondere wenn die Schreiben nicht wahllos verschickt werden, sondern bewusst an einen Personenkreis gerichtet werden, für den unmittelbar zuvor ein Registereintrag erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung konkret rechnen musste (vgl. NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

    Die Schreiben wurden schließlich - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen 5 StR 308/03 - NStZ-RR 2004, S. 110, 111 und 4 StR 439/00 - NStZ 2001 S. 430, 431 - wahllos an gewerbliche Empfänger versandt.

    Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen von sog. "Angebotsrechnungen" (BGH, wistra 2014, S. 439; NStZ-RR 2004 S. 110; NStZ 2001, S. 430) lagen hier den Schreiben keine Überweisungsträger bei.

  • LG Düsseldorf, 31.07.2013 - 23 S 316/12

    Bestehen eines Vertrages über die kostenpflichtige Eintragung in ein

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn in den Schreiben wahrheitswidrig auf eine angeblich gesicherte Rechtsprechung zugunsten der Firma B1 verwiesen worden wäre (vgl. Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 263 Rn. #16c; OLG Karlsruhe, JZ 2004, S. 101; Eisele, NStZ 2010, S. 193, 198 Dies ist aber nicht der Fall. In den Mahnschreiben der B1 (vgl. z.B. Bl. 1862 d.A.), der DGI1(vgl. z.B. Bl. 1900 d.A.) und der angeschuldigten Rechtsanwälte A7, A8 und A9 (vgl. z.B. Bl. 2483 ff. d.A.) sowie des Angeschuldigte A8 (vgl. z.B. Bl. 2584 d.A.) wird darauf hingewiesen, dass Gerichtsstand bei Zahlungsklagen der B1 aufgrund Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB ausschließlich Düsseldorf sei und dass insbesondere das Landgericht Düsseldorf mit Urteil v. 31.07.2013 - 23 S 316/12-, BeckRS 13449 in einem Berufungsverfahren entschieden habe, dass durch die Rücksendung des unterzeichneten Angebotsformulars ein nicht anfechtbarer rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sei.

    Diese Rechtsprechung wurde sodann im Jahr #### durch Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2013 - 23 S 316/12 sogar durch ein (Kollegial-)Berufungsgericht im Wesentlichen bestätigt.

    Aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in der Vergangenheit mehrere gleichgelagerte Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe und z.B. auch das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 31.07.2013 - 23 S 316/12 die geschlossenen Verträge für rechtswirksam erachtet und eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB verneint habe, habe es bei ihr jedenfalls an einem Betrugsvorsatz gefehlt.

  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13

    Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387; NStZ-RR 2004, S. 110; NStZ 2001, S. 430; ebenso O1., NStZ 2011, S. 398).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen, wenn durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387, 390; NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

    Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen von sog. "Angebotsrechnungen" (BGH, wistra 2014, S. 439; NStZ-RR 2004 S. 110; NStZ 2001, S. 430) lagen hier den Schreiben keine Überweisungsträger bei.

  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387; NStZ-RR 2004, S. 110; NStZ 2001, S. 430; ebenso O1., NStZ 2011, S. 398).

    Vielmehr setzt die Annahme einer Täuschung eine Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten voraus, nämlich ein Verhalten des Täters, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (vgl. BGH, NStZ 2001, S. 430, 431; NZWiSt 2014, S. 387, 389).

    Der Umstand, dass die Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar war, lässt weder die Täuschungshandlung noch eine darauf beruhende Fehlvorstellung der Adressaten entfallen, wenn durch die äußere Gestaltung des Angebotsschreibens gezielt die Irrtumserregung und Schädigung des Adressaten verfolgt wird (vgl. BGH, wistra 2014, S. 439; NZWiSt 2014, S. 387, 390; NStZ-RR 2004, S. 110, 111; NStZ 2001, S. 430, 431).

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 112/16

    Beihilfe durch berufstypische Handlungen (Voraussetzungen); erforderlicher Inhalt

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH, NStZ 2017, S. 337, 338 NStZ 2017, S. 461 f.; NStZ 2018, S. 328).

    Im Falle des anwaltlichen Forderungsinkassos wegen betrügerischer Forderungen setzt eine Beihilfestrafbarkeit demnach voraus, dass der Rechtsanwalt entweder hinsichtlich des Nichtbestehens bzw. der Nichtberechtigung der Forderung sicheres Wissen besitzt oder im Falle des bloßen Führmöglichhaltens der Nichtberechtigung der Forderung die vom Rechtsanwalt erkannte Gefahr der Nichtberechtigung der Forderung derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung (Forderungsinkasso) die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ, d.h. die Förderung der Betrugstat durch den Täter als das mit der anwaltlichen Tätigkeit verfolgte wahre Anliegen erschien (BGH, NStZ 2017, S. 337, 338 f.; NStZ 2017, S. 461 f.).

  • BGH, 26.01.2017 - 1 StR 636/16

    Beihilfe durch berufstypische Handlungen (Rechtsanwalt) beim Betrug

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH, NStZ 2017, S. 337, 338 NStZ 2017, S. 461 f.; NStZ 2018, S. 328).

    Im Falle des anwaltlichen Forderungsinkassos wegen betrügerischer Forderungen setzt eine Beihilfestrafbarkeit demnach voraus, dass der Rechtsanwalt entweder hinsichtlich des Nichtbestehens bzw. der Nichtberechtigung der Forderung sicheres Wissen besitzt oder im Falle des bloßen Führmöglichhaltens der Nichtberechtigung der Forderung die vom Rechtsanwalt erkannte Gefahr der Nichtberechtigung der Forderung derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung (Forderungsinkasso) die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ, d.h. die Förderung der Betrugstat durch den Täter als das mit der anwaltlichen Tätigkeit verfolgte wahre Anliegen erschien (BGH, NStZ 2017, S. 337, 338 f.; NStZ 2017, S. 461 f.).

  • AG Köln, 06.06.2011 - 114 C 128/11

    Vertrag über Eintragung eines Unternehmens zur Empfehlung im Internet kann nicht

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Auch andere Gerichte hätten zugunsten von F3 entscheiden (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 60 C 182/11 AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 - -114 C 128/11).

    Hier ist zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2011 zahlreiche Urteile von Amtsgerichten gab, welche zugunsten von F3 entschieden und deren Forderungen als rechtsbeständig und nicht anfechtbar bezeichnet hatten (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11-, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11, AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 - 114 C 128/11-).

  • AG Düsseldorf, 13.10.2011 - 40 C 8543/11

    Zahlungsanspruch besteht aus einem Vertrag zur Veröffentlichung von Daten im

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Auch andere Gerichte hätten zugunsten von F3 entscheiden (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 60 C 182/11 AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 - -114 C 128/11).

    Hier ist zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2011 zahlreiche Urteile von Amtsgerichten gab, welche zugunsten von F3 entschieden und deren Forderungen als rechtsbeständig und nicht anfechtbar bezeichnet hatten (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11-, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11, AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 - 114 C 128/11-).

  • AG Bergisch Gladbach, 28.07.2011 - 60 C 182/11

    Im Zusammenhang mit einer Täuschung über Vertragslaufzeit und Kostenpflicht ist

    Auszug aus LG Düsseldorf, 25.06.2018 - 18 KLs 3/17
    Auch andere Gerichte hätten zugunsten von F3 entscheiden (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 60 C 182/11 AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 - -114 C 128/11).

    Hier ist zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2011 zahlreiche Urteile von Amtsgerichten gab, welche zugunsten von F3 entschieden und deren Forderungen als rechtsbeständig und nicht anfechtbar bezeichnet hatten (AG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011 - 40 C 8543/11-, AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11, AG Köln, Urteil v. 06.06.2011 - 114 C 128/11-).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2014 - 15 U 43/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Versendens von Rechnungen für die Erfassung der

  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 56/17

    Beihilfe (Strafbarkeit berufstypischer Handlungen: objektive und subjektive

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 20 U 100/11

    Irreführung durch Versendung eines formularmäßig aufgemachten Angebotsschreibens

  • BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15

    Unzureichende Feststellungen zum Beleg der objektiven und subjektiven Merkmale

  • LG Düsseldorf, 15.04.2011 - 38 O 148/10

    Die Werbung mit einem Monatspreis bei Mindestlaufzeit eines Vertrages von mehr

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 70/12

    Gewerbeauskunfts-Zentrale scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde - Urteil des

  • BGH, 26.07.2012 - VII ZR 262/11

    Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet - Branchenverzeichnis

  • LG Regensburg, 26.04.2005 - 3 Ns 112 Js 14307/01
  • BGH, 20.09.2016 - 2 StR 497/15

    Betrug durch Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • LG Saarbrücken, 26.10.2012 - 13 S 143/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überraschender Charakter einer Entgeltklausel

  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 490/10

    Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB (Bewertung der Tat in der Anklage oder im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht