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   LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22   

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LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22 (https://dejure.org/2023,2882)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2023 - 4a O 80/22 (https://dejure.org/2023,2882)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 4a O 80/22 (https://dejure.org/2023,2882)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2021 - 2 U 25/20

    Unterlassungsanspruch wegen des Angebots und Vertriebs eines Präparats aus einem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich aufrecht erhalten wurde (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn. 28 - Olanzapi n; OLG Düsseldorf, InstGE 10, 114 Rn 18 - Harnkatheterset ) oder ein Vorbescheid des EPA oder BPatG ergangen ist, der eine solche Aufrechterhaltung hinreichend sicher in Aussicht stellt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249 - Cinacalcet II ).

    Ein solcher Fall kommt insbesondere bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen in Betracht (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, 252 Rn. 22 - Cinacalcet II ).

    Liegen solche Umstände vor, kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn aus Sicht des Verletzungsgerichts die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen oder - mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweisverteilung - die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleibt, so dass das Verletzungsgericht, wenn es in der Sache selbst zu befinden hätte, den Rechtsbestand zu bejahen hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17 = GRUR-RS 2018, 1291 Rn. 57; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249, 252 Rn. 22 - Cinacalcet II ).

    Das OLG Düsseldorf hat hinsichtlich eines qualifizierten Vorbescheids es als nicht angängig betrachtet, als Verletzungsgericht an den unabhängigen Feststellungen einer technisch sachkundigen Einspruchsabteilung zu zweifeln und von ihnen abzuweichen, sofern die Verfügungsbeklagte nicht diejenigen Grundlagen als objektiv unzutreffend widerlegt, auf denen die Schlussfolgerungen der Einspruchsabteilung fußen (GRUR-RR 2021, 249 - Cinacalcet II ).

    Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, müssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umstände, unter denen die Benutzung erfolgte, zum Beispiel der Ort der Benutzung, substantiiert dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen werden (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249 Rn. 44 - Cinacalcet II , m.w.N.).

    Nach der Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes ist für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von demjenigen am Prioritätstag vorbekannten Kenntnisstand auszugehen, der der technischen Lehre und dem technischen Fortschritt, den das Verfügungspatent bereitstellt, am nächsten kommt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249 Rn. 54).

    Die behauptete Zeitverzögerung ändert deswegen nichts daran, dass die Verfügungsklägerin als Originalpräparat-Herstellerin ein legitimes und vitales Interesse daran hat, die voraussichtlich zu einem bedeutsamen Preisverfall führende Kausalkette jedenfalls abzuschwächen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249 Rn. 25 - Cinacalcet II ).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 79/22

    Kollagenase II - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Die sieben Parallelverfahren 4a O 79/22 sowie 4a O 81/22 bis 4a O 86/22 gegen andere Verfügungsbeklagte, welche das gleiche Verfügungspatent zum Gegenstand haben, haben der Kammer vorgelegen, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Indes gibt es auch Entgegenhaltungen in hiesigem Verfahren, die - sei es von der Verfügungsbeklagten selbst oder den Verfügungsbeklagten aus den Parallelverfahren 4a O 79/22 sowie 4a O 81/22 bis 4a O 86/22, deren Vorbringen sich die Verfügungsbeklagte zu eigen gemacht hat - von Dritten zur Begründung der vermeintlich fehlenden Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt, aber nicht berücksichtigt wurden.

    (4a O 79/22, Anlage WKS 6) keinen Beweis darin, dass sich das EAE-Modell als vollständig ungeeignet für die Prüfung von Therapien erweist.

    Dass die Beschwerdekammer angesichts der in Thomson (D23, Az. 4a O 79/22, Anlage WKS 7; Az. 4a O 80/22, Anlage AG 24) offenbarten niedrigeren Tagesdosis von 0, 25 mg bei Menschen (Tabelle 3) keine Plausibilität für eine Dosierung von 0, 5 mg habe annehmen dürfen, weil ihre Annahme der Artäquivalenz darauf fußte, dass kein niedrigeren Dosen von 1, 25 mg/Tag bzw. weniger als 0, 1 mg/kg/Tag bei der Behandlung von RRMS-Patienten bzw. EAE-Ratten von Vorteil seien, ist nicht zwingend.

    Schließlich ergab sich für den Fachmann aus dem Übersichtsartikel über G "Thomson" (Dokument D23, Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22; Anlage WKS 7 in Az. 4a O 79/22), dass die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Ergebnisse nach Verabreichung einer oder mehrerer Dosen von G bei Transplantationspatienten - wie aus der D26 und D27 ersichtlich - auf Patienten mit MS extrapoliert, mithin übertragen, werden können (vgl. so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer Anlage FBD 13/13a Ziff. 5.4 (d)).

    Ferner greift hier mangels einer entsprechenden nationalen Regelung - die im spanischen Recht augenscheinlich vorliegt - auch nicht der Rechtsgedanke, den das Handelsgerichts Barcelona (vgl. Az. 4a O 79/22, Anlage WKS 9, 9a) herangezogen hat und daraufhin eine Marktverunsicherung feststellen konnte.

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2019 - 2 U 28/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine niedrigfrequente

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Dies ist per se nicht geeignet, das aus der Patentverletzung resultierende überwiegende Interesse der Verfügungsklägerin am Erlass der Unterlassungsverfügung zu beseitigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.9.2019 - I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 Rn. 49, m.w.N.; s. auch Ausführungen oben).

    Da wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verfügung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten nach § 945 ZPO Schadenersatz leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. G Rn. 118; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.9.2019 - I-2 U 28/19, GRUR-RS 2019, 33227 Rn. 56).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 85/22
    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Ferner steht auch der Auszug aus Kapitel 16.4 des Lehrbuchs Multiple Sklerose (Schmidt/Hoffmann (Hrsg.), Urban & Fischer, München 2006, (Anlage AR 15 in Az. 4a O 85/22) dem angenommenen Schwellenwert nicht entgegen.

    Die Lymphozytenanzahl differenziert in der Bevölkerung, sie kann zwischen ca. 1000 und 3000 bei einem erwachsenen Menschen liegen (vgl. Tabelle Spalte Lymphozyten, letzter Wert in Anlage AR 16 in Az. 4a O 85/22).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 84/22

    Vollstreckung eines inzwischen durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Titels

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    al (Anlage TW 18, Az. 4a O 84/22) vermag den Fachmann im Ergebnis ebenso wenig wie der bereits behandelte Stand der Technik in seiner Erfolgserwartung zu bestätigen.

    (Anlage TW 13, Az. 4a O 84/22) ebenfalls als neue Entgegenhaltung anführen möchte, hat die Verfügungsklägerin eingewendet, dass dieser Beitrag der Entgegenhaltung Tedesco-Silva entspreche, bei der es sich um die vollständigere Analyse handele.

  • BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01

    Installiereinrichtung II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Es handelt sich nicht lediglich um eine Dosierungsempfehlung, bei welcher dies nicht der Fall wäre (BGH, GRUR 2007, 404 - Carvedilol II ).

    Die Bestimmung des geeigneten individuellen Therapieplans für einen Patienten einschließlich der Verschreibung und Dosierung von Medikamenten ist prägender Teil der Tätigkeit des behandelnden Arztes und damit ein nach Art. 53 lit. c EPÜ dem Patentschutz entzogenes Verfahren (BGH, GRUR 2007, 404 - Carvedilol II ).

  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 2 U 61/11

    Nukleotid-Derivate

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

    Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 86/22

    Calcipotriol-Monohydrat

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Die sieben Parallelverfahren 4a O 79/22 sowie 4a O 81/22 bis 4a O 86/22 gegen andere Verfügungsbeklagte, welche das gleiche Verfügungspatent zum Gegenstand haben, haben der Kammer vorgelegen, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Indes gibt es auch Entgegenhaltungen in hiesigem Verfahren, die - sei es von der Verfügungsbeklagten selbst oder den Verfügungsbeklagten aus den Parallelverfahren 4a O 79/22 sowie 4a O 81/22 bis 4a O 86/22, deren Vorbringen sich die Verfügungsbeklagte zu eigen gemacht hat - von Dritten zur Begründung der vermeintlich fehlenden Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt, aber nicht berücksichtigt wurden.

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 81/22

    S1P-Rezeptormodulator

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Die sieben Parallelverfahren 4a O 79/22 sowie 4a O 81/22 bis 4a O 86/22 gegen andere Verfügungsbeklagte, welche das gleiche Verfügungspatent zum Gegenstand haben, haben der Kammer vorgelegen, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Indes gibt es auch Entgegenhaltungen in hiesigem Verfahren, die - sei es von der Verfügungsbeklagten selbst oder den Verfügungsbeklagten aus den Parallelverfahren 4a O 79/22 sowie 4a O 81/22 bis 4a O 86/22, deren Vorbringen sich die Verfügungsbeklagte zu eigen gemacht hat - von Dritten zur Begründung der vermeintlich fehlenden Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt, aber nicht berücksichtigt wurden.

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Dies setzt neben der Dringlichkeit der Sache grundsätzlich eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn 24 - Olanzapin ; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 1 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem ; LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022 - 4b O 23/22; Schulte/Voß, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn. 439; Cepl/Voß, ZPO 2. Aufl., § 940 Rn. 64; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn 153a).

    Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich aufrecht erhalten wurde (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn. 28 - Olanzapi n; OLG Düsseldorf, InstGE 10, 114 Rn 18 - Harnkatheterset ) oder ein Vorbescheid des EPA oder BPatG ergangen ist, der eine solche Aufrechterhaltung hinreichend sicher in Aussicht stellt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 249 - Cinacalcet II ).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Olanzapin

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Verbot des Fallenlassens von Patenten

  • EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
  • EuG, 11.07.1991 - T-19/90

    Detlef von Hoessle gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 5/13

    Kollagenase I - Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung:

  • BGH, 18.03.2014 - X ZR 77/12

    Proteintrennung - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

  • LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 44/22
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 130/07

    Escitalopram - EPÜ Art. 54, Art. 56; PatG § 3, § 4, § 16a, § 49a; EG-VO 469/2009

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 68/08

    Memantin

  • BGH, 15.05.2012 - X ZR 98/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05
  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 6/13
  • BGH, 16.04.2019 - X ZR 59/17

    Zöliakiediagnoseverfahren - Patentnichtigkeitssache: Neuheitsschädliche

  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

  • BGH, 19.04.2016 - X ZR 148/11
  • EuG, 28.11.2017 - T-239/16

    Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10
  • LG München I, 24.02.2020 - 7 O 1456/20
  • LG Düsseldorf, 21.09.2022 - 4b O 23/22
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

  • LG Düsseldorf, 01.09.2022 - 4a O 27/22

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 2 W 4/17
  • LG Düsseldorf, 07.07.2022 - 4c O 18/21
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 85/22

    Carvedilol II

    (Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44) verwiesen.

    Abgesehen davon hat die Beschwerdekammer ihre Ausführungen in Kenntnis der Veröffentlichung von Gijbels et.al (D44) gemacht, die gleichfalls Kritik äußert und eine vorsichtigen Umgang mit Extrapolationen aus Erkenntnissen bei EAE auf MS anmahnt (vgl. Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44).

    Dass die Beschwerdekammer angesichts der in K (D23, Az. 4a O 79/22, Anlage WKS 7; Az. 4a O 80/22, Anlage AG 24) offenbarten niedrigeren Tagesdosis von 0, 25 mg bei Menschen (Tabelle 3) keine Plausibilität für eine Dosierung von 0, 5 mg habe annehmen dürfen, weil ihre Annahme der Artäquivalenz darauf fußte, dass kein niedrigeren Dosen von 1, 25 mg/Tag bzw. weniger als 0, 1 mg/kg/Tag bei der Behandlung von RRMS-Patienten bzw. EAE-Ratten von Vorteil seien, ist nicht zwingend.

    Sofern die Verfügungsbeklagte Widersprüche zwischen den in der Anmeldung beschriebenen Versuchen und den nachveröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin in ihrem Bericht vom 12. Mai 2009 (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D2) sieht, wird die zuvor genannte Studie von Cohen et.

    Zu einem anderen Schluss gelangt die Kammer auch nicht angesichts des Fachrichtervotums des Schweizer Bundespatentgerichts vom 15. August 2022 (Az 4a O 80/22, Anlage AG 20), da hier letztlich nur eine andere rechtliche Wertung im Hinblick auf den Aussagegehalt der in Absatz [0015] ff. gezeigten Tierversuche und auf die Anforderungen, die an das Vorliegen der Plausibilität gestellt werden, vorgenommen wird.

    Schließlich wird das Verfügungspatent durch das "Abstact" zu dem Aufsatz "Kovarik et al." (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D16; Anlage FBD 26) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

    Insoweit gehen das Tribunal Judiciaire de Paris in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 15/15a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19) sowie das Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court") in seiner aus der Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22 ersichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich für den Fachmann bereits aus der Ankündigung der Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung von 0, 5 mg F täglich ergebe, dass die therapeutische Wirkung nicht mehr nur hypothetisch sei und dass die in Phase II erzielten Ergebnisse eine begründete Hoffnung auf Erfolg darstellten (Anlage AG 13a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19), bzw. dass aus Sicht des Fachmanns die Beschreibung einer Vereinbarung mit der FDA in der C-Präsentation (Dokument TPO-D1), die 0, 5 mg-Dosis in die Phase-III-Studie aufzunehmen, die therapeutische Wirkung belege (vgl. Entscheidung des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Aus den Offenbarungen der Dokumente D26 "Park et al." (Anlage FBD 17) und D27 "Kahan et al." (Anlage FBD 18) in Kombination mit dem Dokument D23 "K" (Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22) schließe der Fachmann, dass eine Dosis von 0, 5 mg F diesen Schwellwert der Lymphozytenreduktion in klinischen Versuchen nicht erreiche.

    Dass EAE-Modelle entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin (und entgegen den Ausführungen in dem Dokument D23 "K", vgl. Anlage AG 24/24a in Az. 4a O 80/22) zwingend als anerkanntes Tiermodell zur Erforschung der menschlichen MS im Stand der Technik ausscheiden würden, ist nicht ersichtlich.

    Schließlich ergab sich für den Fachmann aus dem Übersichtsartikel über F "K" (Dokument D23, Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22; Anlage WKS 7 in Az. 4a O 79/22), dass die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Ergebnisse nach Verabreichung einer oder mehrerer Dosen von F bei Transplantationspatienten - wie aus der D26 und D27 ersichtlich - auf Patienten mit MS extrapoliert, mithin übertragen, werden können (vgl. so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer Anlage FBD 13/13a Ziff. 5.4 (d)).

    Auch ausgehend von der Entgegenhaltung "Kovarik et al." (Anlagenkonvolut AG 35/ D16Az. 4a O 80/22; Anlage FBD 26), einem im Jahr 2005 in der Zeitschrift "Multiple Sclerosis" veröffentlichten Abstract unter dem Titel " E exposure/efficacy relationship in a 6-month phase 2 study in patients with relapsing MS ", der von der Technischen Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich bei der erfinderischen Tätigkeit geprüft worden ist, wird dem Fachmann der Gegenstand des Verfügungspatents nicht nahegelegt.

    So kommen sowohl das Handelsgericht Barcelona (Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22), das Tribunal Judiciaire de Paris (Entscheidungen vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a und AG 19/19a), ein Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters L vom 15. August 2022 (Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22), das Stockholmer Landgericht (Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22) sowie das Finnisches Marktgericht (Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer die Ankündigung einer Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung in der D10 bzw. TPO-D1 aus Sicht des Fachmanns deren klinische Wirksamkeit nahelegt und ein Weglehren von dieser Dosierung aus dem Stand der Technik nicht hinreichend ersichtlich sei.

    Ferner wird der Ankündigung der Phase-III-Studie demgegenüber eine höhere Bedeutung zugemessen (vgl. z.B. Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22, dort S. 13, Rn. 36; Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidung vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a; Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Soweit die ausländischen Gerichte mit einer mehr (z.B. Fachrichtervotum des Fachrichters L vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22) oder weniger tiefen Begründung (z.B. Finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss kommen, die Dokumente, die nach Ansicht der Verfügungsklägerin den Fachmann von der beanspruchten Dosierung weglehren, würden aus Sicht des Fachmanns nicht eindeutig darauf hinweisen, dass eine Dosierung von 0, 5 mg F täglich keine wirksame Behandlung von RRMS gewährleiste, handelt es sich jeweils lediglich um eine von der Technischen Beschwerdekammer abweichende Rechtsauffassung zur Erfindungshöhe des Verfügungspatents.

    - Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Gerechtshof den Haag, erstinstanzliche Entscheidung vom 21. Juni 2022, Anlagen AG 17/17a in 4a O 80/22 und 81/22; Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2022, Anlagen AG 37/37a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidungen vom 3. Juni 2022, Anlagen AG 15/15a, 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a, und 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters L vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - drei Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court"), Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22.

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 83/22

    Fälschungssicheres Dokument

    (Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44) verwiesen.

    Abgesehen davon hat die Beschwerdekammer ihre Ausführungen in Kenntnis der Veröffentlichung von Gijbels et.al (D44) gemacht, die gleichfalls Kritik äußert und eine vorsichtigen Umgang mit Extrapolationen aus Erkenntnissen bei EAE auf MS anmahnt (vgl. Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44).

    Dass die Beschwerdekammer angesichts der in Thomson (D23, Az. 4a O 79/22, Anlage WKS 7; Az. 4a O 80/22, Anlage AG 24) offenbarten niedrigeren Tagesdosis von 0, 25 mg bei Menschen (Tabelle 3) keine Plausibilität für eine Dosierung von 0, 5 mg habe annehmen dürfen, weil ihre Annahme der Artäquivalenz darauf fußte, dass kein niedrigeren Dosen von 1, 25 mg/Tag bzw. weniger als 0, 1 mg/kg/Tag bei der Behandlung von RRMS-Patienten bzw. EAE-Ratten von Vorteil seien, ist nicht zwingend.

    Sofern die Verfügungsbeklagte Widersprüche zwischen den in der Anmeldung beschriebenen Versuchen und den nachveröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin in ihrem Bericht vom 12. Mai 2009 (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D2) sieht, wird die zuvor genannte Studie von Cohen et.

    Zu einem anderen Schluss gelangt die Kammer auch nicht angesichts des Fachrichtervotums des Schweizer Bundespatentgerichts vom 15. August 2022 (Az 4a O 80/22, Anlage AG 20), da hier letztlich nur eine andere rechtliche Wertung im Hinblick auf den Aussagegehalt der in Absatz [0015] ff. gezeigten Tierversuche und auf die Anforderungen, die an das Vorliegen der Plausibilität gestellt werden, vorgenommen wird.

    Schließlich wird das Verfügungspatent durch das "Abstact" zu dem Aufsatz "Kovarik et al." (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D16; Anlage FBD 26) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

    Insoweit gehen das Tribunal Judiciaire de Paris in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 15/15a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19) sowie das Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court") in seiner aus der Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22 ersichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich für den Fachmann bereits aus der Ankündigung der Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung von 0, 5 mg B täglich ergebe, dass die therapeutische Wirkung nicht mehr nur hypothetisch sei und dass die in Phase II erzielten Ergebnisse eine begründete Hoffnung auf Erfolg darstellten (Anlage AG 13a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19), bzw. dass aus Sicht des Fachmanns die Beschreibung einer Vereinbarung mit der FDA in der C-Präsentation (Dokument TPO-D1), die 0, 5 mg-Dosis in die Phase-III-Studie aufzunehmen, die therapeutische Wirkung belege (vgl. Entscheidung des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Aus den Offenbarungen der Dokumente D26 "Park et al." (Anlage FBD 17) und D27 "Kahan et al." (Anlage FBD 18) in Kombination mit dem Dokument D23 "Thomson" (Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22) schließe der Fachmann, dass eine Dosis von 0, 5 mg B diesen Schwellwert der Lymphozytenreduktion in klinischen Versuchen nicht erreiche.

    Dass EAE-Modelle entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin (und entgegen den Ausführungen in dem Dokument D23 "Thomson", vgl. Anlage AG 24/24a in Az. 4a O 80/22) zwingend als anerkanntes Tiermodell zur Erforschung der menschlichen MS im Stand der Technik ausscheiden würden, ist nicht ersichtlich.

    Schließlich ergab sich für den Fachmann aus dem Übersichtsartikel über B "Thomson" (Dokument D23, Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22; Anlage WKS 7 in Az. 4a O 79/22), dass die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Ergebnisse nach Verabreichung einer oder mehrerer Dosen von B bei Transplantationspatienten - wie aus der D26 und D27 ersichtlich - auf Patienten mit MS extrapoliert, mithin übertragen, werden können (vgl. so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer Anlage FBD 13/13a Ziff. 5.4 (d)).

    Auch ausgehend von der Entgegenhaltung "Kovarik et al." (Anlagenkonvolut AG 35/ D16, Az. 4a O 80/22; Anlage FBD 26), einem im Jahr 2005 in der Zeitschrift "Multiple Sclerosis" veröffentlichten Abstract unter dem Titel " E exposure/efficacy relationship in a 6-month phase 2 study in patients with relapsing MS ", der von der Technischen Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich bei der erfinderischen Tätigkeit geprüft worden ist, wird dem Fachmann der Gegenstand des Verfügungspatents nicht nahegelegt.

    So kommen sowohl das Handelsgericht Barcelona (Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22), das Tribunal Judiciaire de Paris (Entscheidungen vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a und AG 19/19a), ein Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters X vom 15. August 2022 (Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22), das Stockholmer Landgericht (Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22) sowie das Finnische Marktgericht (Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer die Ankündigung einer Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung in der D10 bzw. TPO-D1 aus Sicht des Fachmanns deren klinische Wirksamkeit nahelegt und ein Weglehren von dieser Dosierung aus dem Stand der Technik nicht hinreichend ersichtlich sei.

    Ferner wird der Ankündigung der Phase-III-Studie demgegenüber eine höhere Bedeutung zugemessen (vgl. z.B. Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22, dort S. 13, Rn. 36; Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidung vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a; Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Soweit die ausländischen Gerichte mit einer mehr (z.B. Fachrichtervotum des Fachrichters X vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22) oder weniger tiefen Begründung (z.B. Finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss kommen, die Dokumente, die nach Ansicht der Verfügungsklägerin den Fachmann von der beanspruchten Dosierung weglehren, würden aus Sicht des Fachmanns nicht eindeutig darauf hinweisen, dass eine Dosierung von 0, 5 mg B täglich keine wirksame Behandlung von RRMS gewährleiste, handelt es sich jeweils lediglich um eine von der Technischen Beschwerdekammer abweichende Rechtsauffassung zur Erfindungshöhe des Verfügungspatents.

    - Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Gerechtshof den Haag, erstinstanzliche Entscheidung vom 21. Juni 2022, Anlagen AG 17/17a in 4a O 80/22 und 81/22; Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2022, Anlagen AG 37/37a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidungen vom 3. Juni 2022, Anlagen AG 15/15a, 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a, und 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters X vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - drei Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court"), Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22.

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 79/22

    Fulvestrant - Patentfähigkeit von Fulvestrant bei Herstellung einer

    Die sieben Parallelverfahren 4a O 80/22 bis 4a O 86/22 gegen andere Verfügungsbeklagte, welche das gleiche Verfügungspatent zum Gegenstand haben, haben der Kammer vorgelegen, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Indes gibt es auch Entgegenhaltungen in hiesigem Verfahren, die - sei es von der Verfügungsbeklagten selbst oder den Verfügungsbeklagten aus den Parallelverfahren 4a O 80/22 bis 4a O 86/22, deren Vorbringen sich die Verfügungsbeklagte zu eigen gemacht hat - von Dritten zur Begründung der vermeintlich fehlenden Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt, aber nicht berücksichtigt wurden.

    (Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44) verwiesen.

    Abgesehen davon hat die Beschwerdekammer ihre Ausführungen in Kenntnis der Veröffentlichung von Gijbels et.al (D44) gemacht, die gleichfalls Kritik äußert und eine vorsichtigen Umgang mit Extrapolationen aus Erkenntnissen bei EAE auf MS anmahnt (vgl. Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44).

    Dass die Beschwerdekammer angesichts der in Thomson (D23, Az. 4a O 79/22; Anlage WKS 7; Anlage AG 24, Az. 4a O 80/22) offenbarten niedrigeren Tagesdosis von 0, 25 mg bei Menschen (Tabelle 3) keine Plausibilität für eine Dosierung von 0, 5 mg habe annehmen dürfen, weil ihre Annahme der Artäquivalenz darauf fußte, dass kein niedrigeren Dosen von 1, 25 mg/Tag bzw. weniger als 0, 1 mg/kg/Tag bei der Behandlung von RRMS-Patienten bzw. EAE-Ratten von Vorteil seien, ist nicht zwingend.

    Sofern die Verfügungsbeklagte Widersprüche zwischen den in der Anmeldung beschriebenen Versuchen und den nachveröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin in ihrem Bericht vom 12. Mai 2009 (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D2) sieht, wird die zuvor genannte Studie von Cohen et.

    Zu einem anderen Schluss gelangt die Kammer auch nicht angesichts des Fachrichtervotums des Schweizer Bundespatentgerichts vom 15. August 2022 (Az. 4a O 80/22, Anlage AG 20), da hier letztlich nur eine andere rechtliche Wertung im Hinblick auf den Aussagegehalt der in Absatz [0015] ff. gezeigten Tierversuche und auf die Anforderungen, die an das Vorliegen der Plausibilität gestellt werden, vorgenommen wird.

    Schließlich wird das Verfügungspatent durch das "Abstract" zu dem Aufsatz "Kovarik et al." (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D16; Anlage FBD 26) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

    Insoweit gehen das Tribunal Judiciaire de Paris in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 15/15a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19) sowie das Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court") in seiner aus der Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22 ersichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich für den Fachmann bereits aus der Ankündigung der Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung von 0, 5 mg H täglich ergebe, dass die therapeutische Wirkung nicht mehr nur hypothetisch sei und dass die in Phase II erzielten Ergebnisse eine begründete Hoffnung auf Erfolg darstellten (Anlage AG 13a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19), bzw. dass aus Sicht des Fachmanns die Beschreibung einer Vereinbarung mit der FDA in der C-Präsentation (Dokument TPO-D1), die 0, 5 mg-Dosis in die Phase-III-Studie aufzunehmen, die therapeutische Wirkung belege (vgl. Entscheidung des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Aus den Offenbarungen der Dokumente D26 "Park et al." (Anlage FBD 17) und D27 "Kahan et al." (Anlage FBD 18) in Kombination mit dem Dokument D23 "Thomson" (Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22) schließe der Fachmann, dass eine Dosis von 0, 5 mg H diesen Schwellwert der Lymphozytenreduktion in klinischen Versuchen nicht erreiche.

    Dass EAE-Modelle entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin (und entgegen den Ausführungen in dem Dokument D23 "Thomson", vgl. Anlage AG 24/24a in Az. 4a O 80/22) zwingend als anerkanntes Tiermodell zur Erforschung der menschlichen MS im Stand der Technik ausscheiden würden, ist nicht ersichtlich.

    Schließlich ergab sich für den Fachmann aus dem Übersichtsartikel über H "Thomson" (Dokument D23, Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22; Anlage WKS 7 in Az. 4a O 79/22), dass die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Ergebnisse nach Verabreichung einer oder mehrerer Dosen von H bei Transplantationspatienten - wie aus der D26 und D27 ersichtlich - auf Patienten mit MS extrapoliert, mithin übertragen, werden können (vgl. so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer Anlage FBD 13/13a Ziff. 5.4 (d)).

    Auch ausgehend von der Entgegenhaltung "Kovarik et al." (Anlagenkonvolut AG 35/ D16Az. 4a O 80/22; Anlage FBD 26), einem im Jahr 2005 in der Zeitschrift "Multiple Sclerosis" veröffentlichten Abstract unter dem Titel " G exposure/efficacy relationship in a 6-month phase 2 study in patients with relapsing MS ", der von der Technischen Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich bei der erfinderischen Tätigkeit geprüft worden ist, wird dem Fachmann der Gegenstand des Verfügungspatents nicht nahegelegt.

    So kommen sowohl das Handelsgericht Barcelona (Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22), das Tribunal Judiciaire de Paris (Entscheidungen vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a und AG 19/19a), ein Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters S vom 15. August 2022 (Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22), das Stockholmer Landgericht (Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22) sowie das Finnisches Marktgericht (Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer die Ankündigung einer Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung in der D10 bzw. TPO-D1 aus Sicht des Fachmanns deren klinische Wirksamkeit nahelegt und ein Weglehren von dieser Dosierung aus dem Stand der Technik nicht hinreichend ersichtlich sei.

    Ferner wird der Ankündigung der Phase-III-Studie demgegenüber eine höhere Bedeutung zugemessen (vgl. z.B. Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22, dort S. 13, Rn. 36; Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidung vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a; Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Soweit die ausländischen Gerichte mit einer mehr (z.B. Fachrichtervotum des Fachrichters S vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22) oder weniger tiefen Begründung (z.B. Finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss kommen, die Dokumente, die nach Ansicht der Verfügungsklägerin den Fachmann von der beanspruchten Dosierung weglehren, würden aus Sicht des Fachmanns nicht eindeutig darauf hinweisen, dass eine Dosierung von 0, 5 mg H täglich keine wirksame Behandlung von RRMS gewährleiste, handelt es sich jeweils lediglich um eine von der Technischen Beschwerdekammer abweichende Rechtsauffassung zur Erfindungshöhe des Verfügungspatents.

    - Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Gerechtshof den Haag, erstinstanzliche Entscheidung vom 21. Juni 2022, Anlagen AG 17/17a in 4a O 80/22 und 81/22; Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2022, Anlagen AG 37/37a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidungen vom 3. Juni 2022, Anlagen AG 15/15a, 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a, und 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters S vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - drei Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court"), Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22.

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 81/22
    Die sieben Parallelverfahren 4a O 79/22, 4a O 80/22 sowie 4a O 82/22 bis 4a O 86/22 gegen andere Verfügungsbeklagte, welche das gleiche Verfügungspatent zum Gegenstand haben, haben der Kammer vorgelegen, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Indes gibt es auch Entgegenhaltungen in hiesigem Verfahren, die - sei es von der Verfügungsbeklagten selbst oder den Verfügungsbeklagten aus den Parallelverfahren 4a O 79/22, 4a O 80/22 sowie 4a O 82/22 bis 4a O 86/22, deren Vorbringen sich die Verfügungsbeklagte zu eigen gemacht hat - von Dritten zur Begründung der vermeintlich fehlenden Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt, aber nicht berücksichtigt wurden.

    (Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44) verwiesen.

    Abgesehen davon hat die Beschwerdekammer ihre Ausführungen in Kenntnis der Veröffentlichung von Gijbels et.al (D44) gemacht, die gleichfalls Kritik äußert und eine vorsichtigen Umgang mit Extrapolationen aus Erkenntnissen bei EAE auf MS anmahnt (vgl. Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44).

    Dass die Beschwerdekammer angesichts der in Thomson (D23, Az. 4a O 79/22, Anlage WKS 7; Az. 4a O 80/22, Anlage AG 24) offenbarten niedrigeren Tagesdosis von 0, 25 mg bei Menschen (Tabelle 3) keine Plausibilität für eine Dosierung von 0, 5 mg habe annehmen dürfen, weil ihre Annahme der Artäquivalenz darauf fußte, dass kein niedrigeren Dosen von 1, 25 mg/Tag bzw. weniger als 0, 1 mg/kg/Tag bei der Behandlung von RRMS-Patienten bzw. EAE-Ratten von Vorteil seien, ist nicht zwingend.

    Sofern die Verfügungsbeklagte Widersprüche zwischen den in der Anmeldung beschriebenen Versuchen und den nachveröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin in ihrem Bericht vom 12. Mai 2009 (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D2) sieht, wird die zuvor genannte Studie von Cohen et.

    Zu einem anderen Schluss gelangt die Kammer auch nicht angesichts des Fachrichtervotums des Schweizer Bundespatentgerichts vom 15. August 2022 (Az 4a O 80/22, Anlage AG 20), da hier letztlich nur eine andere rechtliche Wertung im Hinblick auf den Aussagegehalt der in Absatz [0015] ff. gezeigten Tierversuche und auf die Anforderungen, die an das Vorliegen der Plausibilität gestellt werden, vorgenommen wird.

    Schließlich wird das Verfügungspatent durch das "Abstract" zu dem Aufsatz "Kovarik et al." (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D16; Anlage FBD 26) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

    Insoweit gehen das Tribunal Judiciaire de Paris in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 15/15a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19) sowie das Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court") in seiner aus der Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22 ersichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich für den Fachmann bereits aus der Ankündigung der Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung von 0, 5 mg G täglich ergebe, dass die therapeutische Wirkung nicht mehr nur hypothetisch sei und dass die in Phase II erzielten Ergebnisse eine begründete Hoffnung auf Erfolg darstellten (Anlage AG 13a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19), bzw. dass aus Sicht des Fachmanns die Beschreibung einer Vereinbarung mit der FDA in der C-Präsentation (Dokument TPO-D1), die 0, 5 mg-Dosis in die Phase-III-Studie aufzunehmen, die therapeutische Wirkung belege (vgl. Entscheidung des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Aus den Offenbarungen der Dokumente D26 "Park et al." (Anlage FBD 17) und D27 "Kahan et al." (Anlage FBD 18) in Kombination mit dem Dokument D23 "Thomson" (Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22) schließe der Fachmann, dass eine Dosis von 0, 5 mg G diesen Schwellwert der Lymphozytenreduktion in klinischen Versuchen nicht erreiche.

    Dass EAE-Modelle entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin (und entgegen den Ausführungen in dem Dokument D23 "Thomson", vgl. Anlage AG 24/24a in Az. 4a O 80/22) zwingend als anerkanntes Tiermodell zur Erforschung der menschlichen MS im Stand der Technik ausscheiden würden, ist nicht ersichtlich.

    Schließlich ergab sich für den Fachmann aus dem Übersichtsartikel über G "Thomson" (Dokument D23, Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22; Anlage WKS 7 in Az. 4a O 79/22), dass die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Ergebnisse nach Verabreichung einer oder mehrerer Dosen von G bei Transplantationspatienten - wie aus der D26 und D27 ersichtlich - auf Patienten mit MS extrapoliert, mithin übertragen, werden können (vgl. so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer Anlage FBD 13/13a Ziff. 5.4 (d)).

    Auch ausgehend von der Entgegenhaltung "Kovarik et al." (Anlagenkonvolut AG 35/ D16Az. 4a O 80/22; Anlage FBD 26), einem im Jahr 2005 in der Zeitschrift "Multiple Sclerosis" veröffentlichten Abstract unter dem Titel " F exposure/efficacy relationship in a 6-month phase 2 study in patients with relapsing MS ", der von der Technischen Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich bei der erfinderischen Tätigkeit geprüft worden ist, wird dem Fachmann der Gegenstand des Verfügungspatents nicht nahegelegt.

    So kommen sowohl das Handelsgericht Barcelona (Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22), das Tribunal Judiciaire de Paris (Entscheidungen vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a und AG 19/19a), ein Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters N vom 15. August 2022 (Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22), das Stockholmer Landgericht (Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22) sowie das Finnisches Marktgericht (Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer die Ankündigung einer Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung in der D10 bzw. TPO-D1 aus Sicht des Fachmanns deren klinische Wirksamkeit nahelegt und ein Weglehren von dieser Dosierung aus dem Stand der Technik nicht hinreichend ersichtlich sei.

    Ferner wird der Ankündigung der Phase-III-Studie demgegenüber eine höhere Bedeutung zugemessen (vgl. z.B. Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22, dort S. 13, Rn. 36; Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidung vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a; Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Soweit die ausländischen Gerichte mit einer mehr (z.B. Fachrichtervotum des Fachrichters N vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22) oder weniger tiefen Begründung (z.B. Finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss kommen, die Dokumente, die nach Ansicht der Verfügungsklägerin den Fachmann von der beanspruchten Dosierung weglehren, würden aus Sicht des Fachmanns nicht eindeutig darauf hinweisen, dass eine Dosierung von 0, 5 mg G täglich keine wirksame Behandlung von RRMS gewährleiste, handelt es sich jeweils lediglich um eine von der Technischen Beschwerdekammer abweichende Rechtsauffassung zur Erfindungshöhe des Verfügungspatents.

    - Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Gerechtshof den Haag, erstinstanzliche Entscheidung vom 21. Juni 2022, Anlagen AG 17/17a in 4a O 80/22 und 81/22; Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2022, Anlagen AG 37/37a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidungen vom 3. Juni 2022, Anlagen AG 15/15a, 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a, und 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters N vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - drei Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court"), Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22.

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 86/22
    (Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44) verwiesen.

    Abgesehen davon hat die Beschwerdekammer ihre Ausführungen in Kenntnis der Veröffentlichung von Gijbels et.al (D44) gemacht, die gleichfalls Kritik äußert und eine vorsichtigen Umgang mit Extrapolationen aus Erkenntnissen bei EAE auf MS anmahnt (vgl. Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44).

    Dass die Beschwerdekammer angesichts der in Thomson (D23, Az. 4a O 79/22, Anlage WKS 7; Az. 4a O 80/22, Anlage AG 24) offenbarten niedrigeren Tagesdosis von 0, 25 mg bei Menschen (Tabelle 3) keine Plausibilität für eine Dosierung von 0, 5 mg habe annehmen dürfen, weil ihre Annahme der Artäquivalenz darauf fußte, dass kein niedrigeren Dosen von 1, 25 mg/Tag bzw. weniger als 0, 1 mg/kg/Tag bei der Behandlung von RRMS-Patienten bzw. EAE-Ratten von Vorteil seien, ist nicht zwingend.

    Sofern die Verfügungsbeklagte Widersprüche zwischen den in der Anmeldung beschriebenen Versuchen und den nachveröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin in ihrem Bericht vom 12. Mai 2009 (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D2) sieht, wird die zuvor genannte Studie von Cohen et.

    Zu einem anderen Schluss gelangt die Kammer auch nicht angesichts des Fachrichtervotums des Schweizer Bundespatentgerichts vom 15. August 2022 (Az 4a O 80/22, Anlage AG 20), da hier letztlich nur eine andere rechtliche Wertung im Hinblick auf den Aussagegehalt der in Absatz [0015] ff. gezeigten Tierversuche und auf die Anforderungen, die an das Vorliegen der Plausibilität gestellt werden, vorgenommen wird.

    Schließlich wird das Verfügungspatent durch das "Abstract" zu dem Aufsatz "Kovarik et al." (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D16; Anlage FBD 26) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

    Insoweit gehen das Tribunal Judiciaire de Paris in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 15/15a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19) sowie das Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court") in seiner aus der Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22 ersichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich für den Fachmann bereits aus der Ankündigung der Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung von 0, 5 mg G täglich ergebe, dass die therapeutische Wirkung nicht mehr nur hypothetisch sei und dass die in Phase II erzielten Ergebnisse eine begründete Hoffnung auf Erfolg darstellten (Anlage AG 13a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19), bzw. dass aus Sicht des Fachmanns die Beschreibung einer Vereinbarung mit der FDA in der C-Präsentation (Dokument TPO-D1), die 0, 5 mg-Dosis in die Phase-III-Studie aufzunehmen, die therapeutische Wirkung belege (vgl. Entscheidung des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Aus den Offenbarungen der Dokumente D26 "Park et al." (Anlage FBD 17) und D27 "Kahan et al." (Anlage FBD 18) in Kombination mit dem Dokument D23 "Thomson" (Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22) schließe der Fachmann, dass eine Dosis von 0, 5 mg G diesen Schwellwert der Lymphozytenreduktion in klinischen Versuchen nicht erreiche.

    Dass EAE-Modelle entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin (und entgegen den Ausführungen in dem Dokument D23 "Thomson", vgl. Anlage AG 24/24a in Az. 4a O 80/22) zwingend als anerkanntes Tiermodell zur Erforschung der menschlichen MS im Stand der Technik ausscheiden würden, ist nicht ersichtlich.

    Schließlich ergab sich für den Fachmann aus dem Übersichtsartikel über G "Thomson" (Dokument D23, Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22; Anlage WKS 7 in Az. 4a O 79/22), dass die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Ergebnisse nach Verabreichung einer oder mehrerer Dosen von G bei Transplantationspatienten - wie aus der D26 und D27 ersichtlich - auf Patienten mit MS extrapoliert, mithin übertragen, werden können (vgl. so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer Anlage FBD 13/13a Ziff. 5.4 (d)).

    Auch ausgehend von der Entgegenhaltung "Kovarik et al." (Anlagenkonvolut AG 35/ D16Az. 4a O 80/22; Anlage FBD 26), einem im Jahr 2005 in der Zeitschrift "Multiple Sclerosis" veröffentlichten Abstract unter dem Titel " F exposure/efficacy relationship in a 6-month phase 2 study in patients with relapsing MS ", der von der Technischen Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich bei der erfinderischen Tätigkeit geprüft worden ist, wird dem Fachmann der Gegenstand des Verfügungspatents nicht nahegelegt.

    So kommen sowohl das Handelsgericht Barcelona (Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22), das Tribunal Judiciaire de Paris (Entscheidungen vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a und AG 19/19a), ein Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters Q vom 15. August 2022 (Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22), das Stockholmer Landgericht (Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22) sowie das Finnisches Marktgericht (Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer die Ankündigung einer Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung in der D10 bzw. TPO-D1 aus Sicht des Fachmanns deren klinische Wirksamkeit nahelegt und ein Weglehren von dieser Dosierung aus dem Stand der Technik nicht hinreichend ersichtlich sei.

    Ferner wird der Ankündigung der Phase-III-Studie demgegenüber eine höhere Bedeutung zugemessen (vgl. z.B. Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22, dort S. 13, Rn. 36; Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidung vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a; Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Soweit die ausländischen Gerichte mit einer mehr (z.B. Fachrichtervotum des Fachrichters Q vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22) oder weniger tiefen Begründung (z.B. Finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss kommen, die Dokumente, die nach Ansicht der Verfügungsklägerin den Fachmann von der beanspruchten Dosierung weglehren, würden aus Sicht des Fachmanns nicht eindeutig darauf hinweisen, dass eine Dosierung von 0, 5 mg G täglich keine wirksame Behandlung von RRMS gewährleiste, handelt es sich jeweils lediglich um eine von der Technischen Beschwerdekammer abweichende Rechtsauffassung zur Erfindungshöhe des Verfügungspatents.

    - Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Gerechtshof den Haag, erstinstanzliche Entscheidung vom 21. Juni 2022, Anlagen AG 17/17a in 4a O 80/22 und 81/22; Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2022, Anlagen AG 37/37a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidungen vom 3. Juni 2022, Anlagen AG 15/15a, 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a, und 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters Q vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - drei Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court"), Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22.

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 84/22
    (Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44) verwiesen.

    Abgesehen davon hat die Beschwerdekammer ihre Ausführungen in Kenntnis der Veröffentlichung von Gijbels et.al (D44) gemacht, die gleichfalls Kritik äußert und eine vorsichtigen Umgang mit Extrapolationen aus Erkenntnissen bei EAE auf MS anmahnt (vgl. Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44).

    Dass die Beschwerdekammer angesichts der in Thomson (D23, Az. 4a O 79/22, Anlage WKS 7; Az. 4a O 80/22, Anlage AG 24) offenbarten niedrigeren Tagesdosis von 0, 25 mg bei Menschen (Tabelle 3) keine Plausibilität für eine Dosierung von 0, 5 mg habe annehmen dürfen, weil ihre Annahme der Artäquivalenz darauf fußte, dass kein niedrigeren Dosen von 1, 25 mg/Tag bzw. weniger als 0, 1 mg/kg/Tag bei der Behandlung von RRMS-Patienten bzw. EAE-Ratten von Vorteil seien, ist nicht zwingend.

    Sofern die Verfügungsbeklagte Widersprüche zwischen den in der Anmeldung beschriebenen Versuchen und den nachveröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin in ihrem Bericht vom 12. Mai 2009 (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D2) sieht, wird die zuvor genannte Studie von Cohen et.

    Zu einem anderen Schluss gelangt die Kammer auch nicht angesichts des Fachrichtervotums des Schweizer Bundespatentgerichts vom 15. August 2022 (Az 4a O 80/22, Anlage AG 20), da hier letztlich nur eine andere rechtliche Wertung im Hinblick auf den Aussagegehalt der in Absatz [0015] ff. gezeigten Tierversuche und auf die Anforderungen, die an das Vorliegen der Plausibilität gestellt werden, vorgenommen wird.

    Schließlich wird das Verfügungspatent durch das "Abstact" zu dem Aufsatz "Kovarik et al." (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D16; Anlage FBD 26) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

    Insoweit gehen das Tribunal Judiciaire de Paris in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 15/15a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19) sowie das Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court") in seiner aus der Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22 ersichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich für den Fachmann bereits aus der Ankündigung der Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung von 0, 5 mg F täglich ergebe, dass die therapeutische Wirkung nicht mehr nur hypothetisch sei und dass die in Phase II erzielten Ergebnisse eine begründete Hoffnung auf Erfolg darstellten (Anlage AG 13a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19), bzw. dass aus Sicht des Fachmanns die Beschreibung einer Vereinbarung mit der FDA in der C-Präsentation (Dokument TPO-D1), die 0, 5 mg-Dosis in die Phase-III-Studie aufzunehmen, die therapeutische Wirkung belege (vgl. Entscheidung des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Aus den Offenbarungen der Dokumente D26 "Park et al." (Anlage FBD 17) und D27 "Kahan et al." (Anlage FBD 18) in Kombination mit dem Dokument D23 "Thomson" (Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22) schließe der Fachmann, dass eine Dosis von 0, 5 mg F diesen Schwellwert der Lymphozytenreduktion in klinischen Versuchen nicht erreiche.

    Dass EAE-Modelle entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin (und entgegen den Ausführungen in dem Dokument D23 "Thomson", vgl. Anlage AG 24/24a in Az. 4a O 80/22) zwingend als anerkanntes Tiermodell zur Erforschung der menschlichen MS im Stand der Technik ausscheiden würden, ist nicht ersichtlich.

    Schließlich ergab sich für den Fachmann aus dem Übersichtsartikel über F "Thomson" (Dokument D23, Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22; Anlage WKS 7 in Az. 4a O 79/22), dass die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Ergebnisse nach Verabreichung einer oder mehrerer Dosen von F bei Transplantationspatienten - wie aus der D26 und D27 ersichtlich - auf Patienten mit MS extrapoliert, mithin übertragen, werden können (vgl. so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer Anlage FBD 13/13a Ziff. 5.4 (d)).

    Auch ausgehend von der Entgegenhaltung "Kovarik et al." (Anlagenkonvolut AG 35/ D16Az. 4a O 80/22; Anlage FBD 26), einem im Jahr 2005 in der Zeitschrift "Multiple Sclerosis" veröffentlichten Abstract unter dem Titel " E exposure/efficacy relationship in a 6-month phase 2 study in patients with relapsing MS ", der von der Technischen Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich bei der erfinderischen Tätigkeit geprüft worden ist, wird dem Fachmann der Gegenstand des Verfügungspatents nicht nahegelegt.

    So kommen sowohl das Handelsgericht Barcelona (Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22), das Tribunal Judiciaire de Paris (Entscheidungen vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a und AG 19/19a), ein Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters X vom 15. August 2022 (Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22), das Stockholmer Landgericht (Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22) sowie das Finnisches Marktgericht (Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer die Ankündigung einer Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung in der D10 bzw. TPO-D1 aus Sicht des Fachmanns deren klinische Wirksamkeit nahelegt und ein Weglehren von dieser Dosierung aus dem Stand der Technik nicht hinreichend ersichtlich sei.

    Ferner wird der Ankündigung der Phase-III-Studie demgegenüber eine höhere Bedeutung zugemessen (vgl. z.B. Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22, dort S. 13, Rn. 36; Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidung vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a; Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Soweit die ausländischen Gerichte mit einer mehr (z.B. Fachrichtervotum des Fachrichters X vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22) oder weniger tiefen Begründung (z.B. Finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss kommen, die Dokumente, die nach Ansicht der Verfügungsklägerin den Fachmann von der beanspruchten Dosierung weglehren, würden aus Sicht des Fachmanns nicht eindeutig darauf hinweisen, dass eine Dosierung von 0, 5 mg F täglich keine wirksame Behandlung von RRMS gewährleiste, handelt es sich jeweils lediglich um eine von der Technischen Beschwerdekammer abweichende Rechtsauffassung zur Erfindungshöhe des Verfügungspatents.

    - Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Gerechtshof den Haag, erstinstanzliche Entscheidung vom 21. Juni 2022, Anlagen AG 17/17a in 4a O 80/22 und 81/22; Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2022, Anlagen AG 37/37a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidungen vom 3. Juni 2022, Anlagen AG 15/15a, 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a, und 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters X vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - drei Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court"), Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22.

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 82/22
    (Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44) verwiesen.

    Abgesehen davon hat die Beschwerdekammer ihre Ausführungen in Kenntnis der Veröffentlichung von Gijbels et.al (D44) gemacht, die gleichfalls Kritik äußert und eine vorsichtigen Umgang mit Extrapolationen aus Erkenntnissen bei EAE auf MS anmahnt (vgl. Az: 4a O 80/22: Anlagenkonvolut 35/D05 = D44).

    Dass die Beschwerdekammer angesichts der in Thomson (D23, Az. 4a O 79/22, Anlage WKS 7; Az. 4a O 80/22, Anlage AG 24) offenbarten niedrigeren Tagesdosis von 0, 25 mg bei Menschen (Tabelle 3) keine Plausibilität für eine Dosierung von 0, 5 mg habe annehmen dürfen, weil ihre Annahme der Artäquivalenz darauf fußte, dass kein niedrigeren Dosen von 1, 25 mg/Tag bzw. weniger als 0, 1 mg/kg/Tag bei der Behandlung von RRMS-Patienten bzw. EAE-Ratten von Vorteil seien, ist nicht zwingend.

    Sofern die Verfügungsbeklagte Widersprüche zwischen den in der Anmeldung beschriebenen Versuchen und den nachveröffentlichten Daten der Verfügungsklägerin in ihrem Bericht vom 12. Mai 2009 (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D2) sieht, wird die zuvor genannte Studie von Cohen et.

    Zu einem anderen Schluss gelangt die Kammer auch nicht angesichts des Fachrichtervotums des Schweizer Bundespatentgerichts vom 15. August 2022 (Az 4a O 80/22, Anlage AG 20), da hier letztlich nur eine andere rechtliche Wertung im Hinblick auf den Aussagegehalt der in Absatz [0015] ff. gezeigten Tierversuche und auf die Anforderungen, die an das Vorliegen der Plausibilität gestellt werden, vorgenommen wird.

    Schließlich wird das Verfügungspatent durch das "Abstract" zu dem Aufsatz "Kovarik et al." (Az. 4a O 80/22, Anlagenkonvolut AG 35/D16; Anlage FBD 26) nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

    Insoweit gehen das Tribunal Judiciaire de Paris in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2022 (Anlagen AG 15/15a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19) sowie das Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court") in seiner aus der Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22 ersichtlichen Entscheidung davon aus, dass sich für den Fachmann bereits aus der Ankündigung der Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung von 0, 5 mg G täglich ergebe, dass die therapeutische Wirkung nicht mehr nur hypothetisch sei und dass die in Phase II erzielten Ergebnisse eine begründete Hoffnung auf Erfolg darstellten (Anlage AG 13a in 4a O 80/22 und 81/22, dort Seite 19), bzw. dass aus Sicht des Fachmanns die Beschreibung einer Vereinbarung mit der FDA in der C-Präsentation (Dokument TPO-D1), die 0, 5 mg-Dosis in die Phase-III-Studie aufzunehmen, die therapeutische Wirkung belege (vgl. Entscheidung des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Aus den Offenbarungen der Dokumente D26 "Park et al." (Anlage FBD 17) und D27 "Kahan et al." (Anlage FBD 18) in Kombination mit dem Dokument D23 "Thomson" (Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22) schließe der Fachmann, dass eine Dosis von 0, 5 mg G diesen Schwellwert der Lymphozytenreduktion in klinischen Versuchen nicht erreiche.

    Dass EAE-Modelle entgegen dem Vortrag der Verfügungsklägerin (und entgegen den Ausführungen in dem Dokument D23 "Thomson", vgl. Anlage AG 24/24a in Az. 4a O 80/22) zwingend als anerkanntes Tiermodell zur Erforschung der menschlichen MS im Stand der Technik ausscheiden würden, ist nicht ersichtlich.

    Schließlich ergab sich für den Fachmann aus dem Übersichtsartikel über G "Thomson" (Dokument D23, Anlage AG 24/24a in 4a O 80/22; Anlage WKS 7 in Az. 4a O 79/22), dass die pharmakokinetischen und pharmakodynamischen Ergebnisse nach Verabreichung einer oder mehrerer Dosen von G bei Transplantationspatienten - wie aus der D26 und D27 ersichtlich - auf Patienten mit MS extrapoliert, mithin übertragen, werden können (vgl. so auch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer Anlage FBD 13/13a Ziff. 5.4 (d)).

    Auch ausgehend von der Entgegenhaltung "Kovarik et al." (Anlagenkonvolut AG 35/ D16Az. 4a O 80/22; Anlage FBD 26), einem im Jahr 2005 in der Zeitschrift "Multiple Sclerosis" veröffentlichten Abstract unter dem Titel " F exposure/efficacy relationship in a 6-month phase 2 study in patients with relapsing MS ", der von der Technischen Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich bei der erfinderischen Tätigkeit geprüft worden ist, wird dem Fachmann der Gegenstand des Verfügungspatents nicht nahegelegt.

    So kommen sowohl das Handelsgericht Barcelona (Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22), das Tribunal Judiciaire de Paris (Entscheidungen vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a und AG 19/19a), ein Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters N vom 15. August 2022 (Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22), das Stockholmer Landgericht (Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22) sowie das Finnisches Marktgericht (Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss, dass entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer die Ankündigung einer Phase-III-Studie mit der vom Verfügungspatent beanspruchten Dosierung in der D10 bzw. TPO-D1 aus Sicht des Fachmanns deren klinische Wirksamkeit nahelegt und ein Weglehren von dieser Dosierung aus dem Stand der Technik nicht hinreichend ersichtlich sei.

    Ferner wird der Ankündigung der Phase-III-Studie demgegenüber eine höhere Bedeutung zugemessen (vgl. z.B. Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22, dort S. 13, Rn. 36; Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidung vom 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a; Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts, Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22).

    Soweit die ausländischen Gerichte mit einer mehr (z.B. Fachrichtervotum des Fachrichters N vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22) oder weniger tiefen Begründung (z.B. Finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22) zu dem Schluss kommen, die Dokumente, die nach Ansicht der Verfügungsklägerin den Fachmann von der beanspruchten Dosierung weglehren, würden aus Sicht des Fachmanns nicht eindeutig darauf hinweisen, dass eine Dosierung von 0, 5 mg G täglich keine wirksame Behandlung von RRMS gewährleiste, handelt es sich jeweils lediglich um eine von der Technischen Beschwerdekammer abweichende Rechtsauffassung zur Erfindungshöhe des Verfügungspatents.

    - Handelsgericht Barcelona, Entscheidung vom 10. Oktober 2022, Anlagen AG 36/36a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Gerechtshof den Haag, erstinstanzliche Entscheidung vom 21. Juni 2022, Anlagen AG 17/17a in 4a O 80/22 und 81/22; Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2022, Anlagen AG 37/37a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Tribunal Judiciaire de Paris, Entscheidungen vom 3. Juni 2022, Anlagen AG 15/15a, 19. Mai 2022, Anlagen AG 13/13a, und 19. Mai 2022, Anlagen AG 19/19a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - Schweizer Fachrichtervotum des Fachrichters N vom 15. August 2022, Anlage AG 20 in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - drei Entscheidungen des Stockholmer Landgerichts ("Stockholm District Court - Patent and Market Court"), Anlage AG 47a in 4a O 80/22 und 81/22;.

    - finnisches Marktgericht, Entscheidung vom 23. Dezember 2022, Anlage AG 53/53a in 4a O 80/22 und 81/22.

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