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   LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15   

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https://dejure.org/2017,70068
LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15 (https://dejure.org/2017,70068)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.07.2017 - 16 O 340/15 (https://dejure.org/2017,70068)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - 16 O 340/15 (https://dejure.org/2017,70068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderungsanspruch des Mandanten von Zahlungen auf die Erfüllung der geltend gemachten Zeithonorarforderungen für bereits erbrachte Leistungen i.R.d. Rückforderungsstreits von Fördermitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 31.07.2014 - 23 U 3842/13

    Verletzung des Teilnahmerechts eines Gesellschafters durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15
    Dann aber richtet sich ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Mandantin, wie hier der Klägerin zutreffender Weise ausschließlich nach Bereicherungsrecht (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 113, zitiert nach BeckRS 2015, 18.767, Text Ziff. 9).
  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15
    (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11, NJW 2014, 2275 ff., Textzeichen 11 und 17 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 24 U 36/08

    Unwirksamkeit einer vor dem 1. Juli 2008 per Telefax getroffenen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15
    Dann ist er verpflichtet, hierüber abzurechnen und den die Abrechnung gemäß § 10 RVG übersteigenden Betrag an den Mandanten auszukehren (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2008 - 24 U 36/08, zitiert nach BeckRS 2008, 23867 unter I.).
  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 150/07

    Anfechtbarkeit eines Gebots in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15
    Dem gegenüber nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadion der Willensbildung unterlaufenden Irrtum im Beweggrund/Motivirrtum oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten - Rechtsfolgenirrtum - (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - VZP 150/07 - , NJW 2008, 2442, 2443, Textzeichen 15 m.w.N.).
  • RG, 28.10.1937 - IV 127/37

    1. Liegt ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. vor, wenn eine Partei das Bestehen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 26.07.2017 - 16 O 340/15
    Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass ein unbeachtlicher Motivirrtum hier ebenso vorliegt, wie bei der irrigen Annahme, bei einem Anerkenntnis, auch schon zuvor verpflichtet gewesen zu sein (RGZ 156, 70, 74).
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