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   LG Düsseldorf, 27.04.2010 - 35 O 79/08   

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https://dejure.org/2010,28886
LG Düsseldorf, 27.04.2010 - 35 O 79/08 (https://dejure.org/2010,28886)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2010 - 35 O 79/08 (https://dejure.org/2010,28886)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. April 2010 - 35 O 79/08 (https://dejure.org/2010,28886)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 26.08.2008 - 5 O 339/07

    Aktiengesellschaft: Zulässigkeit des Klagebeitritts eines bereits als

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.04.2010 - 35 O 79/08
    Denn das OLG hat sich entgegen der Vorinstanz (LG Frankfurt am Main, NZG 2008, 792 = ZIP 2008, 1723) gerade nicht (auch) auf das dem § 135 AktG widerstreitende Schriftformerfordernis für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen gestützt, sondern allein auf den Umstand, dass die dortige Ladung die Aushändigung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die Gesellschaft vorsah.
  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.04.2010 - 35 O 79/08
    Zu den von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG umfassten Sachverhalten, die gemäß § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen können, gehören die Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht (OLG München, BB 2008, 2366 = ZIP 2008, 2117).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.04.2010 - 35 O 79/08
    Ohnehin erkennt auch das OLG Frankfurt am Main an, dass nicht jede unrichtige Bekanntmachung einer Teilnahmebedingungen zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (OLG Frankfurt am Main, OLGReport Frankfurt 2008, 685 = AG 2008, 667).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2013 - 3 Wx 171/12

    Zulässigkeit der Nachtragsliquidation einer bereits im handelsregister gelöschten

    Eine weitere Hauptversammlung fand am 30. Juni 2008 statt; die dortigen Beschlüsse wurden vor dem Landgericht Düsseldorf im Verfahren 35 O 79/08 angefochten.

    Zu diesem Ergebnis seien sowohl Prof. H. in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2005 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02. April 2006 als auch die Sonderprüfer der Beteiligten zu 7 gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrem Sonderprüfbericht vom 28. März 2006 gekommen; überdies seien die angeblichen Ansprüche bereits Gegenstand zweier Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen des Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 7 vor dem LG Düsseldorf gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. August 2007 (35 O 127/07) und 30. Juni 2008 (35 O 79/08) gewesen, die durch Urteile vom 20. bzw. 27. April 2010 rechtskräftig abgewiesen worden seien.

    Zwischen dem Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juli 2004, betreffend die Liquidation der Beteiligten zu 7 wegen Fehlens der notwendigen Eigenkapitalausstattung und Bestellung der Abwickler sowie der Eintragung der Beendigung der Liquidation in das Handelsregister am 15. Dezember 2010 liegen mehr als 6 Jahre, in denen die Abwickler unter dem 28. Januar 2005 in der Hauptversammlung über den Stand der Abwicklung und auch zu den Kapitalerhöhungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der WB berichtet haben, der Richter am BGH a. D. Prof. H. sein Gutachten vom 23. Oktober 2005 erstattet hat, am 28. November 2005 eine Informationsveranstaltung für die Aktionäre stattgefunden hat, die Sonderprüfer ihren Bericht vom 28. März 2006 abgegeben haben, der Gutachter Prof. H. unter dem 02. April 2006 ergänzend Stellung genommen hat, die Hauptversammlung am 29. August 2007 beschlossen hat, den Abschluss der Schlussrechnung festzustellen und zu genehmigen und die Abwickler zu entlasten, und schließlich - nachdem die Aktionäre diese und weitere Beschlüsse der Hauptversammlung vom 30. Juni 2008 ohne Erfolg in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf 35 O 127/07 und 35 O 79/08 mit Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen angegriffen hatten - das Registergericht am 15. Dezember 2010 zu der Beurteilung gelangt ist, dass die Abwicklung abgeschlossen ist, und die Anmeldung dieses Vorgangs in das Handelsregister eingetragen hat.

    Die Aktionäre haben ihren Minderheitenschutz dahin in Anspruch genommen, dass sie diese und weitere Beschlüsse aus der Hauptversammlung vom 30. Juni 2008 in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf 35 O 127/07 und 35 O 79/08 mit Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen angegriffen haben, dies allerdings ohne Erfolg.

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