Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,28161
LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21 (https://dejure.org/2022,28161)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2022 - 4b O 37/21 (https://dejure.org/2022,28161)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Juli 2022 - 4b O 37/21 (https://dejure.org/2022,28161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,28161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • LG Düsseldorf, 02.04.2020 - 4b O 80/18

    Scharniere für Kühlräume

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Die angegriffene Ausführungsform verfügt insbesondere über einen kastenförmigen Körper (vgl. nachfolgende Abbildung, entnommen Bl. 20 GA der Verfahrensakte 4b O 80/18), , sowie einen Stift (vgl. nachfolgende Abbildung, entnommen, Bl. 21 GA der Verfahrensakte 4b O 80/18), .

    Bei der angegriffenen Ausführungsform gelangen weiter ein erstes und ein zweites Kolbenelement mit einem Schubkopf zum Einsatz, die die folgende Ausgestaltung haben (linke Abbildung: erstes Kolbenelement mit Schubkopf, entnommen Bl. 53 GA der Verfahrensakte 4b O 80/18 und rechte Abbildung: zweites Kolbenelement mit Schubkopf, entnommen Bl. 54 der Verfahrensakte 4b O 80/18; die Pfeile markieren jeweils die Schubköpfe).

    Die Klägerin leitete mit am 30. August 2018 eingehender Klageschrift vor der hiesigen Kammer ein Verfahren gegen die Beklagte ein (Az.: 4b O 80/18; das Verfahren wird nachfolgend auch mit "der Vorprozess" in Bezug genommen).

    Bei der Bemessung der Vertragsstrafe sei zu berücksichtigen, dass sich einerseits das erneute Abmahnschreiben der Klägerin vom 23. Februar 2018 (Anlage rop5 der Verfahrensakte) und andererseits die Zustellung der Klage in dem Verfahren 4b O 80/18 am 19. September 2018 als Zäsuren erweisen würden.

    Die Akte des Verfahrens 4b O 80/18 ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Insbesondere steht der Geltendmachung des aus dem Vertragsstrafeversprechen erwachsenden Zahlungsanspruchs vorliegend nicht die Rechtskraft des Urteils vom 2. April 2020 in dem Verfahren 4b O 80/18 vor der hiesigen Kammer entgegen.

    Die Beklagte hat in dem Vorverfahren dann auch vorgetragen, dass sie die Unterlassungserklärung (Anlage rob 3b) bewusst inhaltlich abweichend zu dem ihr übermittelten Entwurf der A ausgestaltet habe (Schriftsatz der Beklagten v. 13. Januar 2020, S. 3, unter Ziff. 2., 1. Abs., Bl. 101 der Verfahrensakte 4b O 80/18; hiesiges Verfahren: Schriftsatz v. 29. November 2021, S. 8f., Bl. 45f. GA).

    Die hier maßgebliche Achse im Sinne von Merkmal 13.1 stellt sich von nachfolgender Abbildung (entnommen Bl. 60 der Verfahrensakte 4b O 80/18, Achse dort bezeichnet mit "Erste Achse") ausgehend wie folgt dar: .

    Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, wie zwischen den Einzelakten eine Zäsur in Form der erneuten Abmahnung am 23. Februar 2018 oder in Form der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte in dem Verfahren 4b O 80/18 am 19. September 2018 liegt.

    Dagegen, dass die Klägerin im Rahmen des Vorprozesses den Eindruck erweckt hat, von der Geltendmachung weiterer Vertragsstrafen abzusehen, spricht bereits, dass sie sich dies in der Klageschrift vom 29. August 2018 vorbehalten hat (Klageschrift v. 29. August 2018, S. 61, Bl. 61 der Verfahrensakte 4b O 80/18).

    Jedenfalls schrieb sie noch im Schriftsatz vom 19. Februar 2020: "Ob und ggf. in welchem Umfang Ansprüche auf die Zahlung weiterer Vertragsstrafen begründet sind, wird die Klägerin erst nach Erfüllung des mit dem Antrag I 2 geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungslegung beurteilen können" (S. 5 des Schriftsatzes, Bl. 120 der Verfahrensakte 4b O 80/18).

    Soweit die Beklagte vorträgt, die später, im Zuge der Verurteilung erteilte Auskunft und Rechnungslegung decke sich in zeitlicher, qualitativer und quantitativer Hinsicht mit ihren, der Beklagten, Sachverhaltsangaben in dem Vorprozess, lässt sich dies anhand des von ihr in Bezug genommenen Prozessvorbringens in dem Verfahren 4b O 80/18 nicht nachvollziehen.

    Daraus ergibt sich zunächst, dass die Beklagte erst seit dem 12. Juli 2019 eine gegenüber der hier angegriffenen Ausführungsform abweichende Ausgestaltung des Türscharniers anbietet (Schriftsatz der Beklagten v. 13. Januar 2020, S. 2, 1. Abs., Bl. 100 der Verfahrensakte 4b O 80/18) und in dem Zuge 531 Stück der angegriffenen Ausführungsformen an den chinesischen Hersteller retourniert worden seien (Schriftsatz der Beklagten v. 13. Januar 2020, S. 11, letzter Abs., Bl. 109 der Verfahrensakte 4b O 80/18).

  • BGH, 04.05.2017 - I ZR 208/15

    Luftentfeuchter - Wettbewerbsverstoß: Vorbehaltskäufer als Erfüllungsgehilfe des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 12 - Luftentfeuchter).

    Gegen ein abgeändertes und damit neues Angebot spricht, dass die Unterlassungserklärung in ihrem wesentlichen Aussagegehalt durch den in Bezug genommenen Passus nicht verändert wird (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 26 bestätigt durch BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 14 - Luftentfeuchter).

    Wenn - wie hier - eine Zuwiderhandlung vorliegt, wird das Verschulden des Schuldners vermutet (§ 339 BGB i. V. m. § 286 Abs. 4 BGB) (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 33) - Luftentfeuchter).

    An dieser Differenzierung sowie dem Verhältnis der beiden Rechtsfiguren zu einander ist auch in aktuellerer höchstrichterlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung festgehalten worden (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 36 - Luftentfeuchter; weiter auch: BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 38 - Kinderwärmekissen; ders., GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 61, zitiert nach BeckRS 2015, 121323; dass., MMR 2020, 486, Rn. 46).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Die Entscheidung, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, hat sich an einer Vertragsauslegung im Einzelfall zu vollziehen (BGH, GRUR 2001, 758 (759) - Trainingsvertrag), die sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung gültigen Regeln richtet (BGH, NJW 1993, 721 (722) - Fortsetzungszusammenhang).

    Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (BGH, GRUR 2001, 758 (760) - Trainingsvertrag).

    Eine solche Vereinbarung ist auch nicht deshalb inhaltsleer geworden, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff des Fortsetzungszusammenhangs im zivilrechtlichen Kontext relativiert hat, indem angenommen wird, dass ein bürgerlich-rechtlicher Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe nicht anerkannt werden könne (BGH, GRUR 2001, 758 (759) - Trainingsvertrag).

    Aus der Sicht des Schuldners, der eine Vertragsverpflichtung eingeht, hat diese vor allem den Zweck sicherzustellen, dass für Handlungen, die von der Unterlassungsverpflichtung erfasst werden, weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht (BGH, GRUR 2001, 758 (760) - Trainingsvertrag).

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Eine Unterlassungserklärung, die - wie die hier streitgegenständliche - einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthält, ist von der Rechtsprechung in der Vergangenheit grundsätzlich - sofern auf Seiten des Gläubigers keine den Ausschluss rechtfertigenden besonderen Umstände vorliegen - als den Schuldner unangemessen benachteiligend gewertet worden (BGH, NJW 1993, 721 (722) - Fortsetzungszusammenhang; auch nach Aufgabe der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im Zivilrecht: OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2020, 556, Rn. 22 - VENOM; kritisch: Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 92).

    Die Entscheidung, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, hat sich an einer Vertragsauslegung im Einzelfall zu vollziehen (BGH, GRUR 2001, 758 (759) - Trainingsvertrag), die sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung gültigen Regeln richtet (BGH, NJW 1993, 721 (722) - Fortsetzungszusammenhang).

    Dem Begriff des Fortsetzungszusammenhangs kommt im zivilrechtlichen Kontext ein eindeutiger Sinngehalt zu, der die Zusammenfassung hierfür geeigneter Einzelhandlungen ohne Rücksicht auf einen verbindenden Gesamtvorsatz auch bei nur fährlässiger Begehung beschreibt (BGH, NJW 1993, 721 (722) - Fortsetzungszusammenhang).

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 15 U 129/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Gegen ein abgeändertes und damit neues Angebot spricht, dass die Unterlassungserklärung in ihrem wesentlichen Aussagegehalt durch den in Bezug genommenen Passus nicht verändert wird (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 26 bestätigt durch BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 14 - Luftentfeuchter).

    Der Schuldner muss sich in einem solchen Fall entlasten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 58, zitiert nach BeckRS 2015, 121323).

    An dieser Differenzierung sowie dem Verhältnis der beiden Rechtsfiguren zu einander ist auch in aktuellerer höchstrichterlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung festgehalten worden (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 36 - Luftentfeuchter; weiter auch: BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 38 - Kinderwärmekissen; ders., GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 61, zitiert nach BeckRS 2015, 121323; dass., MMR 2020, 486, Rn. 46).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Das Versprechen, eine Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden (BGH, GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung).

    Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind BGH, GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung).

    An dieser Differenzierung sowie dem Verhältnis der beiden Rechtsfiguren zu einander ist auch in aktuellerer höchstrichterlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung festgehalten worden (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 36 - Luftentfeuchter; weiter auch: BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 38 - Kinderwärmekissen; ders., GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 61, zitiert nach BeckRS 2015, 121323; dass., MMR 2020, 486, Rn. 46).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    An dieser Differenzierung sowie dem Verhältnis der beiden Rechtsfiguren zu einander ist auch in aktuellerer höchstrichterlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung festgehalten worden (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 36 - Luftentfeuchter; weiter auch: BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 38 - Kinderwärmekissen; ders., GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 61, zitiert nach BeckRS 2015, 121323; dass., MMR 2020, 486, Rn. 46).

    Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, auf Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und ihre Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierten Schadensersatz an (BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 42 - Kinderwärmekissen).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2019 - 2 U 44/18

    Unterlassung und Zahlung von Vertragsstrafe

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    An dieser Differenzierung sowie dem Verhältnis der beiden Rechtsfiguren zu einander ist auch in aktuellerer höchstrichterlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung festgehalten worden (BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 36 - Luftentfeuchter; weiter auch: BGH, GRUR 2009, 181, Rn. 38 - Kinderwärmekissen; ders., GRUR 2015, 1021, Rn. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.2015, Az.: 15 U 129/14, Rn. 61, zitiert nach BeckRS 2015, 121323; dass., MMR 2020, 486, Rn. 46).

    Selbst dann, wenn man für die dann verbleibenden Handlungen einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang annimmt, fehlt es gleichwohl noch an einem die einzelnen Handlungen darüberhinausgehend verbindenden Element, welches diese bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen lassen (dieses Merkmal hervorhebend auch: OLG Düsseldorf, MMR 2020, 486, Rn. 47).

  • BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59

    Krankenwagen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Bei dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit handelt es sich danach um einen allgemeinen Rechtsbegriff, der dem der fortgesetzten Handlung vorgeordnet und auf seine Anwendbarkeit im Einzelfall deshalb vorab zu prüfen ist; er unterscheidet sich von dem des Fortsetzungszusammenhangs durch den engeren Zusammenhang der Einzelakte und die auch Dritten äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit (BGH, NJW 1960, 2332 (2333) - Krankenwagen II).

    Denn wie bei jeder Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass ein Ergebnis, das mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch steht, nicht als von den Parteien gewollt anzusehen ist (BGH, NJW 1960, 2332 - Krankenwagen II).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.07.2022 - 4b O 37/21
    Bei zur Begründung des Vertragsstrafeversprechens vorgebrachten Zuwiderhandlungen handelt es sich im Regelfall um jeweils unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 24 - CT-Paradies; Zigann/ Werner, in Cepl/ Voß, 2. Auflage, 2018, § 253, Rn. 151; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 14. Auflage, 2022, Kap. C., Rn. 104).

    Maßgebend ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 57 - CT-Paradies).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden

  • LG Düsseldorf, 17.10.2005 - 4b O 269/02

    Verhängung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 100.000 EUR wegen schuldhafter

  • BGH, 16.01.2008 - XII ZR 216/05

    Umfang der Rechtskraft einer in einem Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01

    Blasfolienherstellung

  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19

    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel:

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

  • OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 6 U 91/19

    Unwirksamkeit eines wegen einer Markenverletzung geschlossenen

  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08

    Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 99/22

    Vertragsstrafenabrede stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 37/21) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. August 2022 wie folgt abgeändert:.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, 4b O 37/21, vom 28. Juli 2022 abzuweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht