Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 29.01.1985 - 25 T 536/84, 25 T 538/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3730
LG Düsseldorf, 29.01.1985 - 25 T 536/84, 25 T 538/84 (https://dejure.org/1985,3730)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.1985 - 25 T 536/84, 25 T 538/84 (https://dejure.org/1985,3730)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 1985 - 25 T 536/84, 25 T 538/84 (https://dejure.org/1985,3730)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,3730) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 883; ZPO §§ 848 Abs. 2 Satz 2, 857 Abs. 1
    Antrag auf Eintragung einer entsprechend § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entstehenden Sicherungshypothek vor Eintragung des Schuldners in das Grundbuch als Eigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 305
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.01.1985 - 25 T 536/84
    Auch diese Pfändung hat zur Folge, daß der Gläubiger kraft Gesetzes entsprechend § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 857 Abs. 1 ZPO mit der Eintragung des Schuldners als Eigentümer eine Sicherungshypothek erlangt (vgl. im einzelnen BGHZ 49, 197 = DNotZ 1968, 483 ; Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl. 1984, Rd.-Nrn. 2054 ff.; Zoeller/Stöber, 14. Aufl. 1984, § 848 ZPO , Rd.-Nr. 12).

    Auch diese Pfändung hat zur Folge, daß der Gläubiger kraft Gesetzes entsprechend § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 857 Abs. 1 ZPO mit der Eintragung des Schuldners als Eigentümer eine Sicherungshypothek erlangt (vgl. im einzelnen BGHZ 49, 197 = DNotZ 1968, 483 ; Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl. 1984, Rd.-Nrn. 2054 ff.; Zoeller/Stöber, 14. Aufl. 1984, § 848 ZPO , Rd.-Nr. 12).

    Schließlich sei erwähnt, daß auch in dem vom BGH ( BGHZ 49, 197 = DNotZ 1968, 483) entschiedenen Fall der Sachverhalt so gelagert war, daß die Eigentumsumschreibung und die Eintragung einer Sicherungshypothek gleichzeitig beantragt worden waren.

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.01.1985 - 25 T 536/84
    Denn eine einseitige Zerstörung der Rechtsposition des Auflassungsempfängers durch den Veräußerer ist nicht mehr möglich, wenn eine Schutz vor einer anderweitigen Verfügung des Veräußerers gewährende Vormerkung eingetragen ist (BGH DNotZ 1982, 619 ; Palandt/Bassenge, 44. Aufl. 1985, § 925 BGB , Anm. 6b, bb; noch weitergehend OLG Düsseldorf Rpfleger 1981, 199 , wonach eine Anwartschaft auch besteht, wenn eine Auflassungsvormerkung noch nicht eingetragen, aber bindend bewilligt und beantragt ist).

    Denn eine einseitige Zerstörung der Rechtsposition des Auflassungsempfängers durch den Veräußerer ist nicht mehr möglich, wenn eine Schutz vor einer anderweitigen Verfügung des Veräußerers gewährende Vormerkung eingetragen ist (BGH DNotZ 1982, 619 ; Palandt/Bassenge, 44. Aufl. 1985, § 925 BGB , Anm. 6b, bb; noch weitergehend OLG Düsseldorf Rpfleger 1981, 199, wonach eine Anwartschaft auch besteht, wenn eine Auflassungsvormerkung noch nicht eingetragen, aber bindend bewilligt und beantragt ist).

  • BGH, 10.01.1975 - V ZR 110/73
    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.01.1985 - 25 T 536/84
    Zwar erlischt die Anwartschaft und entfällt die Wirkung einer Pfändung, sobald der von dem Auflassungsempfänger gestellte Umschreibungsanträg von dem GBA zurückgewiesen worden ist (BGH DNotZ 1976, 96 ), dies gilt aber nur, wenn nicht zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist, weil dann aufgrund dieses Umstands unabhängig von dem Schicksal eines Umschreibungsantrags ein Anwartschaftsrecht als gesicherte Rechtsposition besteht.

    Zwar erlischt die Anwartschaft und entfällt die Wirkung einer Pfändung, sobald der von dem Auflassungsempfänger gestellte Umschreibungsanträg von dem GBA zurückgewiesen worden ist (BGH DNotZ 1976, 96 ), dies gilt aber nur, wenn nicht zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden ist, weil dann aufgrund dieses Umstands unabhängig von dem Schicksal eines Umschreibungsantrags ein Anwartschaftsrecht als gesicherte Rechtsposition besteht.

  • BayObLG, 22.05.1979 - BReg. 2 Z 8/79

    Möglichkeit zugunsten einer werdenden, bereits gegründeten aber noch nicht im

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.01.1985 - 25 T 536/84
    Heft Nr. 7/8 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Juli/August 1985 147 Es kommt hinzu, daß die Vormerkung nur eine vorläufige Eintragung darstellt, welche die beabsichtigte dingliche Rechtsänderung vorbereiten soll, eine bloße Zwischenerscheinung im Grundbuch, die mit der Eintragung der Auflassung wieder gelöscht werden soll (vgl. BayObLGZ 1979, 172, 175 = DNotZ 1979, 502).
  • BayObLG, 22.05.1985 - BReg. 3 Z 63/85

    Zur Prüfungsbefugnis des Registergerichts bei Geschäftsanteilsabtretungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.01.1985 - 25 T 536/84
    4. Familienrecht/Gesellschaftsrecht - VormundschaftsgeFamilienrecht/Gesellschaftsrecht - richtliche Genehmigung bei Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils (BayObLG, Beschluß vom 22.5.1985 - BReg. 3 3 Z 63/85 Beschluß vom 22.5. 1985 - BReg. Z 63/85 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Dr. Martin Pfeuffer, München) BGB §§ 1643; 1822 Nr. 3 §§ GmbHG §§ 15;40 §§ 15; 40 1. Erfährt das Registergericht durch die Einreichung der Liste der Gesellschafter oder in sonstiger Weise, daß infolge Anteilsübertragung ein Gesellschafterwechsel unter Beteiligung eines Minderjährigen stattgefunden hat, so darf es wegen Fehlens einer Prüfungskompetenz nicht verlangen, daß die seiner Meinung nach gemäß §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliNr.3 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beigebracht wird.
  • OLG Celle, 12.12.2007 - 3 U 104/07

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer notariellen Amtspflicht;

    b) Zwar wird die Auffassung vertreten, der Pfandgläubiger des Anwartschaftsrechts könne den Eigentumserwerb des Auflassungsempfängers selbständig herbei führen, indem er den Umschreibungsantrag gem. § 13 GBO stellt (Vollkommer Rpfleger 1969, 409, 411 m. w. N.. MüKo-Kanzleiter, BGB, 4. Aufl., § 925 Rn. 40. KG JFG 4, 339. LG Essen, a. a. O., 343 ff.. Meikel/Böttcher, a. a. O.. a. A. wohl Stöber, a. a. O., Rn. 2061. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 1590. Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 848 Rn. 17. Smid, in: MüKoZPO, 2. Aufl., § 848 Rn. 9. LG Düsseldorf, Rpfleger 1985, 305 f.).
  • OLG Nürnberg, 06.08.2020 - 15 W 2066/20

    Antrag auf Eigentumsumschreibung eines Pfandgläubigers eines Anwartschaftsrechtes

    Zwar mag es sein, dass die Eintragung der Sicherungshypothek, die nach Pfändung einer Auflassungsanwartschaft mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner in entsprechender Anwendung von § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsteht, schon beantragt werden kann, wenn der Antrag des Schuldners auf Eintragung des Eigentums noch nicht gestellt ist (so: LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.1985 - 25 T 536/84 -, abgedruckt in: Rpfleger 1985, 305; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., G.84).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht