Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 54/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit im Rahmen eines auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Patentverfahrens
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 54/14
- OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 56/14
- BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09
Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft
Auszug aus LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 54/14
Das bedeutet für § 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kläger seinen eingetragenen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, allerdings mit der Einschränkung, dass am satzungsmäßigen Sitz eine tatsächlich dauerhaft zustellungsfähige Anschrift vorhanden sein muss (OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.; anders wohl nur OLG München, ZIP 2010, 2069 ff., das allein auf den Verwaltungssitz abstellt).Insofern folgt die Kammer nicht der in dem Urteil des OLG München (ZIP 2010, 2069 ff.) wiedergegebenen Rechtsauffassung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2009 (ZIP 2009, 1979 f.).
- OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07
Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der …
Auszug aus LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 54/14
Das bedeutet für § 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kläger seinen eingetragenen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, allerdings mit der Einschränkung, dass am satzungsmäßigen Sitz eine tatsächlich dauerhaft zustellungsfähige Anschrift vorhanden sein muss (OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.; anders wohl nur OLG München, ZIP 2010, 2069 ff., das allein auf den Verwaltungssitz abstellt).Das Erfordernis der dauerhaft zustellungsfähigen Anschrift bietet die Gewähr dafür, dass die Anerkennung und Vollstreckung der Kostenentscheidungen gesichert ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.).
Vielmehr geht die Kammer mit dem OLG Düsseldorf und dem OLG Karlsruhe davon aus, dass es auf den Verwaltungssitz nur dann ankommt, wenn eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, insbesondere am satzungsgemäßen Sitz der Gesellschaft, nicht gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.).
- OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04
Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen …
Auszug aus LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 54/14
Bei Gesellschaften gilt als gewöhnlicher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO (BGH, NJW-RR 2005, 248 ff. m.w.N.).