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   LG Düsseldorf, 30.03.2007 - I - 10/04   

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https://dejure.org/2007,40032
LG Düsseldorf, 30.03.2007 - I - 10/04 (https://dejure.org/2007,40032)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.03.2007 - I - 10/04 (https://dejure.org/2007,40032)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. März 2007 - I - 10/04 (https://dejure.org/2007,40032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafrechtliche Beurteilung von Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden; Eine Absprache über ein bestimmtes Abstimmungsverhalten eines Ratsmitgliedes betreffend einen Bauleitplan unter Gewährung von Vorteilen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05

    Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.03.2007 - 10/04
    Die Anklage war vor dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 - 5 StR 453/05 - (BGH NStZ 2006, 389) erhoben worden, in dem entschieden wurde, dass kommunale Mandatsträger, die nicht mit über ihre Mandatstätigkeit hinausgehenden konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, keine Amtsträger im Sinne des Strafrechts seien.

    Auch kommt es nach Auffassung der Kammer durchaus in Betracht, dass durch die späteren Zahlungen das "Engagement" des Angeklagten Wilhelm Dxxxxx für das Projekt - und zwar ohne Rücksicht auf die Stimmabgabe, sondern im Hinblick auf den mit dem Erwerb des Baurechts nunmehr bevorstehenden wirtschaftlichen Nutzen - vergütet werden sollte, was zwar § 43 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen widersprechen würde, aber nicht nach § 108 e StGB strafbar wäre (vgl. BGH NStZ 2006, 389, 392).

    Geht es - wie hier - um Vorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden, ist eine Strafbarkeit derselben nach § 108 e StGB zu beurteilen, da es sich hierbei um eine abschließende Sonderregelung handelt (vgl. BGH NStZ 2006, 389).

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