Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35074
LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14 (https://dejure.org/2015,35074)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2015 - 20 O 7/14 (https://dejure.org/2015,35074)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 20 O 7/14 (https://dejure.org/2015,35074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,35074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Partnervermittlungsvertrag wegen Verstoß gegen die guten Sitten nichtig

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14
    Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW-RR 1998, 590; NJW 2001, 1127; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, jeweils zitiert nach beck-online).

    Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der Unerfahrenheit oder der schwierigen Lage des Vertragspartners für das eigene Gewinnstreben hinzutreten (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online, OLG Düsseldorf, B. v. 17.05.2010, I-24 U 188/09, zitiert nach juris, LG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2015, 23 S 32/14).

    Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online).

    Von einem solchen besonders groben Missverhältnis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, OLG Düsseldorf a.a.O.).

    Das vorliegende grobe Missverhältnis rechtfertigt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online).

  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 111/99

    Zur Wirksamkeit von Geschäften im Münzhandel

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14
    Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der Unerfahrenheit oder der schwierigen Lage des Vertragspartners für das eigene Gewinnstreben hinzutreten (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online, OLG Düsseldorf, B. v. 17.05.2010, I-24 U 188/09, zitiert nach juris, LG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2015, 23 S 32/14).

    Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online).

    Von einem solchen besonders groben Missverhältnis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, OLG Düsseldorf a.a.O.).

    Das vorliegende grobe Missverhältnis rechtfertigt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2009 - 24 U 34/09

    Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrages

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14
    Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW-RR 1998, 590; NJW 2001, 1127; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, jeweils zitiert nach beck-online).

    Werden die Größenordnungen für ein besonders grobes Missverhältnis nicht erreicht, kann dennoch ein grobes Missverhältnis bestehen, wenn für eine Partei weitere nachteilige Umstände hinzutreten (OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, zitiert nach beck-online); dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Werte von Leistung und Gegenleistung mit einem Verlustrisiko bzw. einer Gewinnchance verbunden waren (OLG Düsseldorf, jew. a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 24 U 188/09

    Sittenwidrigkeit eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages; Haftung eines Dritten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14
    Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der Unerfahrenheit oder der schwierigen Lage des Vertragspartners für das eigene Gewinnstreben hinzutreten (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online, OLG Düsseldorf, B. v. 17.05.2010, I-24 U 188/09, zitiert nach juris, LG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2015, 23 S 32/14).

    Denn aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergibt sich bereits nicht, nach welchen Kriterien die Auswahl der Partner erfolgt, die Qualität der Partnervorschläge der Beklagten unterliegt keinerlei einschränkenden Anforderungen (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2010, I-24 U 188/09).

  • BGH, 09.07.1953 - IV ZR 242/52

    Sicherungsübereignung. Gläubigergefährdung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14
    Etwaige Missbräuche, die sich in bestimmten Kreisen gebildet haben, sind nicht zu beachten (BGH NJW 1953, 1665, Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 14, jeweils zitiert nach beck-online).
  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 12/01

    Nachbesserungsverweigerung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14
    Es ist das gesamte Verhalten des Schuldners zu würdigen, wozu auch seine spätere Einlassung im Prozess zählt (vgl. BGH NZBau 2002, 327, zitiert nach beck-online).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14
    Soweit die Beklagte sich auf eine Entscheidung des BGH (NJW 2008, 982) beruft und meint, hieraus folge, dass der BGH nicht von einer Sittenwidrigkeit auf Grund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 74/96

    Wirksamkeit einer unter Ausschaltung des Rechtsanwalts einer Vertragspartei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.10.2015 - 20 O 7/14
    Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW-RR 1998, 590; NJW 2001, 1127; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, jeweils zitiert nach beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht