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   LG Darmstadt, 06.09.2018 - 3a StVK 1314/18   

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https://dejure.org/2018,31645
LG Darmstadt, 06.09.2018 - 3a StVK 1314/18 (https://dejure.org/2018,31645)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.09.2018 - 3a StVK 1314/18 (https://dejure.org/2018,31645)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 06. September 2018 - 3a StVK 1314/18 (https://dejure.org/2018,31645)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus LG Darmstadt, 06.09.2018 - 3a StVK 1314/18
    Die Maßregelvollzugseinrichtung stellte unter dem "01.10.2018" - eingegangen bei den Justizbehörden Darmstadt am 16.08.2018 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) einen unmittelbar an den Vorsitzenden der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt adressierten "Antrag auf richterliche Genehmigung einer Fixierung".
  • LG Aachen, 19.12.2018 - 33a StVK 1278/18

    Fixierung im Maßregelvollzug NRW

    Dies obliegt allein dem Gesetzgeber (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.11.2018, Az.: 3 Ws 847/18, Rn 10; so auch LG Darmstadt, Beschluss vom 6.9.2018 - 3a StVK 1314/18).

    (Vorläufige) Regelungen für das Land Nordrhein-Westfalen und mit Blick auf § 17 MRVG NRW hat das Bundesverfassungsgericht gerade nicht getroffen (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 06.09.2018, 3a StVK 1314/18, Rn. 9).

    Würde der Richter außerhalb seines ihm gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereiches tätig - zumal durch die Bekräftigung möglicherweise rechtswidriger staatlicher Zwangsmaßnahmen -, so stünde ein rechtswidriges Verhalten des Richters selbst im Raum (LG Darmstadt, Beschluss vom 06.09.2018, 3a StVK 1314/18, Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 13.11.2018 - 3 Ws 847/18

    Kein Antragsrecht der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 109 StVollzG, eine

    Dies obliegt allein dem Gesetzgeber (so zutreffend LG Darmstadt, Beschluss vom 6. September 2018 - 3a StVK 1314/18).
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