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   LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20   

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LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20 (https://dejure.org/2020,41783)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2020 - 4 O 220/20 (https://dejure.org/2020,41783)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - 4 O 220/20 (https://dejure.org/2020,41783)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW

    § 1 S. 1 VVG, § 6 IfSG, § 7 IfSG, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 IfSG, § 1 CoronaVMeldeV, Corona-Verordnung Baden-Württemberg, § 313 BGB, § 76 S. 2 VVG
    VVG, IfSG, BGB, VVG

  • RA Kotz

    Betriebsschließungsversicherung - Versicherungsansprüche wegen Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • duslaw.de (Rechtsprechungsübersicht)

    COVID-19: Versicherungsrechtliche Entscheidungen

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG München I, 01.10.2020 - 12 O 5895/20

    Corona: Gastwirt erhält Entschädigung in Höhe von 1.014.000 EURO aus

    Auszug aus LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20
    Auch wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in den AVB namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (vgl. Armbrüster, r+s 2020, 506; LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 79 ff.).

    Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen auf rechtmäßiges oder rechtswirksames Behördenhandeln nicht ersichtlich (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 59).

    Dieses Risiko will der Versicherer versichert haben und will nach seinem Verständnis der Versicherer versichern; dafür, dass der Versicherungsnehmer das Risiko der rechtlichen Beurteilung des Behördenhandeln tragen sollte, ist nichts ersichtlich (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 61).

    1 AVB-BS ist eine solche Einschränkung im Wortlaut der AVB nicht ersichtlich (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 66).

    Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie sich daraus eine Beschränkung auf betriebsinterne Gefahren für die Betriebsschließung selbst ergeben soll (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 67); die Beklagte zitiert den zweiten Halbsatz von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS insoweit falsch, als sie am Ende des Satzes die Einfügung "(Schließung)" vornimmt, und so offenbar eine Art Legaldefinition suggerieren will, die sich in den AVB-BS jedoch nicht findet.

    Die Entschädigungssumme ist nicht gemäß § 76 S. 2 VVG zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101).

    Bei der vereinbarten Tagesentschädigung handelt es sich zwar um eine Taxe i.S.v. § 76 VVG (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101).

  • OLG Hamm, 15.07.2020 - 20 W 21/20

    Zum Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung bei einer

    Auszug aus LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20
    Ein solches Auslegungsergebnis wird jedoch durch die gleichzeitige Bezugnahme auf die §§ 6, 7 IfSG grundlegend infrage gestellt, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer dadurch den Eindruck gewinnen kann, dass der Versicherungsschutz sich auf die nach diesen Vorschriften meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erstrecken soll; die Auflistung hätte dann nur die Funktion, dem Versicherungsnehmer informativ und eher beispielhaft vor Augen zu führen, welche dies im Einzelnen - zum Zeitpunkt der Erstellung der AVB - sind, wofür auch spricht, dass in den AVB-BS unter § 3 Nr. 4 ausdrücklich aufgeführt ist, dass eine Haftung für Prionenerkrankungen nicht besteht, obwohl diese in der Auflistung der AVB gar nicht genannt sind (vgl. Armbrüster, r+s 2020, 506).

    Auch wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in den AVB namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (vgl. Armbrüster, r+s 2020, 506; LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 79 ff.).

  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

    Auszug aus LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20
    Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche der Klägerin sind jedenfalls auch nicht unzweifelhaft, wie sich schon daraus ergibt, dass das Landgericht Hannover eine entsprechende Klage abwies (COVuR 2020, 370).
  • LG München I, 22.10.2020 - 12 O 5868/20

    Corona: Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

    Auszug aus LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20
    Als versicherter Schaden im Rahmen der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung ist nach dem vorliegenden Vertrag der Umsatzschaden nicht aber etwa ein Gewinnschaden anzusehen (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 755 Rn. 90).
  • BGH, 17.09.2003 - IV ZR 19/03

    Begriff des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in der

    Auszug aus LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20
    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht aber nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH, r+s 2003, 500).
  • BGH, 04.04.2001 - IV ZR 138/00

    Kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht - Zur

    Auszug aus LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20
    Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04.04.2001 (NJW 2001, 3539; zur identischen Vorgängernorm § 57 VVG a.F.) ausgeführt, dass ein Maßstab von 10% zur Bemessung eines erheblichen Abweichens des Versicherungswerts von der Taxe nicht allen Fällen gerecht wird, und dass außerdem für die Bestimmung des Maßstabs Art und Zweck der Versicherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben, entscheidend seien.
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 4/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

    Aus dieser Formulierung und dem vom Verordnungsgeber bestimmten Regel-Ausnahmeverhältnis folgt, dass auch eine geschäftlich oder dienstlich veranlasste Übernachtung nur im Ausnahmefall zulässig sein sollte und nicht lediglich ein Verbot touristischer Übernachtungen angeordnet wurde (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 4 O 220/20, juris Rn. 83; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 16. Februar 2021 - 11 O 102/20, juris Rn. 43).
  • LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20

    Coronapandemie: Erfolgreiche Klage auf Leistungen aus einer

    Das ergibt sich schon daraus, dass § 1 AVB-BS jedenfalls gemäß § 305 Abs. 2 BGB aufgrund der unklaren Regelung hinsichtlich der erfassten Erreger zugunsten der Klägerin so auszulegen ist, dass alle Krankheitserreger, die nach § 7 IfSG in seiner jeweils aktuellen Fassung meldepflichtig sind, einen Versicherungsfall begründen können (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 38 ff.).

    Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (vgl. BGH, NJW 2002, 3232) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (vgl. dazu und dem folgenden insbesondere auch: Armbrüster, r+s 2020, 506; LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 41 ff.).

    Denn dann läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des einschränkenden Katalogs in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS führen würde, weshalb Versicherungsschutz jedenfalls gemäß § 1 Nr. 1 AVB-BS bestünde, der umfassend auf nach dem IfSG meldepflichtige Erreger abstellt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 44).

    Die weiterhin nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS erforderliche Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG liegt jedenfalls im Zeitraum vom 19.03.2020 bis zum 26.04.2020 ebenfalls vor (vgl. LG Darmstadt,BeckRS 2020, 35645 Rn. 46 ff.).

    Eine bedingungsgemäße Betriebsschließung erfordert es auch nicht, dass die Behörde aufgrund einer betriebsinternen Gefahr die Schließung anordnet (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 50 f.).

    Selbst wenn es sich um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe i.S.v. § 76 VVG handelte, ist die Entschädigungssumme nicht gemäß § 76 S. 2 VVG wegen erheblichen Übersteigens des Versicherungswerts durch die Taxe zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101; vgl. auch LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 63 ff.).

    Der Anspruch auf Entschädigung ist auch nicht nach § 21 Nr. 1 a) AVB-BS wegen öffentlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 74 ff.).

  • BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    Das ausdrücklich auf die Übernahme dieser Gefahr gestützte Leistungsversprechen der Beklagten lässt sich daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beurteilen, wenngleich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss mit dem Ausmaß der COVID-19-Pandemie nicht gerechnet haben mögen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. März 2022 - 9 U 162/21, juris Rn. 100; BeckOGK-BGB/Martens, § 313 Rn. 227.1 [Stand: 1. Oktober 2022]; Armbrüster, ZIP 2022, 397, 403; Notthoff, r+s 2020, 551, 553; siehe auch OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 56; LG München I r+s 2020, 686 Rn. 80; LG Darmstadt, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 4 O 220/20, BeckRS 2020, 35645 Rn. 56; a.A. Keunecke/Püttgen, VW 2020, 76, 79).
  • LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20

    Entschädigungsleistung bei coronabedingter Betriebschließung

    Das ergibt sich schon daraus, dass § 1 AVB-BS jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB aufgrund der unklaren Regelung hinsichtlich der erfassten Erreger zugunsten der Klägerin so auszulegen ist, dass alle Krankheitserreger, die nach § 7 IfSG in seiner jeweils aktuellen Fassung meldepflichtig sind, einen Versicherungsfall begründen können (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 38 ff.).

    Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (vgl. BGH, NJW 2002, 3232) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (vgl. dazu und dem folgenden insbesondere auch: Armbrüster, r+s 2020, 506; LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 41 ff.; a.A. OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 20 ff.).

    Denn dann läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des einschränkenden Katalogs in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS führen würde, weshalb Versicherungsschutz jedenfalls gemäß § 1 Nr. 1 AVB-BS bestünde, der umfassend auf nach dem IfSG meldepflichtige Erreger abstellt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 44).

    Die weiterhin nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS erforderliche Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG liegt jedenfalls im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 15.05.2020 ebenfalls vor (vgl. LG Darmstadt,BeckRS 2020, 35645 Rn. 46 ff.).

    Eine bedingungsgemäße Betriebsschließung erfordert es auch nicht, dass die Behörde aufgrund einer betriebsinternen Gefahr die Schließung anordnet (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 50 f.).

    Selbst wenn es sich um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe i.S.v. § 76 VVG handelte, ist die Entschädigungssumme nicht gemäß § 76 S. 2 VVG wegen erheblichen Übersteigens des Versicherungswerts durch die Taxe zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101; vgl. auch LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 63 ff.).

    Der Anspruch auf Entschädigung ist auch nicht nach § 21 Nr. 1 a) AVB-BS wegen öffentlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 74 ff.).

  • LG Darmstadt, 27.10.2021 - 26 O 653/20
    Das ergibt sich schon daraus, dass § 1 AVB-BS jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB aufgrund der unklaren Regelung hinsichtlich der erfassten Erreger zugunsten der Kläger so auszulegen ist, dass alle Krankheitserreger, die nach § 7 IfSG in seiner jeweils aktuellen Fassung meldepflichtig sind, einen Versicherungsfall begründen können (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 38 ff.; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021, Aktenzeichen 7 U 351/20, zitiert nach beck-online).

    Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (vgl. BGH, NJW 2002, 3232) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (vgl. dazu und dem folgenden insbesondere auch: Armbrüster, r+s 2020, 506; LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 41 ff.; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021, 4 U 409/21; OLG Naumburg, Urteil vom 01.07.2021, Aktenzeichen 4 U 164/20; OLG München, Beschluss vom 12.05.2021, Aktenzeichen 25 U 5794/20, alle zitiert nach beck-online).

    Denn dann läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des einschränkenden Katalogs in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS führen würde, weshalb Versicherungsschutz jedenfalls gemäß § 1 Nr. 1 AVB-BS bestünde, der umfassend auf nach dem IfSG meldepflichtige Erreger abstellt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 44; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021, Aktenzeichen 7 U 351/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2021, 9 U 44/21).

    Eine bedingungsgemäße Betriebsschließung erfordert es auch nicht, dass die Behörde aufgrund einer betriebsinternen Gefahr die Schließung anordnet (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 50 f., OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2021, Aktenzeichen 4 U 409/21, a.A. OLG Schleswig, Urteil vom 10.05.2021, Aktenzeichen 16 U 25/21, beck-online mit kritischer Anmerkung von Dr. Frohnecke).

    Der Anspruch auf Entschädigung ist auch nicht nach § 21 Nr. 1 a) AVB-BS wegen öffentlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 74 ff.).

  • LG Mannheim, 19.02.2021 - 11 O 131/20

    Betriebsschließungsversicherung: Deckungsschutz bei einer Betriebsschließung

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer dürfte die Klausel von § 1 Nr. 1 a) VB-BSV'09 überdies so verstehen, dass Versicherungsschutz dann bestehen soll, wenn die Behörde aufgrund des IfSG tatsächlich einschreitet und seinen Betrieb schließt (LG Darmstadt, Urteil vom 09. Dezember 2020 - 4 O 220/20 -, Rdnr. 78, juris).
  • OLG Celle, 01.07.2021 - 8 U 5/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund

    Entgegen der teilweise von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 4 O 153/20; LG Darmstadt, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 4 O 220/20; LG Hamburg, Urteil vom 4. November 2020 - 412 HKO 91/20) erlaubt die Erwähnung von §§ 6, 7 IfSG in II Abschnitt A Nr. 1 AVB BS 2010 auch keinen Rückschluss dahingehend, dass alle der in diesen gesetzlichen Bestimmungen aufgeführten Krankheiten dem Versicherungsschutz unterstellt werden sollen.
  • LG Darmstadt, 14.01.2021 - 28 O 130/20

    Coronapandemie: Betriebsschließungsversicherung muss 2.141.670,00 Euro zahlen

    Dies stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (so auch BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az. IV ZR 50/09 = BeckRS 2010, 5925; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Darmstadt, Urteil vom 09.12.2020, Az. 4 O 220/20 = BeckRS 2020, 35645).
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.12.2020 - 2 O 4499/20

    (Kein) Versicherungsschutz in Betriebsschließungsversicherung bei SARS-CoV-2

    Der zu einem anderen Ergebnis führenden Argumentation des LG München I (Urt. v. 01.12.2020 - 12 O 5895/20, r+s 2020, 618), des LG Hamburg (Urt. v. 4.11.2020 - 412 HKO 91/20, BeckRS 2020, 30449) und des LG Darmstadt (Urt. v. 9.12.2020 - 4 O 220/20, BeckRS 2020, 35645) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.12.2020 - 2 O 5654/20

    Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen

    Der zu einem anderen Ergebnis führenden Argumentation des LG München I (Urt. v. 01.12.2020 - 12 O 5895/20, r+s 2020, 618), des LG Hamburg (Urt. v. 4.11.2020 - 412 HKO 91/20, BeckRS 2020, 30449) und des LG Darmstadt (Urt. v. 9.12.2020 - 4 O 220/20, BeckRS 2020, 35645) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
  • OLG Hamm, 01.03.2021 - 20 W 3/21

    Coronapandemie: Hinreichende Erfolgsaussichten für Klage aus

  • OLG Dresden, 15.06.2021 - 4 U 98/21

    1. Verspricht ein Versicherer eine Entschädigung, wenn "die zuständige Behörde

  • LG Augsburg, 26.02.2021 - 95 O 2144/20

    Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen

  • LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20

    Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung und die Corona-Pandemie

  • OLG Dresden, 15.06.2021 - 4 U 153/21

    1. Verspricht ein Versicherer eine Entschädigung, wenn 'die zuständige

  • LG Darmstadt, 06.07.2022 - 4 O 219/21

    Kein Deckungsschutz durch Mitteilungen des Versicherers

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