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   LG Darmstadt, 10.02.2020 - 1 O 155/19   

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https://dejure.org/2020,6860
LG Darmstadt, 10.02.2020 - 1 O 155/19 (https://dejure.org/2020,6860)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.02.2020 - 1 O 155/19 (https://dejure.org/2020,6860)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10. Februar 2020 - 1 O 155/19 (https://dejure.org/2020,6860)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 495 Abs. 1, 355 a. F. BGB, Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 a. F. EGBGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14, Abs. 4 a. F. EGBGB, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 a. F. EGBGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Schadenersatz im VW-Abgasskandal

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2020 - 1 O 155/19
    Zwar hat der Darlehensnehmer entgegen der im vorangegangenen Satz enthaltenen Aussage, wonach für den maßgeblichen Zeitraum der vereinbarte Sollzins zu entrichten ist, dann im Falle des Widerrufs tatsächlich keine Zinszahlungen zu leisten; diese für den Darlehensnehmer günstige Regelung ist jedoch weder unrichtig noch verwirrend (BGH XI ZR 650/18 - Urteil v. 05.11.2019).

    Die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung ist klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH (XI. Zivilsenat), Urteil vom 05.11.2019 - BGH Aktenzeichen XI ZR 650/18; BeckRS 2019, 30577) Es sind die wesentlichen Parameter mitgeteilt worden, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, sowie, dass eine Berechnung auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden erfolgt.

  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 511/18

    Widerrufsbelehrung mit einem inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2020 - 1 O 155/19
    Darüber hinaus würde eine fehlerhafte AGB-Regelung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht steht, sich nicht auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirken (so zu einer unzulässigen Aufrechnungsbeschränkung: BGH, Beschl. v. 9.4.2019 - XI ZR 511/18, BKR 2020, 32).

    der Darlehensbedingungen dahingehend, dass gegenüber der Beklagten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden kann, dürfte zwar unwirksam sein (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2018 - XI ZR 309/16, BKR 2018, 297), dies berührt jedoch den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, Beschl. v. 9.4.2019 - XI ZR 511/18, BKR 2020, 32).

  • OLG Frankfurt, 26.07.2019 - 24 U 230/18

    Angabe des Tageszinssatzes im Darlehensvertrag für den Fall des Widerrufs mit

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2020 - 1 O 155/19
    Eine fehlerhafte Pflichtangabe kann einer fehlenden allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn der Fehler so gewichtig ist, dass ein verständiger Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird (OLG Frankfurt a. M. (13. Zivilkammer), Urteil vom 26.07.2019 - 24 U 230/18 ; BeckRS 2019, 20121).
  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2020 - 1 O 155/19
    der Darlehensbedingungen dahingehend, dass gegenüber der Beklagten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden kann, dürfte zwar unwirksam sein (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2018 - XI ZR 309/16, BKR 2018, 297), dies berührt jedoch den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, Beschl. v. 9.4.2019 - XI ZR 511/18, BKR 2020, 32).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2020 - 14 U 124/19

    Presserechtlicher Unterlassungsanspruch: Identifizierbarkeit einer Erzieherin

    Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.08.2019 (1 O 155/19) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.08.2019, Aktenzeichen 1 O 155/19 wird dem Verfügungsbeklagten untersagt, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf die Verfügungsklägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:.

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