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   LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20   

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LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20 (https://dejure.org/2021,2064)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.02.2021 - 26 O 296/20 (https://dejure.org/2021,2064)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20 (https://dejure.org/2021,2064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 6, 7, 15 IfSG, §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1 und 2, 313 BGB, §§ 76 S. 2, 82 Abs. 1, 86 Abs. 2 S. 1 VVG

  • rabüro.de

    Zur Leistungspflicht aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit Lockdown wegen der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen Lockdown bestätigt - Corona-Virus

  • duslaw.de (Rechtsprechungsübersicht)

    COVID-19: Versicherungsrechtliche Entscheidungen

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20

    Coronapandemie: Betriebsschließungsversicherung muss 540.000 Euro zahlen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Das ergibt sich schon daraus, dass § 1 AVB-BS jedenfalls gemäß § 305 Abs. 2 BGB aufgrund der unklaren Regelung hinsichtlich der erfassten Erreger zugunsten der Klägerin so auszulegen ist, dass alle Krankheitserreger, die nach § 7 IfSG in seiner jeweils aktuellen Fassung meldepflichtig sind, einen Versicherungsfall begründen können (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 38 ff.).

    Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (vgl. BGH, NJW 2002, 3232) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (vgl. dazu und dem folgenden insbesondere auch: Armbrüster, r+s 2020, 506; LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 41 ff.).

    Denn dann läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des einschränkenden Katalogs in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS führen würde, weshalb Versicherungsschutz jedenfalls gemäß § 1 Nr. 1 AVB-BS bestünde, der umfassend auf nach dem IfSG meldepflichtige Erreger abstellt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 44).

    Die weiterhin nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS erforderliche Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG liegt jedenfalls im Zeitraum vom 19.03.2020 bis zum 26.04.2020 ebenfalls vor (vgl. LG Darmstadt,BeckRS 2020, 35645 Rn. 46 ff.).

    Eine bedingungsgemäße Betriebsschließung erfordert es auch nicht, dass die Behörde aufgrund einer betriebsinternen Gefahr die Schließung anordnet (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 50 f.).

    Selbst wenn es sich um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe i.S.v. § 76 VVG handelte, ist die Entschädigungssumme nicht gemäß § 76 S. 2 VVG wegen erheblichen Übersteigens des Versicherungswerts durch die Taxe zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101; vgl. auch LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 63 ff.).

    Der Anspruch auf Entschädigung ist auch nicht nach § 21 Nr. 1 a) AVB-BS wegen öffentlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 74 ff.).

  • LG München I, 01.10.2020 - 12 O 5895/20

    Corona: Gastwirt erhält Entschädigung in Höhe von 1.014.000 EURO aus

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot wäre eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in den AVB-BS namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (vgl. Armbrüster, r+s 2020, 506; LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 79 ff.).

    Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen auf rechtmäßiges oder rechtswirksames Behördenhandeln nicht ersichtlich (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 59).

    Dieses Risiko will der Versicherungsnehmer versichert haben und will nach seinem Verständnis der Versicherer versichern; dafür, dass der Versicherungsnehmer das Risiko der rechtlichen Beurteilung des Behördenhandeln tragen sollte, ist nichts ersichtlich (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 61).

    1 AVB-BS ist eine solche Einschränkung im Wortlaut der AVB nicht ersichtlich (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 66).

    Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie sich daraus eine Beschränkung auf betriebsinterne Gefahren für die Betriebsschließung selbst ergeben soll (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 67); der Beklagte zitiert den zweiten Halbsatz von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS insoweit falsch, als er am Ende des Satzes die Einfügung "(Schließung)" vornimmt, und so offenbar eine Art Legaldefinition suggerieren will, die sich in den AVB-BS jedoch nicht findet.

    Selbst wenn es sich um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe i.S.v. § 76 VVG handelte, ist die Entschädigungssumme nicht gemäß § 76 S. 2 VVG wegen erheblichen Übersteigens des Versicherungswerts durch die Taxe zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101; vgl. auch LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 63 ff.).

  • LG Köln, 02.12.2020 - 20 O 139/20

    Corona-Pandemie: Betriebsschließungsversicherung muss nicht zahlen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei dem Katalog in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS nicht lediglich um eine Deckungseinschränkung, sondern um das der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene primäre Leistungsversprechen handele (so aber zu einem vergleichbaren Fall LG Köln,BeckRS 2020, 34067 Rn. 19).

    Dagegen kann auch nicht auf den Klammerzusatz in § 1 Nr. 1 AVB-BS verwiesen werden, der seinerseits auf den Katalog in § 1 Nr. 2 AVB-BS verweist (so aber LG Köln, BeckRS 2020, 34067 Rn. 19).

  • OLG Hamm, 15.07.2020 - 20 W 21/20

    Zum Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung bei einer

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (vgl. BGH, NJW 2002, 3232) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (vgl. dazu und dem folgenden insbesondere auch: Armbrüster, r+s 2020, 506; LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 41 ff.).

    Wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot wäre eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in den AVB-BS namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (vgl. Armbrüster, r+s 2020, 506; LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 79 ff.).

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Die Nichtigkeit eines Rechtsakts hat nicht die Folge, dass dieser nicht existent wäre oder als nicht existent anzusehen wäre; der Lebenssachverhalt - also das tatsächliche Geschehen der Vornahme des Rechtsakts - wird lediglich von der Rechtsordnung so bewertet, dass die von dem Rechtsakt bezweckten Rechtsfolgen nicht eintreten; der Lebenssachverhalt des tatsächlich vorgenommenen Rechtsakts kann aber natürlich als solcher Anknüpfungspunkt für die Auslösung sonstiger Rechtsfolgen sein (vgl. für die Willenserklärung: BGH, NJW-RR 2017, 114 Rn. 22; vgl. auch zur Willenserklärung: MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, BGB § 142 Rn. 12).
  • BGH, 21.06.1955 - V ZR 53/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Die Nichtigkeit eines Rechtsaktes bedeutet im Wesentlichen lediglich, dass die Rechtsfolgen, die er herbeiführen sollte, nicht eintreten (vgl. für das Rechtsgeschäft: BGH, BeckRS 1955, 31396031).
  • LG München I, 22.10.2020 - 12 O 5868/20

    Corona: Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Als versicherter Schaden im Rahmen der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung ist nach dem vorliegenden Vertrag ein Umsatz- oder Rohertragsschaden, jedenfalls aber nicht etwa ein Gewinnschaden anzusehen (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 755 Rn. 90).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95

    Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Zwar kommt in Fallgestaltungen, in denen die darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben zumutbar sind, eine solche sekundäre Darlegungslast der beweisbegünstigten Partei in Betracht; eine solche Zumutbarkeit setzt jedoch stets besondere Anknüpfungspunkte voraus, die in besonderen Umständen wie der Art des vorangegangenen Tuns der beweisbegünstigten Partei oder ihrer persönlichen Verhältnisse und Beziehungen zum Gegner zu finden sein können; grundsätzlich ist jedoch keine Partei über materiellrechtliche Auskunftspflichten hinaus verpflichtet, dem Gegner das Material für einen Prozesssieg zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt; der Umstand, dass die Darlegung im Einzelfall der beweisbelasteten Partei wesentlich schwerer fällt als ihrem Gegner, genügt allein nicht, um diesem eine erweiterte Obliegenheit zum Bestreiten aufzuerlegen (vgl. BGH, NJW 1997, 128).
  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche der Klägerin sind jedenfalls auch nicht unzweifelhaft, wie sich schon daraus ergibt, dass das Landgericht Hannover eine entsprechende Klage abwies (COVuR 2020, 370).
  • BGH, 04.04.2001 - IV ZR 138/00

    Kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht - Zur

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.02.2021 - 26 O 296/20
    Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 04.04.2001 (NJW 2001, 3539; zur identischen Vorgängernorm § 57 VVG a.F.) ausgeführt, dass ein Maßstab von 10% zur Bemessung eines erheblichen Abweichens des Versicherungswerts von der Taxe nicht allen Fällen gerecht wird, und dass außerdem für die Bestimmung des Maßstabs Art und Zweck der Versicherung und der Grund, aus dem die Parteien im jeweiligen Fall eine Taxe vereinbart haben, entscheidend seien.
  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 19/00

    Formularmäßige Einschränkung einer Reiseversicherung

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 327/00

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.12.2020 - 2 O 4499/20

    (Kein) Versicherungsschutz in Betriebsschließungsversicherung bei SARS-CoV-2

  • LG Hamburg, 10.12.2020 - 332 O 238/20
  • BGH, 17.09.2003 - IV ZR 19/03

    Begriff des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in der

  • LG Bochum, 04.11.2020 - 13 O 40/20

    Verweis auf Infektionsschutzgesetz erfasst keine neuen gefährlichen Krankheiten

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 4/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

    b) In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei einer § 1 ZB-BSV entsprechenden Formulierung die genannten Krankheiten und Krankheitserreger nur beispielhaft aufgelistet werden und die Regelung als dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz verstanden werden kann (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. März 2021 - 3 O 357/20, BeckRS 2021, 4216; LG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2021 - 11 O 131/20; LG Flensburg, Urteil vom 19. Februar 2021 - 4 O 241/20, juris; LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 19 O 163/20, juris; LG Hamburg, Urteil vom 4. November 2020 - 412 HKO 91/20, juris; LG Magdeburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 31 O 45/20, juris; Griese, VersR 2021, 147; Rolfes, VersR 2020, 1021; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002 Rn. 10 ff.) oder ob es sich bei der Auflistung um einen abschließenden Katalog handelt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10. Mai 2021 - 16 U 25/21, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Mai 2021 - 1 U 10/21, juris; LG München I, Urteil vom 20. April 2021 - 12 O 15984/20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2021 - 7 U 367/20, BeckRS 2021, 10412; LG Potsdam, Urteil vom 18. März 2021 - 13 O 280/20, juris; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Februar 2021 - 14 O 294/20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2021 - 7 U 351/20, juris; LG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2021 - 332 O 357/20, juris; LG Aurich, Urteil vom 2. Dezember 2020 - 3 O 487/20, juris; LG Bayreuth, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 22 O 207/20, juris; LG Ellwangen, Urteil vom 17. September 2020 - 3 O 187/20, juris; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253; Notthoff, r+s 2020, 551).

    Das Hauptleistungsversprechen des Versicherers wird dort hinsichtlich des Versicherungsfalles so bestimmt, dass er dann leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger Maßnahmen wie die Anordnung der Betriebsschließung ergreift (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20, juris Rn. 85; Werber, VersR 2020, 661, 665).

    Ohne den Katalog in § 1 Nr. 2 ZB-BSV läge keine fehlende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts vor, sondern dieser Katalog gestaltet das Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkend aus, indem ein Versicherungsfall nicht bei allen nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger vorliegen können soll, sondern nur bei der aufgeführten Auswahl (LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20, juris Rn. 85; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 - 7 U 335/20, juris Rn. 46).

    Der Versicherungsnehmer erkennt nicht, dass der Versicherer bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Versicherungsbedingungen eine eigene, engere Umschreibung der bedingungsgemäßen Krankheiten und Krankheitserreger vornehmen will, als sie nach dem Infektionsschutzgesetz zu diesem Zeitpunkt - und erst Recht bei Vertragsbeginn - meldepflichtig waren (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20, juris Rn. 81).

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht aber bei einer leistungsbeschränkenden Klausel nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20, juris Rn. 81; LG München I, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 12 O 5868/20, juris Rn. 159; vgl. zur Auslegung von Risikoausschlussklauseln BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - IV ZR 324/19, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 200/16, juris Rn. 26).

    Es kann damit dahinstehen, ob die Anwendung des Infektionsschutzgesetzes auch die durch Rechtsverordnung nach § 15 IfSG erfolgte Erweiterung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 CoronaVMeldeV in der Fassung vom 30.01.2020 einschließt, wonach bei Eintritt des Versicherungsfalles die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod bzw. den direkten oder indirekten Nachweis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2-Krankheitserregern ausgedehnt wurde (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20, juris Rn. 78; Fortmann, Anmerkung zu LG Bochum, Urteil vom 04.11.2020 - 13 O 40/20, r+s 2021, 147 f.; Schreier, VersR 2020, 513, 515, Griese, VersR 2021, 147, 151).

    Verwaltungsrechtliche Rechtsbegriffe werden in der Klausel nicht verwendet, so dass eine Betriebsschließung durch die Landesregierung als "zuständige Behörde" mittels Verordnung ebenfalls erfasst ist; auch die Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung ist nicht entscheidend (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20, juris Rn. 88 ff.; LG München I, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 12 O 5895/20, juris Rn. 85 f.; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250 f.; Piontek, Anmerkung zu LG Mannheim, Urteil vom 29. April 2020 - 11 O 66/20, COVuR 2020, 195, 199; Schneider/Schlüter, Anmerkung zu LG München, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 12 O 5868/20, r+s 2020, 686, 691 f.).

    Die Vertragsparteien einer Betriebsschließungsversicherung durften gerade nicht darauf vertrauen, dass aufgrund einer bislang unbekannten Krankheit oder einer nicht ohne weiteres vorherzusehenden Pandemie der versicherte Betrieb nicht geschlossen würde (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10. Februar 2021 - 26 O 296/20, juris Rn. 100; Notthoff, r+s 2020, 551, 553).

  • OLG Koblenz, 28.07.2021 - 10 U 259/21

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung wegen

    Insoweit besteht auch ein entscheidender Unterschied zu anderslautenden Entscheidungen erster Instanz, die einen Versicherungsfall im Falle einer Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie bejaht haben (so LG Darmstadt, Urt. v. 10.02.2021 - 26 O 296/20 - juris; LG Mannheim, Urt. v. 29.04.2020 - 11 O 66/20 - juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 - 40 O 53/20 - juris; LG Flensburg, Urt. v. 10.12.2020 - 4 O 153/20 - juris).
  • LG Heidelberg, 02.03.2021 - 2 O 250/20

    Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter

    Dem steht auch nicht entgegen, dass in § 1 Nr. 2 AVB vor den Worten "die folgenden" nicht noch zusätzlich klarstellende Worte wie "nur" oder "ausschließlich" zu finden sind (so aber LG Darmstadt, Urteil vom 10.02.2021 - 26 O 296/20).

    Dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen könnte, es bestünde für alle Zeiten ein umfassender Versicherungsschutz bei jeglichen Betriebsschließungen nach dem IfSG (so aber wohl LG München I, CoVuR 2020, 640, Rn. 86 ff. und LG Darmstadt, Urt. V. 10.02.2021 - 26 O 296/20), erscheint kaum naheliegend.

  • LG Darmstadt, 25.10.2021 - 26 O 143/21
    Die hier in Rede stehenden Fragen der Betriebsschließungsversicherung, denen zunächst grundsätzliche Bedeutung nach den §§ 348, 348a ZPO zukam und denen immer noch grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommen mag, hat die Kammer bereits geklärt; insoweit wird insbesondere auf die veröffentlichten Urteile der Kammer verwiesen, die die in der Klageerwiderung nicht berücksichtigt werden: LG Darmstadt Urt. v. 9.6.2021 - 26 O 460/20, BeckRS 2021, 17791; LG Darmstadt Urt. v. 10.2.2021 - 26 O 296/20 , BeckRS 2021, 1773; LG Darmstadt Urt. v. 10.3.2021 - 26 O 145/20 , BeckRS 2021, 5139.
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