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   LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20   

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LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20 (https://dejure.org/2021,6103)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.03.2021 - 26 O 145/20 (https://dejure.org/2021,6103)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10. März 2021 - 26 O 145/20 (https://dejure.org/2021,6103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Coronabedingte Betriebschließung: Zahlt die Betriebsschließungsversicherung?

  • duslaw.de (Rechtsprechungsübersicht)

    COVID-19: Versicherungsrechtliche Entscheidungen

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Stuttgart, 15.02.2021 - 7 U 351/20

    Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz bei behördlicher Schließung

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (vgl. BGH, NJW 2002, 3232) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (vgl. dazu und dem folgenden insbesondere auch: Armbrüster, r+s 2020, 506; LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 41 ff.; a.A. OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 20 ff.).

    Denn mit der konkreten Stellung des Wortes in dem Satz wird den folgenden Krankheiten und Krankheitserregern lediglich die weitere Eigenschaft zugeschrieben, in §§ 6, 7 IfSG namentlich - also mit ihrem Namen (so jedenfalls auch OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 28) - genannt zu sein.

    Daraus lässt sich aber keinerlei Schluss ziehen, ob diese in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ausschließlich oder insbesondere versichert sein sollen (a.A. OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 28).

    Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer muss bei dem grundsätzlich offenen Wortlaut nicht annehmen, dass sein Versicherer den Deckungsschutz der Versicherung derart einseitig als im Lauf der Zeit erwartbar abschmelzend ausgestalten will, ohne ihn jedenfalls klar darauf hinzuweisen (a.A. OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 25 f.; tendenziell anders: LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2020, 37386 Rn. 31; vgl. zu dieser Problematik auch, ebenfalls in gegenläufiger Tendenz: LG Hamburg, BeckRS 2020, 34910 Rn. 36).

    Fernliegend erscheint demgegenüber eine Interpretation dahin, mit der Regelung in § 3 Nr. 4 AVB-BS habe Versicherungsschutz in einer an sich gedeckten Situation der Betriebsschließunganordnung wegen eines versicherten Erregers doch ausgeschlossen werden sollen, wenn gleichzeitig - offenbar zufällig - auch Prionen auftreten (so aber wohl OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 34).

    § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB (so auch OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 22).

    Das Hauptleistungsversprechen des Versicherers wird in § 1 Nr. 1 AVB-BS hinsichtlich des Versicherungsfalls so bestimmt, dass er dann leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger Maßnahmen vornimmt, wie etwa die Anordnung der Betriebsschließung (vgl. Werber, VersR 2020, 661; vgl. auch OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 43).

    Ohne den Katalog in § 1 Nr. 2 AVB-BS läge keine fehlende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts vor; § 1 Nr. 2 AVB-BS - so der Katalog denn als abschließend auszulegen wäre - gestaltet das Hauptleistungsversprechen lediglich einschränkend aus, indem ein Versicherungsfall nicht bei allen nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger vorliegen können soll, sondern nur bei der aufgeführten Auswahl (vgl. auch OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 44).

    Die Einschränkung des Hauptleistungsversprechens in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS - so die Liste als abschließend zu verstehen wäre - ist aber intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (a.A. in einem vergleichbaren Fall: OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 41 ff.).

    Der Beklagte hat - unter der Annahme, dass die Auflistung in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS abschließend ist - ein Regelungsgefüge geschaffen, in dem der Versicherungsnehmer den tatsächlichen Umfang des Versicherungsschutzes nur durch einen Abgleich der Auflistung in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS mit den gesetzlichen Bestimmungen im IfSG erkennen kann (so ausdrücklich auch das OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 45), wobei ihm gleichzeitig die gesetzlichen Bestimmungen des IfSG von dem Beklagten nur auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

    Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass sich der Versicherungsnehmer Kenntnis der Einschränkungen des Hauptleistungsversprechens durch einen Abgleich mit dem IfSG "unschwer und letztlich mit wenigen Blicken" verschaffen könne und deshalb die Einschränkung nicht intransparent sei (so aber in einem vergleichbaren Fall: OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 45 f.).

  • LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20

    Coronapandemie: Betriebsschließungsversicherung muss 540.000 Euro zahlen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Das ergibt sich schon daraus, dass § 1 AVB-BS jedenfalls gemäß § 305c Abs. 2 BGB aufgrund der unklaren Regelung hinsichtlich der erfassten Erreger zugunsten der Klägerin so auszulegen ist, dass alle Krankheitserreger, die nach § 7 IfSG in seiner jeweils aktuellen Fassung meldepflichtig sind, einen Versicherungsfall begründen können (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 38 ff.).

    Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (vgl. BGH, NJW 2002, 3232) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (vgl. dazu und dem folgenden insbesondere auch: Armbrüster, r+s 2020, 506; LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 41 ff.; a.A. OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 20 ff.).

    Denn dann läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit des einschränkenden Katalogs in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS führen würde, weshalb Versicherungsschutz jedenfalls gemäß § 1 Nr. 1 AVB-BS bestünde, der umfassend auf nach dem IfSG meldepflichtige Erreger abstellt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 44).

    Die weiterhin nach § 1 Nr. 1 a) AVB-BS erforderliche Betriebsschließung durch die zuständige Behörde aufgrund des IfSG liegt jedenfalls im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 15.05.2020 ebenfalls vor (vgl. LG Darmstadt,BeckRS 2020, 35645 Rn. 46 ff.).

    Eine bedingungsgemäße Betriebsschließung erfordert es auch nicht, dass die Behörde aufgrund einer betriebsinternen Gefahr die Schließung anordnet (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 50 f.).

    Selbst wenn es sich um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe i.S.v. § 76 VVG handelte, ist die Entschädigungssumme nicht gemäß § 76 S. 2 VVG wegen erheblichen Übersteigens des Versicherungswerts durch die Taxe zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101; vgl. auch LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 63 ff.).

    Der Anspruch auf Entschädigung ist auch nicht nach § 21 Nr. 1 a) AVB-BS wegen öffentlich-rechtlicher Schadensersatzansprüche ausgeschlossen oder in der Höhe beschränkt (vgl. LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 74 ff.).

  • LG München I, 01.10.2020 - 12 O 5895/20

    Corona: Gastwirt erhält Entschädigung in Höhe von 1.014.000 EURO aus

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot wäre eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in den AVB-BS namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (vgl. Armbrüster, r+s 2020, 506; LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 79 ff.).

    Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen auf rechtmäßiges oder rechtswirksames Behördenhandeln nicht ersichtlich (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 59).

    Dieses Risiko will der Versicherungsnehmer versichert haben und will nach seinem Verständnis der Versicherer versichern; dafür, dass der Versicherungsnehmer das Risiko der rechtlichen Beurteilung des Behördenhandeln tragen sollte, ist nichts ersichtlich (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 61).

    1 AVB-BS ist eine solche Einschränkung im Wortlaut der AVB nicht ersichtlich (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 66).

    Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie sich daraus eine Beschränkung auf betriebsinterne Gefahren für die Betriebsschließung selbst ergeben soll (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 67); der Beklagte zitiert den zweiten Halbsatz von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS insoweit falsch, als er am Ende des Satzes die Einfügung "(Schließung)" vornimmt, und so offenbar eine Art Legaldefinition suggerieren will, die sich in den AVB-BS jedoch nicht findet.

    Selbst wenn es sich um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe i.S.v. § 76 VVG handelte, ist die Entschädigungssumme nicht gemäß § 76 S. 2 VVG wegen erheblichen Übersteigens des Versicherungswerts durch die Taxe zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101; vgl. auch LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 63 ff.).

  • OLG Hamm, 15.07.2020 - 20 W 21/20

    Zum Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung bei einer

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Nach diesen Maßstäben verdient jedenfalls eine Auslegung von § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht den klaren Vorzug (vgl. BGH, NJW 2002, 3232) dahin, dass der Katalog abschließend ist, weil jedenfalls eine Auslegung als nicht abschließende, lediglich exemplarische Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger gut vertretbar erscheint (vgl. dazu und dem folgenden insbesondere auch: Armbrüster, r+s 2020, 506; LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 41 ff.; a.A. OLG Stuttgart, BeckRS 2021, 2002 Rn. 20 ff.).

    Wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot wäre eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in den AVB-BS namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (vgl. Armbrüster, r+s 2020, 506; LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 79 ff.).

  • LG Köln, 02.12.2020 - 20 O 139/20

    Corona-Pandemie: Betriebsschließungsversicherung muss nicht zahlen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei dem Katalog in § 1 Nr. 2 a) und b) AVB-BS nicht lediglich um eine Deckungseinschränkung, sondern um das der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene primäre Leistungsversprechen handele (so aber zu einem vergleichbaren Fall LG Köln,BeckRS 2020, 34067 Rn. 19).

    Dagegen kann auch nicht auf den Klammerzusatz in § 1 Nr. 1 AVB-BS verwiesen werden, der seinerseits auf den Katalog in § 1 Nr. 2 AVB-BS verweist (so aber LG Köln, BeckRS 2020, 34067 Rn. 19).

  • LG München I, 22.10.2020 - 12 O 5868/20

    Corona: Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Als versicherter Schaden im Rahmen der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung ist nach dem vorliegenden Vertrag ein Umsatz- oder Rohertragsschaden, jedenfalls aber nicht etwa ein Gewinnschaden anzusehen (vgl. auch LG München I, COVuR 2020, 755 Rn. 90).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95

    Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Zwar kommt in Fallgestaltungen, in denen die darlegungs- und beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben zumutbar sind, eine solche sekundäre Darlegungslast der beweisbegünstigten Partei in Betracht; eine solche Zumutbarkeit setzt jedoch stets besondere Anknüpfungspunkte voraus, die in besonderen Umständen wie der Art des vorangegangenen Tuns der beweisbegünstigten Partei oder ihrer persönlichen Verhältnisse und Beziehungen zum Gegner zu finden sein können; grundsätzlich ist jedoch keine Partei über materiellrechtliche Auskunftspflichten hinaus verpflichtet, dem Gegner das Material für einen Prozesssieg zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt; der Umstand, dass die Darlegung im Einzelfall der beweisbelasteten Partei wesentlich schwerer fällt als ihrem Gegner, genügt allein nicht, um diesem eine erweiterte Obliegenheit zum Bestreiten aufzuerlegen (vgl. BGH, NJW 1997, 128).
  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 19/00

    Formularmäßige Einschränkung einer Reiseversicherung

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen; Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren; damit bleibt der Überprüfung entzogen nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, NJW 2001, 1934).
  • BGH, 17.09.2003 - IV ZR 19/03

    Begriff des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in der

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht aber nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH, r+s 2003, 500).
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.03.2021 - 26 O 145/20
    Denn eine Verweisung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf andere Unterlagen genügt dem Erfordernis der Transparenz jedenfalls dann nicht, wenn sie einen wirtschaftlichen Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht betrifft (BGH, NJW 2001, 2014; Schneider in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu §§ 150-171 Rn. 84).
  • OLG Saarbrücken, 19.06.2019 - 5 U 99/18

    Leitungswasserversicherung: Vertragliche Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei

  • BGH, 21.06.1955 - V ZR 53/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

  • BGH, 04.04.2001 - IV ZR 138/00

    Kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht - Zur

  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • LG Hannover, 09.07.2020 - 8 O 2/20

    Erste Corona-Klage auf Entschädigung gegen das Land Niedersachsen

  • LG Hamburg, 10.12.2020 - 332 O 238/20
  • LG Bochum, 04.11.2020 - 13 O 40/20

    Verweis auf Infektionsschutzgesetz erfasst keine neuen gefährlichen Krankheiten

  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 327/00

    Formularmäßige Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses für die

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.12.2020 - 2 O 4499/20

    (Kein) Versicherungsschutz in Betriebsschließungsversicherung bei SARS-CoV-2

  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob bei einer Klauselfassung wie in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die dort genannten Krankheiten und Krankheitserreger nur beispielhaft aufgelistet werden und eine dynamische Verweisung der Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz vorliegt (vgl. - zu vergleichbaren Klauselfassungen - LG Darmstadt, Urteil vom 10. März 2021 - 26 O 145/20, BeckRS 2021, 5139 Rn. 37 ff.; LG Flensburg, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 4 O 153/20, BeckRS 2020, 36333 Rn. 11 ff.; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 19 O 163/20, BeckRS 2021, 2089 Rn. 34, 39 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2021 - 11 O 131/20, BeckRS 2021, 3597 Rn. 25 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 12. März 2021 - 3 O 357/20, BeckRS 2021, 4216 Rn. 25 ff.; Armbrüster, VersR 2020, 577, 583; ders. in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 10 ff.; Fortmann, VersR 2020, 1073, 1075 ff.; ders., ZfV 2020, 300, 301 f.; ders., r+s 2021, 143 f.; ders., r+s 2020, 665, 666; Griese, VersR 2021, 147, 149 ff.; Korff, COVuR 2020, 246, 248; Notthoff, r+s 2020, 551, 553; Orlikowski-Wolf/Gubenko, r+s 2021, 444 f.; Reiff, ZfV 2020, 505 f.; Rolfes, VersR 2020, 1021, 1022 ff.; Werber, VersR 2020, 661, 663 f.) oder ob der Katalog in den Bedingungen - wie auch das Berufungsgericht meint - abschließend ist (vgl. OLG Nürnberg , Urteil vom 15. November 2021 - 8 U 322/21, BeckRS 2021, 34338 Rn. 26 ff.; OLG Bremen NJW-RR 2021, 1613 Rn. 24 ff.; OLG Celle VersR 2021, 1166 unter 2 [juris Rn. 54 ff.]; Urteil vom 1. Juli 2021 - 8 U 5/21, juris Rn. 31 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 3. August 2021 - 4 U 409/21, juris Rn. 40 ff.; OLG Hamburg VersR 2021, 1285 unter I [BeckRS 2021, 21551 Rn. 33 ff.]; OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 26 f.; 625 Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 7. September 2021 - 9 U 14/21, juris Rn. 36 ff.; OLG München VersR 2021, 1174 unter 1 a bb [BeckRS 2021, 13077 Rn. 5 ff.]; OLG Naumburg, Urteil vom 1. Juli 2021 - 4 U 164/20, BeckRS 2021, 18994 Rn. 17 ff.; OLG Oldenburg VersR 2021, 965 unter a [juris Rn. 25 ff.]; OLG Stuttgart VersR 2021, 1028 unter 2 b [juris Rn. 33 ff.]; Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 243; Günther, VersR 2021, 1141; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253; Schreier, VersR 2020, 513, 515; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2021 - 20 U 26/21, juris Rn. 37 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2021 - 10 U 259/21, juris Rn. 27 ff.).
  • AG Siegburg, 26.07.2021 - 115 C 2/21

    Betriebsschließungsversicherung; Coronavirus; betriebsinterne Gefahr

    Denn die Klägerin muss sich weder auf die Wahl eines anderen möglichen, aber nicht von ihrer unternehmerischen Entscheidung umfassten Geschäftsmodells, etwa den Außerhausverkauf von Speisen, noch auf die vorherige, in ihren Erfolgsaussichten ungewisse verwaltungs- oder verfassungsgerichtliche Anfechtung der jeweiligen Maßnahmen verweisen lassen (vgl. hierzu ausführlich LG München I, Urteil vom 20.04.2021 - 12 O 15984/20 - juris Rn. 72; LG Darmstadt, Urteil vom 10.03.2021 - 26 O 145/20 - juris Rn. 91; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021 - 40 O 53/20 - juris Rn. 39 f.).

    Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, dass allein der in Ziffer 3.1.1 1. Halbsatz genannte Versicherungsfall einen solchen Bezug zu dem konkret versicherten Betrieb nicht voraussetzen soll, weil es sich um einen eigenständig geregelten Fall handele (so aber LG München I, Urteil vom 20.04.2021 - 12 O 15984/20 - juris Rn. 77; LG Darmstadt, Urteil vom 10.03.2021 - 26 O 145/20 - juris Rn. 99; LG Mannheim, Urteil vom 19.02.2021 - 11 O 131/20 - juris Rn. 38).

    Richtig ist zwar, dass es nach dem Sinn und Zweck des § 305c Abs. 2 BGB grundsätzlich im Verantwortungsbereich Verwenders liegt, die Klausel hinreichend klar zu formulieren, im vorliegenden Fall also dergestalt, dass sie seinen Willen, ein bestimmtes Risiko nicht mehr abzudecken, hinreichend klar zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21 - juris Rn. 80; LG Darmstadt, Urteil vom 10.03.2021 - 26 O 145/20 - juris Rn. 100; Armbrüster , VersR 2020, 577 (583)).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass schon immer Krankheiten und Pandemien sowie bereits vor Vertragsschluss und in weltweitem Maßstab neuartige Krankheitserreger aufgetreten sind, etwa der SARS-Erreger in den Jahren 2002/03 und der MERS-Erreger im Jahr 2012 (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10.03.2021 - 26 O 145/20 - juris Rn. 100).

  • LG Darmstadt, 25.10.2021 - 26 O 143/21
    Die hier in Rede stehenden Fragen der Betriebsschließungsversicherung, denen zunächst grundsätzliche Bedeutung nach den §§ 348, 348a ZPO zukam und denen immer noch grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zukommen mag, hat die Kammer bereits geklärt; insoweit wird insbesondere auf die veröffentlichten Urteile der Kammer verwiesen, die die in der Klageerwiderung nicht berücksichtigt werden: LG Darmstadt Urt. v. 9.6.2021 - 26 O 460/20, BeckRS 2021, 17791; LG Darmstadt Urt. v. 10.2.2021 - 26 O 296/20 , BeckRS 2021, 1773; LG Darmstadt Urt. v. 10.3.2021 - 26 O 145/20 , BeckRS 2021, 5139.
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