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   LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09   

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LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09 (https://dejure.org/2010,14720)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.06.2010 - 9 O 90/09 (https://dejure.org/2010,14720)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 9 O 90/09 (https://dejure.org/2010,14720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig! (IBR 2010, 685)

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 2165
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    Zwar hemmen Verhandlungen zwischen einem Hauptschuldner und einem Gläubiger die Verjährung auch gegenüber dem Bürgen (BGH 14.7.2009, XI ZR 18/08, WM 2009, 1597-1599 = BauR 2009, 1747-1751), der Klage der Streitverkündeten vor dem LG Darmstadt, Az. 10 O 514/02 kommt diese Wirkung aber nicht zu.

    Die hierzu maßgebliche Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08, aufrechterhalten in BGH vom 26.01.2010, XI ZR 12/09, IBR 2010, 207) geht von folgenden Überlegungen aus:.

    Dieses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768 Abs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB gezwungen, die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hemmen, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung zu verhindern (BGH v. 14.07.2009 - XI ZR 18/08 - juris Rn. 22)." (Lakkis in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 203 BGB Stand 08.01.2010, RN 19.1).

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    Der Beginn des Laufs der Verjährung ist jedenfalls für den vorliegend gegebenen Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht von einer gesonderten Leistungsaufforderung durch die Gläubigerin abhängig (vgl. BGH 29.1.2008, XI ZR 160/07, NJW 2008, 1729):.

    Ob der Gläubiger die Leistung tatsächlich verlangt, ist irrelevant (BGH NJW 2008, 1729 ff.; OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2007, NZBau 2008, 818 ff.).

    Wenn aber bereits Klage erhoben ist, dieses Ziel also nicht mehr erreicht werden kann, besteht kein Anlass, andere gesetzliche Hemmungstatbestände im Verhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner (hier: § 204 BGB) auch auf die Bürgschaftsansprüche wirken zu lassen und damit von dem an anderer Stelle vom BGH bestätigten Prinzip abzugehen, demzufolge Haupt- und Bürgschaftsforderungen unterschiedlichen Verjährungsregelungen unterliegen, wie dies der BGH in seiner Entscheidung NJW 2008, 1729, 1731 f. zugrunde gelegt hat.

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2009 - 8 U 46/09

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Erfüllungsbürgschaft für einen vorzeitig

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    Die Abnahme war ausnahmsweise entbehrlich, weil nach Kündigung des Generalunternehmervertrages durch die Streithelfer diese die Klägerin von der Baustelle verwiesen und letztlich mit der gegen diese erhobenen Klage, belegt durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Klageschrift, nicht mehr Erfüllung des Vertrages beanspruchen, sondern Ansprüche aus einem Abrechnungsverhältnis geltend machen (vgl. BGH NJW 2006, 2475: "Das BerGer. wird daher zu prüfen haben, ob die von der Kl. erbrachte Teilleistung abgenommen ist oder eine solche Abnahme, wie auch bei vollständig erbrachter Leistung, ausnahmsweise entbehrlich ist, etwa, weil nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung (BGH, NJW 2002, 3019 = BauR 2002, 1399 = ZfBR 2002, 676) oder Schadensersatz (BGHZ 164, 159 = NJW 2005, 3574 = NZBau 2005, 685) verlangt wird oder die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde (BGH, NJW-RR 1998, 1027)"; vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 12. Aufl., RN 1340 und OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2009, Az. 8 U 46/09, IBR 2010, 26.).

    "Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde führt deshalb als solche selbst dann nicht zum Erlöschen der Bürgschaft, wenn in der Bürgschaftsurkunde der Eintritt dieser Rechtsfolge bestimmt ist." (Habersack, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 765, RN 59; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2009, Az. 8 U 46/09, IBR 2010, 26).

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    "Richtig ist, dass der Bürge nach § 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies auch für die Einrede der Verjährung gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18 m.w.N.).

    [22] aa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bürgen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches Handeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder die bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB 1.08).

  • BGH, 09.10.2008 - VII ZR 227/07

    Anspruch des Auftragnehmers auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    Der Auftraggeber seinerseits erleidet keinen Nachteil, wenn er die Urkunde nicht an den Bürgen, sondern an den Auftragnehmer herausgibt" (BGH, Urt. v. 9.10.2008, Az. VII ZR 227/07, NJW 2009, 218).

    In diese Sinne können und müssen auch Rechte aus einer Bürgschaft zurückgegeben werden" (BGH, Urt. v. 9.10.2008, Az. VII ZR 227/07, NJW 2009, 218).

  • BGH, 26.01.2010 - XI ZR 12/09

    Verjährung des Anspruchs aus einer Bürgschaft: Verjährungshemmende Wirkung der

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    Die hierzu maßgebliche Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08, aufrechterhalten in BGH vom 26.01.2010, XI ZR 12/09, IBR 2010, 207) geht von folgenden Überlegungen aus:.
  • BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06

    Änderung des Streitgegenstandes bei Herleitung der Aktivlegitimation aus Pfändung

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    "Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende Senat, der die Frage in seinem Urteil vom 8.5.2007 (NJW 2007, 2560) offen gelassen hat, schließt sich, jedenfalls für den vorliegenden Fall der selbstschuldnerischen Bürgschaft, der Auffassung an, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02

    Erhebung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch den Bürgen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    Ein Bürge muss sich jedoch, wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung übernimmt, von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits innerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht werden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vorliegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342).
  • BGH, 16.05.2002 - VII ZR 479/00

    Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    Die Abnahme war ausnahmsweise entbehrlich, weil nach Kündigung des Generalunternehmervertrages durch die Streithelfer diese die Klägerin von der Baustelle verwiesen und letztlich mit der gegen diese erhobenen Klage, belegt durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Klageschrift, nicht mehr Erfüllung des Vertrages beanspruchen, sondern Ansprüche aus einem Abrechnungsverhältnis geltend machen (vgl. BGH NJW 2006, 2475: "Das BerGer. wird daher zu prüfen haben, ob die von der Kl. erbrachte Teilleistung abgenommen ist oder eine solche Abnahme, wie auch bei vollständig erbrachter Leistung, ausnahmsweise entbehrlich ist, etwa, weil nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung (BGH, NJW 2002, 3019 = BauR 2002, 1399 = ZfBR 2002, 676) oder Schadensersatz (BGHZ 164, 159 = NJW 2005, 3574 = NZBau 2005, 685) verlangt wird oder die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde (BGH, NJW-RR 1998, 1027)"; vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 12. Aufl., RN 1340 und OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2009, Az. 8 U 46/09, IBR 2010, 26.).
  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04

    Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09
    Die Abnahme war ausnahmsweise entbehrlich, weil nach Kündigung des Generalunternehmervertrages durch die Streithelfer diese die Klägerin von der Baustelle verwiesen und letztlich mit der gegen diese erhobenen Klage, belegt durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Klageschrift, nicht mehr Erfüllung des Vertrages beanspruchen, sondern Ansprüche aus einem Abrechnungsverhältnis geltend machen (vgl. BGH NJW 2006, 2475: "Das BerGer. wird daher zu prüfen haben, ob die von der Kl. erbrachte Teilleistung abgenommen ist oder eine solche Abnahme, wie auch bei vollständig erbrachter Leistung, ausnahmsweise entbehrlich ist, etwa, weil nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung (BGH, NJW 2002, 3019 = BauR 2002, 1399 = ZfBR 2002, 676) oder Schadensersatz (BGHZ 164, 159 = NJW 2005, 3574 = NZBau 2005, 685) verlangt wird oder die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde (BGH, NJW-RR 1998, 1027)"; vgl. auch Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 12. Aufl., RN 1340 und OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.11.2009, Az. 8 U 46/09, IBR 2010, 26.).
  • BGH, 03.03.1998 - X ZR 4/95

    Übernahme der Aufsicht über die Herstellung einer Segelyacht; Verjährung von

  • OLG Oldenburg, 21.07.2000 - 2 U 124/00

    Streitwert; Bürgschaftsurkunde; VOB; Bauvertrag; Gewährleistung;

  • BGH, 22.09.2005 - VII ZR 117/03

    Zulässigkeit der Aufrechung mit Mängelbeseitigungsaufwendungen in der Insolvenz

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