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   LG Darmstadt, 11.07.2014 - 5 T 293/14   

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https://dejure.org/2014,73422
LG Darmstadt, 11.07.2014 - 5 T 293/14 (https://dejure.org/2014,73422)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.07.2014 - 5 T 293/14 (https://dejure.org/2014,73422)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11. Juli 2014 - 5 T 293/14 (https://dejure.org/2014,73422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 882c ZPO, § 802b ZPO, § 802b Abs. 2 S. 3 ZPO
    Zulässige Tilgungsdauer bei Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zur Vermeidung einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässige Tilgungsdauer bei Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zur Vermeidung einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Darmstadt, 30.10.2013 - 5 T 352/13

    Die Vereinbarung einer Ratenzahlung steht einer Eintragung in das zentrale

    Auszug aus LG Darmstadt, 11.07.2014 - 5 T 293/14
    Gegenstand der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist hierbei nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (siehe Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris).

    a) Grundsätzlich gilt die Vorschrift des § 802b ZPO, welche bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. einen Vollstreckungsaufschub festlegt, nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der Kammer (siehe insbesondere den Beschluss der Kammer vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris) sowie nach bislang einhelliger Ansicht in der Literatur (so etwa Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10; Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882d Rn. 6 und § 882e Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, S. 89; Eickmann in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882c Rn. 10) auch für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882c, 882d ZPO.

    Auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, auch wenn sie nicht der Befriedigung des Gläubigers, sondern der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und damit einem öffentlichen Zweck dient (siehe hierzu ausführlich Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris).

    Auch wenn - wie hier - eine Ratenzahlungsvereinbarung direkt zwischen Schuldner und Gläubiger geschlossen wird, ist diese nach Auffassung der Beschwerdekammer grundsätzlich zu berücksichtigen, denn der Gerichtsvollzieher tritt im Rahmen des § 802b ZPO - insoweit - auch nur quasi als Sachwalter des Gläubigers auf (siehe Wagner in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802b Rn. 7; Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris).

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