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   LG Darmstadt, 15.05.2019 - 7 O 161/17   

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https://dejure.org/2019,14278
LG Darmstadt, 15.05.2019 - 7 O 161/17 (https://dejure.org/2019,14278)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.05.2019 - 7 O 161/17 (https://dejure.org/2019,14278)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 7 O 161/17 (https://dejure.org/2019,14278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    241 Abs. 2 BGB, ... 311 BGB, 443 BGB, 823 Abs. 2 BGB, 826 BGB, 16 Abs. 1 UWG, 6 EG_FGV, 25 Abs. 2 EG-FGV, 25 Abs. 3 EG-FGV, 19 Abs. 2 S. 1 StVZO, 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO, 19 Abs. 7 StVZO, 2 Nr. 7 FZV, 6 Abs. 3 FZV, 5 Pkw-EnVKV, Art. 18 EGRL 46/2007, EGV 715/2007, 263 StGB, 325 Abs. 3 StGB, 330 Abs. 2 StGB
    Beseitigung des Sachmangels eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung durch Softwareupdate des Fahrzeugherstellers, kein deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Hersteller des Motors

  • verkehrslexikon.de

    Mängelbehebung durch Software-Update

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.05.2019 - 7 O 161/17
    Weiterhin besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 - juris Rn. 162 ff.).

    Für eine darauf beruhende Haftung der Beklagten zu 2 fehlt es aber an einer Garantenstellung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 - juris Rn. 170 ff.).

    Die vorliegend seitens der Klägerin allein geltend gemachten Vermögensinteressen fallen jedoch nicht in den Schutzbereich derjenigen öffentlich-rechtlichen Normen, deren Verletzung im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens vorliegend in Betracht kommen kann (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 - juris Rn. 172).

    Die genannten Normen dienen nicht dem Schutz der hier in Frage stehenden individuellen Vermögensinteressen der Klägerin, sondern ausweislich der der Richtlinie zu Grunde liegenden Erwägungen der Harmonisierung des Binnenmarktes, der Verkehrssicherheit, dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit und der rationellen Energienutzung sowie dem wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung von Fahrzeugen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 - juris Rn. 137 ff.).

    Zwar kann auch der Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Fahrzeugzulassungsrechts sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB sein, die möglicherweise von der Beklagten zu 2 verletzten Normen dienen aber - wie bereits ausgeführt - nicht auch dem Schutz der hier geltend gemachten individuellen Vermögensinteressen der Klägerin, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17 - juris Rn. 186 ff.).

  • OLG Frankfurt, 31.08.2018 - 25 U 17/18

    Diesel-Skandal: Nachbesserungsverlangen als Voraussetzung des Rücktrittsrechts

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.05.2019 - 7 O 161/17
    Die den Befürchtungen der Klägerin zu Grunde liegenden Berichterstattungen über nachteilige Auswirkungen betreffen insbesondere andere Fahrzeugmodelle und damit auch andere Nachbesserungsmaßnahmen als die vorliegend angewendete (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 17/18 -, juris Rn. 51 ff.).
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Darmstadt, 15.05.2019 - 7 O 161/17
    Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass ein PKW, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, bereits deshalb einen Sachmangel aufweist, da diese Eigenschaft zur Folge hat, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (BGH, Urteil vom BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 17 ff.).
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