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   LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20   

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LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20 (https://dejure.org/2020,37926)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.11.2020 - 26 O 214/20 (https://dejure.org/2020,37926)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16. November 2020 - 26 O 214/20 (https://dejure.org/2020,37926)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Nachbar hat Anspruch auf Beseitigung, wenn neuer Zaun einen alten Grenzzaun optisch beeinträchtigt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 102/18

    Duldung der vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige durch den Eigentümer des

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Dieses Selbsthilferecht unterliegt nicht der Verjährung gemäß § 194 Abs. 1 BGB, weil es keinen Anspruch darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 17; BeckOK BGB/Fritzsche, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 910 Rn. 10).

    Der Maßstab zur Beurteilung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist ein objektiver (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 7), nicht die subjektive Einschätzung des Beklagten und insbesondere auch nicht die subjektive Einschätzung der Kläger.

    Denn anders als bei übergebauten Gebäuden stellen einzelne Pflanzen regelmäßig nicht den maßgeblichen Faktor für den Grundstückswert dar, ist in der Regel durch einen Rückschnitt der Bestand einer Pflanze nicht gefährdet und falls dem doch so sein sollte, läge in der Regel eine besonders nahe Pflanzung an der Grenze und damit eine im besonderen Maße nicht ordnungsgemäße Grundstücksnutzung (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 9) vor.

    Diesem Normverständnis steht schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen: In seiner Entscheidung vom 14.06.2019 (NJW-RR 2019, 1356), auf die die Kläger insbesondere abstellen, hat er entschieden, dass eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung bezüglich einer Garageneinfahrt dann vorliegt, wenn von herüberragenden Ästen einer Douglasie Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 l pro Jahr auf die Garageneinfahrt fallen und diese verunreinigen.

    Den Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Fall des Überhangs hat das Gesetz in § 910 BGB geregelt, wobei ein Ausschluss des Selbsthilferechts allein nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 6 und 8), der aber die Interessen des beeinträchtigenden Nachbarn am möglicherweise durch den Rückschnitt gefährdeten Erhalt des Baumes, von dem der Überhang ausgeht, nicht berücksichtigt (vgl. auch Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020, Kapitel 2 Rn. 393).

    Der Unterhalt eines Baumes, dessen Äste und Zweige über die Grenze wachsen, stellt eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des eigenen Grundstücks dar (vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1356 Rn. 9).

  • AG Königstein/Taunus, 19.04.2000 - 21 C 113/00

    Beeinträchtigung in der Nutzung eines Grundstücks durch herabgefallene

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Dabei ist zu beachten, dass § 910 Abs. 2 BGB als bloße Ausprägung des Schikaneverbots gemäß § 226 BGB dem Gericht keinen Raum für eine Billigkeitsentscheidung eröffnet und dann, wenn irgendeine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt, das Selbsthilferecht nicht ausgeschlossen ist, und das Selbsthilferecht auch dann, wenn es sich für einen Außenstehenden - oder etwa den Eigentümer des Baumes - um eine bloß marginale Beeinträchtigung handeln mag, nicht ausgeschlossen ist (vgl. AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; Staudinger/Roth (2020) BGB § 910 Rn. 18; Elzer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 910 BGB Rn. 2; ausdrücklich zu § 910 Abs. 2 BGB als Ausprägung des Schikaneverbots aus § 226 BGB auch: BeckOGK/Vollkommer, 1.10.2020, BGB § 910 Rn. 15).

    Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von § 910 Abs. 2 BGB, der keine Unterscheidung von erheblichen und unerheblichen Beeinträchtigungen kennt (Staudinger/Roth (2020) BGB § 910 Rn. 18; vgl. auch AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256).

    Dieses Normverständnis wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt: So war die Beschränkung des Selbsthilferechts wegen fehlender Beeinträchtigung des Nachbarn im ersten Entwurf des BGB gar nicht vorgesehen und wurde erst in den zweiten Entwurf aufgenommen (siehe § 861 des Ersten Entwurfs und § 824 des Zweiten Entwurfs in Mugdan, Bd. III, S. XVII); die Ergänzung der Bestimmung über den Überhang um den Ausschluss des Selbsthilferechts bei fehlender Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung des Nachbarn wurde angenommen, um einer möglichen Schikane entgegenzutreten (siehe Mugdan, Bd. III, S. 593 (Protokolle, S. 3567); auf die Gesetzgebungsgeschichte abstellend auch: AG Königstein, NJW-RR 2000, 1256; Elzer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 910 BGB Rn. 2; Staudinger/Roth (2020) BGB § 910 Rn. 18).

  • OLG Brandenburg, 08.02.2018 - 5 U 109/16

    Schadensersatzanspruch wegen Rückschnitts überhängender Baumäste:

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und der Nachbargesetze der Länder regeln das nachbarliche Verhältnis grundsätzlich abschließend (so auch OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28).

    Es kann dahinstehen, ob aus der grundsätzlich daraus für die Nachbarn folgenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auch das Selbsthilferecht aus § 910 BGB ausgeschlossen werden kann, wenn ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (so OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 27 f.; dagegen: Staudinger/Roth (2020) BGB § 910 Rn. 18; BeckOGK/Vollkommer, 1.10.2020, BGB § 910 Rn. 16).

    Denkbar wäre das abhängig von den weiteren Einzelheiten des Falles etwa bei besonders lange bestehendem Zustand über fast 30 Jahre ohne Beanstandung oder gar fast 100 Jahre bei vorher jeweils bestehendem einheitlichen Grundstück oder bei der voreiligen einseitigen Schaffung von Fakten in einem Fall der Grenzverwirrung, da der rechtlich gebotene Ausgleich noch nicht vorab feststeht (vgl. BGH, NJW 2003, 1392, NJW-RR 2003, 1313 und NJW-RR 2008, 610 als die von dem OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28., zitierten Fälle).

  • BGH, 20.10.2017 - V ZR 42/17

    Nachbarrecht: Tatsächliche Vermutung einer Errichtung einer Grenzanlage mit dem

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf nach § 922 S. 3 BGB eine Grenzeinrichtung, an deren Fortbestand einer der Nachbarn ein Interesse hat, nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden, und kann jeder Nachbar dann, wenn sich die Grundstücksnachbarn - ausdrücklich oder stillschweigend - für eine bestimmte Grenzeinrichtung entschieden haben, die Erhaltung der Grenzanlage auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild verlangen und dann, wenn sie in ihrem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird, nach §§ 922 S. 3, 1004 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 15).

    Eine Grenzeinrichtung in diesem Sinn liegt vor, wenn die Anlage - nicht notwendigerweise in der Mitte - von der Grenzlinie geschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist; erforderlich für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung ist, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung als einer gemeinsamen Grenzanlage zustimmen, wobei an die Zustimmung der früheren Eigentümer die Rechtsnachfolger gebunden sind (BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 6).

    Bei einer Einrichtung, die sich wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet worden ist, da die Regelung in den §§ 921, 922 BGB zum Ziel haben, Streit über Vorgänge in der Vergangenheit zu vermeiden; eine scheinbare Grenzeinrichtung soll im Zweifel als eine wirkliche gelten (BGH, NJW-RR 2018, 528 Rn. 11).

  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Ein weiteres vorprozessuales Schlichtungsverfahren ist jedenfalls bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht erforderlich, wenn sich der Klageantrag gegenüber dem Antrag im stattgefundenen aber erfolglosen Schlichtungsverfahren lediglich als Abänderung bei im Kern gleichbleibendem Streitgegenstand darstellt, weil sich dann das Ziel einer vorgerichtlichen Schlichtung nicht mehr erreichen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 501; vgl. auch OLG Saarbrücken, BeckRS 2007, 1483).

    Dabei ist insbesondere auch unerheblich, ob für den gegenüber dem Schlichtungsverfahren veränderten Klageantrag die Chance einer Einigung möglicherweise besser erschiene, weil auch das Gericht gemäß § 278 Abs. 1 ZPO auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 501).

  • BGH, 31.01.2003 - V ZR 143/02

    Entstehung eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch spätere

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Denkbar wäre das abhängig von den weiteren Einzelheiten des Falles etwa bei besonders lange bestehendem Zustand über fast 30 Jahre ohne Beanstandung oder gar fast 100 Jahre bei vorher jeweils bestehendem einheitlichen Grundstück oder bei der voreiligen einseitigen Schaffung von Fakten in einem Fall der Grenzverwirrung, da der rechtlich gebotene Ausgleich noch nicht vorab feststeht (vgl. BGH, NJW 2003, 1392, NJW-RR 2003, 1313 und NJW-RR 2008, 610 als die von dem OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28., zitierten Fälle).
  • OLG München, 11.05.2016 - 20 U 4831/15

    Kein Schadensersatzanspruch des Nachbarn für Beschädigung eines Baumes auf dem

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Denn jedenfalls könnten die Kläger daraus nichts für sich herleiten, weil ihnen wegen des nicht ihr Eigentum schützenden Zwecks dieser Norm daraus kein Schadenersatzanspruch entstanden sein kann (vgl. OLG München, BeckRS 2016, 9995 Rn. 26).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06

    Rechtstellung der Nachbarn bei Grenzverwirrung

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Denkbar wäre das abhängig von den weiteren Einzelheiten des Falles etwa bei besonders lange bestehendem Zustand über fast 30 Jahre ohne Beanstandung oder gar fast 100 Jahre bei vorher jeweils bestehendem einheitlichen Grundstück oder bei der voreiligen einseitigen Schaffung von Fakten in einem Fall der Grenzverwirrung, da der rechtlich gebotene Ausgleich noch nicht vorab feststeht (vgl. BGH, NJW 2003, 1392, NJW-RR 2003, 1313 und NJW-RR 2008, 610 als die von dem OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28., zitierten Fälle).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 199/02

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis nach Aufteilung eines Grundstücks

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Denkbar wäre das abhängig von den weiteren Einzelheiten des Falles etwa bei besonders lange bestehendem Zustand über fast 30 Jahre ohne Beanstandung oder gar fast 100 Jahre bei vorher jeweils bestehendem einheitlichen Grundstück oder bei der voreiligen einseitigen Schaffung von Fakten in einem Fall der Grenzverwirrung, da der rechtlich gebotene Ausgleich noch nicht vorab feststeht (vgl. BGH, NJW 2003, 1392, NJW-RR 2003, 1313 und NJW-RR 2008, 610 als die von dem OLG Brandenburg, NJW 2018, 1975 Rn. 28., zitierten Fälle).
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2007 - 8 U 77/06

    Rechte und Pflichten von Nachbarn wenn Baumwurzeln und Geäst über die

    Auszug aus LG Darmstadt, 16.11.2020 - 26 O 214/20
    Ein weiteres vorprozessuales Schlichtungsverfahren ist jedenfalls bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht erforderlich, wenn sich der Klageantrag gegenüber dem Antrag im stattgefundenen aber erfolglosen Schlichtungsverfahren lediglich als Abänderung bei im Kern gleichbleibendem Streitgegenstand darstellt, weil sich dann das Ziel einer vorgerichtlichen Schlichtung nicht mehr erreichen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 501; vgl. auch OLG Saarbrücken, BeckRS 2007, 1483).
  • BGH, 10.07.2009 - V ZR 69/08

    Zulässigkeit einer Klage auf Beseitigung des Überwuchses von Ästen im Bundesland

  • AG Brandenburg, 11.12.2020 - 31 C 296/19

    Über Grundstücksgrenze ragende Zweige und herabfallende Blüten und Blätter -

    Danach war ein weiteres Schlichtungsverfahren hier jedenfalls entbehrlich ( LG Darmstadt , Urteil vom 16.11.2020, Az.: 26 O 214/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 32407 ).
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