Rechtsprechung
LG Darmstadt, 17.03.1993 - 9 O 597/92 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- maine-coon.org (Leitsatz)
§ 906 BGB
Nachbarrecht; Katzen - kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Ein Grundstückseigentümer hat den Besuch von zwei Katzen zu dulden - Pflicht zur Rücksichtnahme aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 147
Wird zitiert von ... (9)
- LG Bonn, 06.10.2009 - 8 S 142/09
Unterlassungsanspruch bei Verschmutzung durch Katzenkot
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits im bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen eine Besitzbeeinträchtigung liegt, ohne dass es darauf ankäme, ob es hierbei zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt (vgl. OLG Köln NJW 1985, 2338, LG Lüneburg NZM 2001, 397; LG Darmstadt NJW-RR 1994, 147).Für Störungen eines Grundstücksrechts durch Katzen entspricht es ganz überwiegender Ansicht, dass eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch eine Katze/zwei Katzen des Nachbarn besteht (OLG Köln NJW 1985, 2338; OLG Celle NJW-RR 1986, 821; LG Oldenburg NJW-RR 1986, 883; AG Neu-Ulm NJW-RR 1999, 892; zwei Katzen: OLG München NJW-RR 1991, 17; LG Darmstadt NJW-RR 1994, 147;… Staudinger-Roth, a.a.O, § 906 Rz. 118; a.A. AG Passau NJW 1983, 2885).
- AG Offenbach, 25.07.2012 - 380 C 268/11
Beeinträchtigungen des Grundstückeigentümers durch die Nachbarskatze
In Rspr. und Literatur ist anerkannt, dass das Betreten des Grundstücks durch Katzen und das Hinterlassen von Verschmutzungen eine Beeinträchtigung des Eigentums und Besitzes des Grundstückseigentümers i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB darstellt (vgl. z.B. LG Bonn, Ent. v. 6.10.2009, Az. 8 S 142/09; LG Lüneburg, Ent. v. 27.1.2000, Az. 1 S 198/99; LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92).Das Eindringen von Katzen ist auch nicht durch §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB gedeckt (vgl. z.B. LG Bonn, Ent. v. 6.10.2009, Az. 8 S 142/09; LG Lüneburg, Ent. v. 27.1.2000, Az. 1 S 198/99; LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92; AG Bremen, Ent. v. 4.9.2003, Az. 11 C 0344/02).
Dies schließt im Einzelfall unter Abwägung der wechselseitigen Interessen mit ein, dass ein Nachbar eine ihm an sich zustehende Rechtsposition im Interesse einer gedeihlichen Nachbarschaft nicht ausüben darf (vgl. LG Bonn, Ent. v. 6.10.2009, Az. 8 S 142/09; LG Lüneburg, Ent. v. 27.1.2000, Az. 1 S 198/99; LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92).
Diese Forderung der Kläger ist jedoch in Abwägung der Gesamtsituation beider Parteien nicht schutzwürdig (vgl. LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92).
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in einem solchen Wohngebiet als typische Folge der Grundstücksnutzung das Betreten eines Grundstücks durch eine fremde Katze und geringfügige Beeinträchtigungen durch Kot und Urin zu dulden sind (vgl. LG Bonn, Ent. v. 6.10.2009, Az. 8 S 142/09; LG Lüneburg, Ent. v. 27.1.2000, Az. 1 S 198/99; LG Darmstadt, Ent. v. 17.3.1993, Az. 9 O 597/92; AG Bremen, Ent. v. 4.9.2003, Az. 11 C 0344/02).
- AG Bremen, 08.11.2017 - 19 C 227/16
Unterlassungsanspruch, Katze, Nachbargrundstück
Bereits das bloße Betreten eines Grundstücks - oder wie hier - des Eigentums auf dem Grundstück durch Katzen stellt eine Besitzbeeinträchtigung dar, ohne dass es darauf ankäme, ob es zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt (vgl. OLG Köln NJW 1985, 2338; Landgericht Lüneburg NZM 2001, 397; Landgericht Darmstadt NJW-RR 1994, 147; Landgericht Bonn NJW-RR 2010, 310).
- LG Lüneburg, 27.01.2000 - 1 S 198/99
Anspruch auf Unterlassung des Betretens von Kraftfahrzeugen durch Katzen im …
Eine Störung in diesem Sinne liegt bereits im Betreten der Fahrzeuge durch die Katzen, ohne dass es darauf ankäme, ob es hierbei zu Beschädigungen oder Verschmutzungen kommt (vgl. OLG Köln NJW 1985, 2339; Landgericht Oldenburg NJW-RR 1986, 883; Landgericht Darmstadt NJW-RR 1994, 147). - AG Ahrensburg, 15.06.2022 - 49b C 505/21
Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis: Anspruch auf Einsperren einer …
Die Grundstücke der Parteien liegen unstreitig in einem solchen Wohngebiet, bei dem eine Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gärten vorherrscht und in dem mehrere Katzen nach dem ebenso unstreitigen Vortrag der Parteien frei gehalten werden, was dem Naturell dieser Tiere auch am ehesten entspricht (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 17. März 1993 - 9 O 597/92 -, Rn. 21, juris; AG Offenbach…, Urteil vom 25. Juli 2012 - 380 C 268/11 -, Rn. 13, juris).Eine derartige Rechtsposition kann auch unter Berücksichtigung des sich aus dem Grundbesitz der Klägerin ergebenden Verbietungsrecht nicht schützenswert sein (vgl. auch OLG Köln NJW 1985, 2338; LG Darmstadt, Urteil vom 17. März 1993 - 9 O 597/92 -, Rn. 21, juris;… AG Offenbach, a.a.O.; AG Rheinberg…, Urteil vom 28. November 1991 - 10 C 415/91 -, Rn. 3, juris).
- LG Oldenburg, 29.07.2011 - 8 S 578/10
In ländlicher Idylle muss Nachbar auch 2 freilaufende Katzen dulden!
Es wird eine Duldungspflicht für zumindest eine, teilweise für zwei Katzen angenommen (so z.B. LG Darmstadt NJW-RR 1994, 147 oder LG Lüneburg, Urteil vom 08.10.2004, 4 S 48/04). - AG Bonn, 12.05.2009 - 11 C 553/08
Unterlassung Nachbarrecht Mehrfamilienhaus Zutritt Katze
Ein Grundstückseigentümer oder Mieter kann daher einem Katzenhalter nicht verbieten, dass zumindest zwei Katzen das Grundstück zeitweilig betreten (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 17.03.1993, 9 O 597/92). - LG Wuppertal, 11.09.2001 - 1 O 238/01
Anspruch auf Unterlassung des Betreibens einer Eisdiele; Vermietung im …
Die von den Verfügungsbeklagten vorgenommene Nutzung des Sondereigentums widerspricht daher der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung und hat störenden Charakter, so dass die Verfügungskläger in ihrem Eigentum beeinträchtigt sind und Unterlassung verlangen können, ohne dass die zusätzlichen Voraussetzungen des § 906 BGB, also einer wesentlichen Beeinträchtigung, die nicht als ortsüblich hinzunehmen wäre, vorliegen müssen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 94, 147). - OLG Naumburg, 21.01.1997 - 9 U 54/96
Berücksichtigung der "Sowieso"-Kosten im Rahmen der Schadensermittlung; Einwände …
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