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   LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20   

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LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20 (https://dejure.org/2021,61309)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.05.2021 - 28 O 256/20 (https://dejure.org/2021,61309)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 28 O 256/20 (https://dejure.org/2021,61309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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    Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung und die Corona-Pandemie

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG München I, 01.10.2020 - 12 O 5895/20

    Corona: Gastwirt erhält Entschädigung in Höhe von 1.014.000 EURO aus

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Dies stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (so auch BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az. IV ZR 50/09 = BeckRS 2010, 5925; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

    Es ist widersprüchlich, etwas ausdrücklich vom Versicherungsumfang auszuschließen, das gar nicht versichert ist, so dass von einer Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen ist (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020, Az. 412 HKO 91/20 = BeckRS 2020, 30449).

    Da in den Versicherungsbedingungen keine weiteren formellen Anforderungen an die behördliche Schließungsanordnung gestellt werden, ist das Erfordernis eines ausschließlich auf die Klägerin bezogenen Verwaltungsaktes mit dem Wortlaut der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht vereinbar (so im Ergebnis u.a. auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522).

    Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen auf rechtmäßiges oder rechtswirksames Behördenhandeln nicht ersichtlich (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 59).

    Dieses Risiko will der Versicherungsnehmer versichert haben und will nach seinem Verständnis der Versicherer versichern; dafür, dass der Versicherungsnehmer das Risiko der rechtlichen Beurteilung des Behördenhandeln tragen sollte, ist nichts ersichtlich (vgl. LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 61).

    Mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege handelte jedenfalls die gemäß §§ 28 Abs. 1, 32 IfSG i.V.m. § 65 S. 2 Nr. 2 BayZustV und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) zuständige Behörde (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

    Dass § 1 Nr. 1 b) bis e) AVB-BS betriebsinterne Gefahren nennt, hat nach Überzeugung des Gerichts keine Aussagekraft dahingehend, dass von lit. a) ebenfalls nur betriebsinterne Gefahren umfasst sein sollen, da in lit. a) ja gerade ein eigener Versicherungsgegenstand genannt ist (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 66).

    Selbst wenn es sich um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe i.S.v. § 76 VVG handelte, ist die Entschädigungssumme nicht gemäß § 76 S. 2 VVG wegen erheblichen Übersteigens des Versicherungswerts durch die Taxe zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101; vgl. auch LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 63 ff.).

    Wäre dieser Zeitraum für die im Rahmen des § 76 S. 2 VVG vorzunehmende Beurteilung zu berücksichtigen, so wäre der Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung de facto wertlos (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

    Könnte der Beklagte hieraus ableiten, dass die vereinbarte Entschädigungssumme deswegen herabgesetzt werden könnte, würde dies die Betriebsschließungsversicherung in ihrem gesamten Konzept ad absurdum führen (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

    Hält sich der tatsächliche Schaden dann in diesem vorhersehbaren Rahmen, ist es nicht gerechtfertigt, den Anspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 76 S. 2 VVG zu beschränken (so BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 = NJW 2001, 3539; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

  • LG Mannheim, 29.04.2020 - 11 O 66/20

    Versicherungsschutz bei Betriebsschließung aufgrund der Coronavirus-Krise

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer bei der streitgegenständlichen Formulierung aufgrund der Ausgestaltung des Verweises auf §§ 6, 7 IfSG auch die Annahme einer dynamischen Verweisung auf das IfSG in Betracht kommt (dazu Fortmann, r+s 2020, 338, 342), dass auf das IfSG also in seiner jeweils aktuellsten Fassung verwiesen wird.

    Da in den Versicherungsbedingungen keine weiteren formellen Anforderungen an die behördliche Schließungsanordnung gestellt werden, ist das Erfordernis eines ausschließlich auf die Klägerin bezogenen Verwaltungsaktes mit dem Wortlaut der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht vereinbar (so im Ergebnis u.a. auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522).

    Die Frage, ob die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen eine vollständige Schließung des versicherten Betriebs fordern (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG München I, Endurteil vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20 = COVuR 2020, 649; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 67), oder ob nach deren Wortlaut auch davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich auch eine teilweise Schließung des Betriebs ausreicht (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020, Az. 11 O 66/20 = NJW-RR 2020, 1045; Fortmann, r+s 2020, 338, 343), bedarf hier keiner Beantwortung, da der versicherte Betrieb jedenfalls vollständig geschlossen wurde.

    Dass § 1 Nr. 1 b) bis e) AVB-BS betriebsinterne Gefahren nennt, hat nach Überzeugung des Gerichts keine Aussagekraft dahingehend, dass von lit. a) ebenfalls nur betriebsinterne Gefahren umfasst sein sollen, da in lit. a) ja gerade ein eigener Versicherungsgegenstand genannt ist (so auch LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634; LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20 = BeckRS 2020, 7522; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 66).

  • BGH, 04.04.2001 - IV ZR 138/00

    Kein allgemeines und zwingendes Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht - Zur

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Vielmehr ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich (BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 = NJW 2001, 3539).

    Hält sich der tatsächliche Schaden dann in diesem vorhersehbaren Rahmen, ist es nicht gerechtfertigt, den Anspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 76 S. 2 VVG zu beschränken (so BGH, Urteil vom 04.04.2001, Az. IV ZR 138/00 = NJW 2001, 3539; LG München I, Endurteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20 = BeckRS 2020, 24634).

  • LG München I, 17.09.2020 - 12 O 7208/20

    Corona und Betriebsschließungsversicherung: Keine Leistung für Kita mit

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Die Frage, ob die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen eine vollständige Schließung des versicherten Betriebs fordern (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG München I, Endurteil vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20 = COVuR 2020, 649; Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 67), oder ob nach deren Wortlaut auch davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich auch eine teilweise Schließung des Betriebs ausreicht (so im Ergebnis, aber in Bezug auf andere Versicherungsbedingungen LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020, Az. 11 O 66/20 = NJW-RR 2020, 1045; Fortmann, r+s 2020, 338, 343), bedarf hier keiner Beantwortung, da der versicherte Betrieb jedenfalls vollständig geschlossen wurde.

    Ginge man davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung um eine Summenversicherung handelt, fände die Schadensminderungsobliegenheit aus § 82 VVG bereits keine Anwendung (Piontek, COVuR 2020, 649, 653).

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Geschäftsgrundlage bilden die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (st.Rspr. BGH, Urteil vom 14.07.1953, Az. V ZR 72/52 = NJW 1953, 1585).
  • BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14

    Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Die Nichtigkeit eines Rechtsakts hat nicht die Folge, dass dieser nicht existent wäre oder als nicht existent anzusehen wäre; der Lebenssachverhalt - also das tatsächliche Geschehen der Vornahme des Rechtsakts - wird lediglich von der Rechtsordnung so bewertet, dass die von dem Rechtsakt bezweckten Rechtsfolgen nicht eintreten; der Lebenssachverhalt des tatsächlich vorgenommenen Rechtsakts kann aber natürlich als solcher Anknüpfungspunkt für die Auslösung sonstiger Rechtsfolgen sein (vgl. für die Willenserklärung: BGH, NJW-RR 2017, 114 Rn. 22; vgl. auch zur Willenserklärung: MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, BGB § 142 Rn. 12).
  • LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20

    Coronapandemie: Betriebsschließungsversicherung muss 540.000 Euro zahlen

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Selbst wenn es sich um eine Schadensversicherung mit der Vereinbarung einer festen Taxe i.S.v. § 76 VVG handelte, ist die Entschädigungssumme nicht gemäß § 76 S. 2 VVG wegen erheblichen Übersteigens des Versicherungswerts durch die Taxe zu kürzen (so im Ergebnis auch LG München I, COVuR 2020, 640 Rn. 101; vgl. auch LG Darmstadt, BeckRS 2020, 35645 Rn. 63 ff.).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 3/09

    JOOP!

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Wurde die umfassende Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalls sorgfaltswidrig unterlassen, kann sich der Versicherer zu Umständen, die den Eintritt des Versicherungsfalles betreffen, nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären (s. bzgl. einer Erkundungspflicht beim Vertragspartner, die ein Erklären mit Nichtwissen ausschließt, BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 3/09 = BeckRS 2010, 24778, Rn. 15).
  • BGH, 21.06.1955 - V ZR 53/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Die Nichtigkeit eines Rechtsaktes bedeutet im Wesentlichen lediglich, dass die Rechtsfolgen, die er herbeiführen sollte, nicht eintreten (vgl. für das Rechtsgeschäft: BGH, BeckRS 1955, 31396031).
  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06

    Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten

    Auszug aus LG Darmstadt, 19.05.2021 - 28 O 256/20
    Maßgeblich für das Vorliegen einer Mehrdeutigkeit ist, dass mindestens zwei Auslegungen der Klausel rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 26.09.2007, Az. IV ZR 252/06 = NJW-RR 2008, 189).
  • LG Hamburg, 04.11.2020 - 412 HKO 91/20

    Coronapandemie: Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

  • BGH, 25.09.2002 - IV ZR 248/01

    Ereignis im Sinne von § 4 (1) a ARB 94

  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 50/09

    Ausgleichsanspruch der Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung

  • OLG Hamm, 15.07.2020 - 20 W 21/20

    Zum Deckungsschutz aus einer Betriebsschließungsversicherung bei einer

  • OLG Oldenburg, 15.11.2021 - 1 U 118/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem

    Die insoweit anderslautende Entscheidung des LG Darmstadt vom 19.05.2021 (Az.: 28 O 256/20, Anlage K 15) hält der Senat für nicht überzeugend.
  • OLG Oldenburg, 04.10.2021 - 1 U 118/21

    Schließung Spielhalle - einstweiliger Rechtsschutz

    Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem nur auszugsweise zitierten Urteil des LG Darmstadt vom 19.05.2021 (Az. 28 O 256/20) war dem Senat nicht möglich, weil dieses weder veröffentlich ist noch von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegt worden ist.
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